{"id":48995,"date":"2018-09-05T09:31:41","date_gmt":"2018-09-05T07:31:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48995"},"modified":"2018-09-05T09:31:41","modified_gmt":"2018-09-05T07:31:41","slug":"aufhebung-eines-geschaeftsfuehreranstellungsvertrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufhebung-eines-geschaeftsfuehreranstellungsvertrags\/","title":{"rendered":"Aufhebung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrags"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag kann, wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde, auch durch m\u00fcndliche Vereinbarung beendet werden. Ob zwischen der Gesellschaft und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, kann sich aus einer Vielzahl von Indizien zur \u00dcberzeugung des Gerichts ergeben. Behauptet eine Partei eine solche Vereinbarung und den Wechsel des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in eine andere Gesellschaft, kann der Umstand, dass beide Parteien \u00fcber Monate sich entsprechend dieser Behauptung tats\u00e4chlich verhalten haben, den Schluss darauf zulassen, dass die Vereinbarung tats\u00e4chlich zustande gekommen ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 10.04.2018 &#8211; 1 Sa 367\/17) und eine Klage auf Zahlung von (Annahmeverzugs-)Verg\u00fctung in H\u00f6he von 187.500 Euro f\u00fcr Januar 2012 bis M\u00e4rz 2017, wie zuvor schon das Arbeitsgericht L\u00fcbeck (Urteil 5 Ca 1999\/16 vom 02.08.2017), abgewiesen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Beklagten. Der jetzige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Alleingesellschafter der Beklagten betrieb mit dem Kl\u00e4ger noch eine andere Gesellschaft. Beide waren dort Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Die Beklagte meldete den Kl\u00e4ger im April 2011 mit Wirkung Ende Februar 2011 gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen Sozialversicherungstr\u00e4gern ab. Der Kl\u00e4ger erhielt von der anderen Gesellschaft ab April 2011 bis 2012 Lohnabrechnungen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten wurde der Kl\u00e4ger am 1. Dezember 2011 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abberufen. Der Kl\u00e4ger war mit dem Patenkind des jetzigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers verheiratet. Ende 2011 trennten sich die Eheleute. Im Rahmen der daraus resultierenden familienrechtlichen Auseinandersetzung gab der Kl\u00e4ger an, bis zum 28. Februar 2011 bei der Beklagten und ab Februar 2011 bei der anderen Gesellschaft besch\u00e4ftigt gewesen zu sein. Unter dem 20. M\u00e4rz 2012 trafen die Parteien unter Einschluss der anderen Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, aus der unter anderem die Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses der Parteien zum 28. Februar oder 31. M\u00e4rz 2011 hervorging. Der sich wegen behaupteter Drohungen seitens des jetzigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in einem Zeugenschutzprogramm befindliche Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, dass er unter Androhung von Gewalt zur Unterschrift gezwungen worden sei und hat seine Zustimmung angefochten. Die Beklagte behauptet, dass die Parteien bereits im Januar 2011 vereinbart h\u00e4tten, dass der Kl\u00e4ger nach Februar 2011 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von der Beklagten zur anderen Gesellschaft wechseln und dort seine T\u00e4tigkeit entfalten werde. Dort sei auch das operative Gesch\u00e4ft angesiedelt gewesen. Die Echtheit einer nur noch als Kopie vorliegenden schriftlichen Arbeitsanweisung seitens der Beklagten an den Kl\u00e4ger vom 12. Januar 2012 ist zwischen den Parteien strittig.<\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht ist davon \u00fcberzeugt, dass entgegen der Behauptung des Kl\u00e4gers der Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag mit Wirkung 28. Februar 2011 einvernehmlich aufgehoben wurde und f\u00fchrt hierzu an die vom Kl\u00e4ger ohne Weiteres hingenommene Sozialversicherungsabmeldung, die dem Kl\u00e4ger erteilten und von ihm vor dem Familiengericht selbst eingereichten Abrechnungen der anderen Gesellschaft sowie dessen Angaben im Formular zur Bestimmung des Versorgungsausgleichs und im Verfahren auf Kindesunterhalt. Das Gericht hat Zweifel an der Echtheit der schriftlichen Anweisung vom 12. Januar 2012. Etwaige f\u00fcr die Beklagte vom Kl\u00e4ger noch erbrachte Arbeitsleistungen k\u00f6nnen auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt sein. Da kein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien bestand, bedurfte die einvernehmliche Beendigung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrags keiner Schriftform. Der Anstellungsvertrag sah die Schriftform nur f\u00fcr &#8211; einseitige &#8211; K\u00fcndigungen vor.<\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist inzwischen rechtskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 30.08.2018 zum Urteil 1 Sa 367\/17 vom 10.04.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag kann, wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde, auch durch m\u00fcndliche Vereinbarung beendet werden. Ob zwischen der Gesellschaft und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, kann sich aus einer Vielzahl von Indizien zur \u00dcberzeugung des Gerichts ergeben. 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