{"id":49008,"date":"2018-09-06T17:25:08","date_gmt":"2018-09-06T15:25:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49008"},"modified":"2018-09-06T17:25:08","modified_gmt":"2018-09-06T15:25:08","slug":"zum-system-der-sozialen-sicherheit-am-arbeitsort-bei-abloesung-von-entsandten-arbeitnehmern-unterschiedlicher-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-system-der-sozialen-sicherheit-am-arbeitsort-bei-abloesung-von-entsandten-arbeitnehmern-unterschiedlicher-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Zum System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort bei Abl\u00f6sung von entsandten Arbeitnehmern unterschiedlicher Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Ein entsandter Arbeitnehmer f\u00e4llt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer abl\u00f6st, unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort, auch wenn die beiden Arbeitnehmer nicht von demselben Arbeitgeber entsandt wurden.<\/h2>\n<\/article>\n<article><i>Eine A1-Bescheinigung \u00fcber die Eingliederung des Arbeitnehmers in das System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats bindet jedoch, solange sie von diesem Staat weder widerrufen noch f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden ist, au\u00dfer im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch sowohl die Tr\u00e4ger der sozialen Sicherheit als auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeiten ausgef\u00fchrt werden.<\/i><\/p>\n<p>Die \u00f6sterreichische Gesellschaft Alpenrind betreibt in Salzburg einen Schlachthof. In den Jahren 2012 bis 2014 lie\u00df sie dort das Fleisch von nach \u00d6sterreich entsandten Arbeitnehmern der ungarischen Gesellschaft Martimpex zerlegen und verpacken. Vor und nach diesem Zeitraum wurden die Arbeiten von Arbeitnehmern einer anderen ungarischen Gesellschaft, Martin-Meat, ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die etwa 250 von Martimpex vom 1. Februar 2012 bis zum 13. Dezember 2013 entsandten Arbeitnehmer stellte der ungarische Sozialversicherungstr\u00e4ger &#8211; teilweise r\u00fcckwirkend und teilweise in F\u00e4llen, in denen der \u00f6sterreichische Sozialversicherungstr\u00e4ger<sup>1<\/sup>\u00a0bereits festgestellt hatte, dass die betreffenden Arbeitnehmer in \u00d6sterreich pflichtversichert seien &#8211; A1-Bescheinigungen<sup>2<\/sup>\u00a0\u00fcber die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit aus.<\/p>\n<p>Der Bescheid des \u00f6sterreichischen Sozialversicherungstr\u00e4gers \u00fcber die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer nach den \u00f6sterreichischen Rechtsvorschriften wurde vor den \u00f6sterreichischen Gerichten angefochten.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (\u00d6sterreich)<sup>3<\/sup>\u00a0den Gerichtshof um Erl\u00e4uterungen zu den Unionsvorschriften \u00fcber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit<sup>4<\/sup>\u00a0und insbesondere zur Bindungswirkung der A1-Bescheinigung ersucht.<\/p>\n<p>In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass eine vom zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger eines Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall Ungarn) ausgestellte A1-Bescheinigung sowohl f\u00fcr die Tr\u00e4ger der sozialen Sicherheit als auch f\u00fcr die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird (\u00d6sterreich), verbindlich ist<sup>5<\/sup>, solange sie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurde (Ungarn)<sup>6<\/sup>, weder widerrufen noch f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<p>Dies gilt auch dann, wenn die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der beiden Mitgliedstaaten, wie im vorliegenden Fall, die Verwaltungskommission f\u00fcr die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angerufen haben und diese zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde und widerrufen werden sollte. Der Gerichtshof f\u00fchrt hierzu aus, dass sich die Rolle der Verwaltungskommission in diesem Rahmen auf eine Ann\u00e4herung der Standpunkte der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten, die sie angerufen haben, beschr\u00e4nkt und dass ihre Schlussfolgerungen den Stellenwert einer Stellungnahme haben.<\/p>\n<p>Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass eine A1-Bescheinigung R\u00fcckwirkung entfalten kann, auch wenn zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung der zust\u00e4ndige Tr\u00e4ger des Mitgliedstaats, in dem die T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird (\u00d6sterreich), bereits entschieden hatte, dass der betreffende Arbeitnehmer der Pflichtversicherung dieses Mitgliedstaats unterliegt.<\/p>\n<p>\u00dcberdies kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein von einem Arbeitgeber zur Ausf\u00fchrung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer, der dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer abl\u00f6st, nicht weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegen kann, in dem sein Arbeitgeber gew\u00f6hnlich t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>In der Regel unterliegt ein Arbeitnehmer n\u00e4mlich dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem er arbeitet, um insbesondere die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbst\u00e4tigen Personen am besten zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Nur unter bestimmten Umst\u00e4nden hat der Unionsgesetzgeber die M\u00f6glichkeit vorgesehen, dass ein entsandter Arbeitnehmer weiterhin dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sein Arbeitgeber gew\u00f6hnlich t\u00e4tig ist. Ausgeschlossen hat der Verordnungsgeber diese M\u00f6glichkeit, wenn der entsandte Arbeitnehmer eine andere Person abl\u00f6st. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein von einem Arbeitgeber zur Ausf\u00fchrung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer abl\u00f6st.<\/p>\n<p>Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeber der beiden betreffenden Arbeitnehmer ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben oder ob zwischen ihnen personelle oder organisatorische Verflechtungen bestehen.<\/p>\n<h3>Fu\u00dfnoten<\/h3>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Die Salzburger Gebietskrankenkasse.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00a0Vormals Bescheinigung E 101.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>\u00a0Der Verwaltungsgerichtshof wurde von der Salzburger Gebietskrankenkasse und vom \u00f6sterreichischen Bundesminister f\u00fcr Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Wege der Revision angerufen.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>\u00a0Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244\/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (ABl. 2010, L 338, S. 35) ge\u00e4nderten Fassung sowie Verordnung (EG) Nr. 987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung Nr. 883\/2004 (ABl. 2009, L 284, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1244\/2010 ge\u00e4nderten Fassung.<\/p>\n<p><sup>5<\/sup>\u00a0Au\u00dfer im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch, vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359\/16, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 10\/18).<\/p>\n<p><sup>6<\/sup>\u00a0Fest steht, dass die fraglichen Bescheinigungen weder vom zust\u00e4ndigen ungarischen Tr\u00e4ger widerrufen noch von den ungarischen Gerichten f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wurden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Urteil C-527\/16 vom 06.09.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein entsandter Arbeitnehmer f\u00e4llt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer abl\u00f6st, unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort, auch wenn die beiden Arbeitnehmer nicht von demselben Arbeitgeber entsandt wurden. 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