{"id":49030,"date":"2018-09-12T18:42:00","date_gmt":"2018-09-12T16:42:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49030"},"modified":"2018-09-12T18:42:00","modified_gmt":"2018-09-12T16:42:00","slug":"bfh-zur-arbeitnehmerbesteuerung-abgrenzung-zwischen-bar-und-sachlohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zur-arbeitnehmerbesteuerung-abgrenzung-zwischen-bar-und-sachlohn\/","title":{"rendered":"BFH zur Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die Gew\u00e4hrung von Krankenversicherungsschutz ist in H\u00f6he der Arbeitgeberbeitr\u00e4ge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschlie\u00dflich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegen\u00fcber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schlie\u00dft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 7. Juni 2018 VI R 13\/16 und vom 4. Juli 2018 VI R 16\/17 entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist f\u00fcr die Freigrenze des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erheblich. Danach sind Sachbez\u00fcge bis 44 Euro im Kalendermonat steuerfrei. F\u00fcr die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.<\/p>\n<p>Im Fall VI R 13\/16 schloss der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers als Versicherungsnehmer f\u00fcr die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen f\u00fcr Vorsorgeuntersuchungen, station\u00e4re Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die f\u00fcr den Versicherungsschutz des Kl\u00e4gers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Betr\u00e4ge blieben unter der Freigrenze i. S. des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Der BFH best\u00e4tigte das Vorliegen von Sachlohn.<\/p>\n<p>In der Sache VI R 16\/17 informierte die Kl\u00e4gerin in einem \u201eMitarbeiteraushang&#8220; ihre Arbeitnehmer dar\u00fcber, ihnen zuk\u00fcnftig eine Zusatzkrankenversicherung \u00fcber eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu k\u00f6nnen. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsvertr\u00e4ge ab. Die Versicherungsbeitr\u00e4ge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft \u00fcberwiesen. Hierf\u00fcr erhielten sie monatliche Zusch\u00fcsse von der Kl\u00e4gerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelm\u00e4\u00dfig unter der Freigrenze des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 EStG blieben. Nach dem Urteil des BFH handelt es sich um Barlohn. Ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erf\u00fcllt wird, das auf Gew\u00e4hrung von Sachlohn gerichtet ist. Die Kl\u00e4gerin hatte ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern &#8211; anders als im Fall VI R 13\/16 &#8211; keinen Versicherungsschutz zugesagt.<\/p>\n<p>Die differenzierende Betrachtung des BFH verdeutlicht die f\u00fcr die Arbeitgeber bestehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidet sich der Arbeitgeber daf\u00fcr, seinen Arbeitnehmern &#8211; wie im ersten Fall &#8211; unmittelbar Versicherungsschutz zu gew\u00e4hren, liegt zwar einerseits beg\u00fcnstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potential f\u00fcr weitere Sachbez\u00fcge angesichts der monatlichen Freigrenze von h\u00f6chstens 44 Euro erheblich eingeschr\u00e4nkt. Denn jegliche \u00dcberschreitung der Freigrenze f\u00fchrt zum vollst\u00e4ndigen Entfallen der Steuerfreiheit. Diesem Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern &#8211; wie im zweiten Fall &#8211; lediglich einen (von vornherein steuerpflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschlie\u00dfen.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 47\/18 vom 12.09.2018 zu den Urteilen VI R 13\/16 vom 07.06.2018 und VI R 16\/17 vom 04.07.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gew\u00e4hrung von Krankenversicherungsschutz ist in H\u00f6he der Arbeitgeberbeitr\u00e4ge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschlie\u00dflich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegen\u00fcber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schlie\u00dft. 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