{"id":49054,"date":"2018-09-20T11:39:27","date_gmt":"2018-09-20T09:39:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49054"},"modified":"2018-09-20T11:39:27","modified_gmt":"2018-09-20T09:39:27","slug":"mindestlohn-arbeitsvertragliche-ausschlussfrist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mindestlohn-arbeitsvertragliche-ausschlussfrist\/","title":{"rendered":"Mindestlohn &#8211; arbeitsvertragliche Ausschlussfrist"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschr\u00e4nkung alle beiderseitigen Anspr\u00fcche aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von \u00a7 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verst\u00f6\u00dft gegen das Transparenzgebot des \u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist &#8211; jedenfalls dann &#8211; insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war beim Beklagten als Fu\u00dfbodenleger besch\u00e4ftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 ist u. a. geregelt, dass alle beiderseitigen Anspr\u00fcche aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach F\u00e4lligkeit gegen\u00fcber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nachdem der Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt hatte, schlossen die Parteien im K\u00fcndigungsrechtsstreit einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Ablauf des 15. August 2016 endete und in dem sich der Beklagte u. a. verpflichtete, das Arbeitsverh\u00e4ltnis bis zum 15. September 2016 ordnungsgem\u00e4\u00df abzurechnen. Die vom Beklagten erstellte und dem Kl\u00e4ger am 6. Oktober 2016 zugegangene Abrechnung f\u00fcr August 2016 wies keine Urlaubsabgeltung aus. In dem vom Kl\u00e4ger am 17. Januar 2017 anh\u00e4ngig gemachten Verfahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen, weil der Kl\u00e4ger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und f\u00fchrte zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kl\u00e4ger hat nach \u00a7 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen mit 1.687,20 Euro brutto. Er musste den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen. Die Ausschlussklausel verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist nicht klar und verst\u00e4ndlich, weil sie entgegen \u00a7 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. Die Klausel kann deshalb auch nicht f\u00fcr den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (\u00a7 306 BGB). \u00a7 3 Satz 1 MiLoG schr\u00e4nkt weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach die Anwendung der \u00a7\u00a7 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.<\/p>\n\n\n\n<h3>Hinweise zur Rechtslage<\/h3>\n\n\n\n<p>\u00a7 3 Satz 1 MiLoG lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eVereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen, sind insoweit unwirksam.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 307 Abs. 1 BGB lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1)\u00a0<sup>1<\/sup>Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.\u00a0<sup>2<\/sup>Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst\u00e4ndlich ist.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Sind Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im \u00dcbrigen wirksam.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 18.09.2018 zum Urteil 9 AZR 162\/18 vom 18.09.2018 <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschr\u00e4nkung alle beiderseitigen Anspr\u00fcche aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis und damit auch den ab dem 1. 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