{"id":49046,"date":"2018-09-17T17:25:29","date_gmt":"2018-09-17T15:25:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49046"},"modified":"2018-09-17T17:25:29","modified_gmt":"2018-09-17T15:25:29","slug":"nach-%c2%a7-14c-ustg-geschuldete-umsatzsteuer-ist-keine-betriebsausgabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nach-%c2%a7-14c-ustg-geschuldete-umsatzsteuer-ist-keine-betriebsausgabe\/","title":{"rendered":"Nach \u00a7 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer ist keine Betriebsausgabe"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 20. Juli 2018 (Az. 4 K 333\/16 E) entschieden, dass nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbetr\u00e4ge aus einer T\u00e4tigkeit, die ausschlie\u00dflich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, nicht als (nachtr\u00e4gliche) Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig sind. <\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger meldete im Februar 2009 in Hessen ein Gewerbe mit dem Gegenstand \u201eForst-, Landschafts- und Gartenpflege&#8220; an. Dies geschah auf Bitten eines serbischen Bekannten. Auf dessen Initiative wurden gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger Leistungen \u00fcber Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, die in seinem Namen gegen\u00fcber einer GmbH mit Aufschlag weiterberechnet wurden. Die Rechnungsbetr\u00e4ge wurden gezahlt, allerdings erhielt der Kl\u00e4ger von der GmbH nicht den vollen Rechnungsbetrag. Er reichte allein f\u00fcr den Monat M\u00e4rz eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Diese f\u00fchrte zu einem Vorsteuer\u00fcberhang, den das f\u00fcr den Kl\u00e4ger zust\u00e4ndige hessische Finanzamt aber nicht anerkannte. Die hiergegen erhobene Klage wies das Hessische Finanzgericht ab, weil der Kl\u00e4ger weder Empf\u00e4nger noch Erbringer der in den Rechnungen aufgef\u00fchrten Leistungen sei. Die ausgewiesene Umsatzsteuer schulde er aber nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr das Streitjahr 2013 machte der Kl\u00e4ger einen in diesem Jahr im Wege der Zwangsvollstreckung geleisteten Umsatzsteuerbetrag in H\u00f6he von ca. 3.500 Euro als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgabe geltend. Dies lehnte das nunmehr zust\u00e4ndige Finanzamt ab. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte er geltend, dass die abgerechneten Auftr\u00e4ge \u00fcber Kontakte zustande gekommen seien, die nicht er pers\u00f6nlich, sondern sein serbischer Bekannter gehabt habe. Die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts sei f\u00fcr die Einkommensteuer nicht bindend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster f\u00fchrte aus, dass der Kl\u00e4ger keinen Gewerbebetrieb unterhalten habe. Zum einen habe nicht er, sondern sein serbischer Bekannter hinsichtlich des angemeldeten Gewerbes die Unternehmerinitiative entfaltet. Zum anderen sei der Kl\u00e4ger auch nicht als Rechnungsschreiber gewerblich t\u00e4tig geworden. Er habe insoweit keinerlei unternehmerische Entscheidungen getroffen, sondern allenfalls Hilfsarbeiten f\u00fcr seinen Bekannten geleistet. Dar\u00fcber hinaus habe sich der Kl\u00e4ger auch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, da er gegen\u00fcber der Allgemeinheit nicht in Erscheinung getreten sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die streitigen Aufwendungen seien auch nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Kl\u00e4ger habe keine Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit erzielt, weil er &#8211; obwohl er hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner T\u00e4tigkeit weisungsabh\u00e4ngig gewesen sei &#8211; das Risiko des Forderungsausfalls habe tragen m\u00fcssen und keine Anspr\u00fcche auf Urlaub oder Sozialleistungen gehabt habe. Die T\u00e4tigkeit stelle auch keine \u00dcberlassung des Namensrechtes dar, die zu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung f\u00fchrt, weil die Zustimmung des Kl\u00e4gers zur Verwendung seines Namens hinter die Dienstleistung &#8211; Einschaltung in die Leistungskette &#8211; zur\u00fccktrete. Es liege daher nahe, dass der Kl\u00e4ger sonstige Eink\u00fcnfte erzielt habe. Hieraus resultierende Werbungskosten seien jedoch wegen des Verlustausgleichsverbots nicht im Rahmen des Einkommensteuerbescheids zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen X B 116\/18 beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 17.09.2018 zum Urteil 4 K 333\/16 vom 20.07.2018 (nrkr &#8211; BFH-Az.: X B 116\/18) <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 20. Juli 2018 (Az. 4 K 333\/16 E) entschieden, dass nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbetr\u00e4ge aus einer T\u00e4tigkeit, die ausschlie\u00dflich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, nicht als (nachtr\u00e4gliche) Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig sind. 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