{"id":49024,"date":"2018-09-09T11:45:19","date_gmt":"2018-09-09T09:45:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49024"},"modified":"2018-09-09T11:45:19","modified_gmt":"2018-09-09T09:45:19","slug":"erhebung-von-erschliessungsbeitraegen-ohne-klare-zeitliche-grenze-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erhebung-von-erschliessungsbeitraegen-ohne-klare-zeitliche-grenze-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Erhebung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 06.09.2018 beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar\u00fcber einzuholen, ob die Verj\u00e4hrungsregelung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz, soweit sie die Erhebung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt, mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen Erschlie\u00dfungsbeitragsbescheide i. H. v. insgesamt mehr als 70 000 Euro. Er ist Eigent\u00fcmer mehrerer Grundst\u00fccke in einem Gewerbegebiet. Das abgerechnete Teilst\u00fcck der Stra\u00dfe, an dem diese liegen, wurde bereits 1986 vierspurig erbaut. Die zun\u00e4chst vorgesehene vierspurige Fortf\u00fchrung wurde 1999 endg\u00fcltig aufgegeben. Der zweispurige Weiterbau erfolgte sodann 2003\/2004. Erst im Jahr 2007 widmete die Gemeinde den Stra\u00dfenzug in seiner gesamten L\u00e4nge dem \u00f6ffentlichen Verkehr. Die angefochtenen Erschlie\u00dfungsbeitragsbescheide ergingen im August 2011. Der Einwand des Kl\u00e4gers, 25 Jahre nach Herstellung der seine Grundst\u00fccke erschlie\u00dfenden Stra\u00dfe d\u00fcrften keine Beitr\u00e4ge mehr erhoben werden, blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hielt die Beitragserhebung f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig, weil seit dem Eintritt der Vorteilslage noch nicht 30 Jahre vergangen seien und keine besonderen Umst\u00e4nde schon zuvor ein Vertrauen des Kl\u00e4gers darauf begr\u00fcndet h\u00e4tten, von einem Beitrag verschont zu bleiben.<\/p>\n<p>Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Landesrecht erm\u00f6glicht bislang, Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge zeitlich unbefristet nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Zwar verj\u00e4hren Beitragspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit \u00a7\u00a7 169, 170 der Abgabenordnung in vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Der Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist setzt damit aber u. a. die \u00f6ffentliche Widmung der Erschlie\u00dfungsanlage voraus, die auch noch geraume Zeit nach deren Fertigstellung erfolgen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verst\u00f6\u00dft eine solche Regelung gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat danach die Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Einzelnen an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm zwar ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er darf es aber nicht g\u00e4nzlich unterlassen, der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche Grenze zu setzen. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Grenze von 30 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage entspricht diesen Anforderungen nicht. Denn sie findet keine hinreichende Grundlage in der Rechtsordnung.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall waren zwischen der tats\u00e4chlichen Entstehung des Vorteils &#8211; sp\u00e4testens im Jahr 1999 &#8211; und dem Erlass der Beitragsbescheide im Jahr 2011 mehr als 10 Jahre vergangen. Insofern besteht angesichts der in anderen Bundesl\u00e4ndern bereits geltenden Vorschriften jedenfalls die M\u00f6glichkeit, dass die auch in Rheinland-Pfalz gebotene, aber bisher unvollst\u00e4ndige gesetzliche Normierung eine Beitragserhebung hier ausschlie\u00dfen wird. Weil somit die Entscheidung in dem vorliegenden Revisionsverfahren von der G\u00fcltigkeit der beanstandeten Regelung abh\u00e4ngt, musste das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren aussetzen und gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Beschluss 9 C 5.17 vom 06.09.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 06.09.2018 beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar\u00fcber einzuholen, ob die Verj\u00e4hrungsregelung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz, soweit sie die Erhebung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt, mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen Erschlie\u00dfungsbeitragsbescheide i. H. v. insgesamt mehr als 70 000 Euro. 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