{"id":49045,"date":"2018-09-11T18:18:12","date_gmt":"2018-09-11T16:18:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49045"},"modified":"2019-03-11T18:20:14","modified_gmt":"2019-03-11T16:20:14","slug":"kein-einheitlicher-schenkungswille-bei-anteilsuebertragungen-durch-mehrere-urkunden-am-selben-tag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-einheitlicher-schenkungswille-bei-anteilsuebertragungen-durch-mehrere-urkunden-am-selben-tag\/","title":{"rendered":"Kein einheitlicher Schenkungswille bei Anteils\u00fcbertragungen durch mehrere Urkunden am selben Tag"},"content":{"rendered":"\r\n<h2>\u00dcbertr\u00e4gt ein Vater an seinen Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften, die weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind, liegt kein einheitlicher Schenkungswille vor mit der Folge, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungsabschlags f\u00fcr sich zu beurteilen ist.<\/h2>\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 9. Juli 2018 (Az. 3 K 2134\/17 Erb) entschieden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDer Kl\u00e4ger erhielt am 16. Oktober 2015 mit drei notariellen Urkunden Anteile an drei Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung von seinem Vater geschenkt. Die erste GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Vater war, vertreibt Bauelemente f\u00fcr D\u00e4cher und Fassaden, die zweite produziert F\u00f6rderbandabdeckungen und die dritte baut Hochregallager. Lediglich zwischen zwei dieser Gesellschaften bestehen in geringf\u00fcgigem Umfang Lieferbeziehungen. Bei den beiden letztgenannten Gesellschaften hatten der Kl\u00e4ger und sein Vater keine Positionen inne, die einen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung vermittelten. Am \u00fcbertragenen Anteil an der ersten GmbH behielt sich der Vater ein Nie\u00dfbrauchsrecht zur\u00fcck.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDer Kl\u00e4ger reichte drei Schenkungsteuererkl\u00e4rungen ein, wobei er f\u00fcr die zweite und die dritte GmbH zur vollst\u00e4ndigen Steuerbefreiung nach \u00a7 13a Abs. 8 ErbStG optierte. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern fasste alle drei \u00dcbertragungen zu einer Schenkung zusammen und gew\u00e4hrte wegen des zu hohen Verwaltungsverm\u00f6gens der ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung von 85 %.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDer 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid insgesamt auf. Nach seiner Auffassung l\u00e4gen drei verschiedene Schenkungen vor, die jeweils gesondert zu besteuern seien. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung, ob eine einheitliche Schenkung vorliege, sei der Parteiwille. Allein aus der \u00dcbertragung am selben Tag k\u00f6nne nicht auf den erforderlichen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden. Vielmehr sei zu ber\u00fccksichtigen, dass weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden habe, die Anteile an den drei Gesellschaften einheitlich zu \u00fcbertragen. Nur bei einer Gesellschaft sei der Kl\u00e4ger in die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsfunktion seines Vaters eingetreten, w\u00e4hrend sie bei den beiden anderen Gesellschaften keinen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung h\u00e4tte nehmen k\u00f6nnen. Die Gesellschaften seien auch nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verflochten. Auch bei den Mitgesellschaftern, deren Zustimmung f\u00fcr die \u00dcbertragung erforderlich gewesen sei, handele es sich jeweils um unterschiedliche Personenkreise. Gegen eine Einheitlichkeit spreche auch, dass sich der Schenker nur an einem der \u00fcbertragenen Anteile ein Nie\u00dfbrauchsrecht zur\u00fcckbehalten hat, bei den beiden anderen dagegen nicht. Schlie\u00dflich enthielten die notariellen Vertr\u00e4ge R\u00fccktrittsklauseln, die es erlaubten, von jeder einzelnen Schenkung unabh\u00e4ngig von den anderen Schenkungen zur\u00fcckzutreten.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nQuelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 17.09.2018 zum Urteil 3 K 2134\/17 vom 09.07.2018\r\n\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbertr\u00e4gt ein Vater an seinen Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften, die weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind, liegt kein einheitlicher Schenkungswille vor mit der Folge, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungsabschlags f\u00fcr sich zu beurteilen ist. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 9. 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