{"id":49094,"date":"2018-09-28T15:37:34","date_gmt":"2018-09-28T13:37:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49094"},"modified":"2018-09-28T15:37:34","modified_gmt":"2018-09-28T13:37:34","slug":"rundfunkbeitrag-in-deutschland-keine-rechtswidrige-staatliche-beihilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rundfunkbeitrag-in-deutschland-keine-rechtswidrige-staatliche-beihilfe\/","title":{"rendered":"Rundfunkbeitrag in Deutschland keine rechtswidrige staatliche Beihilfe"},"content":{"rendered":"\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Generalanwalt Campos S\u00e1nchez-Bordona schl\u00e4gt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die \u00c4nderung des Kriteriums f\u00fcr die Entstehung des Beitrags zur Finanzierung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland keine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Nach dem neuen Kriterium besteht der Entstehungstatbestand f\u00fcr die Zahlung des Beitrags darin, Eigent\u00fcmer oder Mieter einer Wohnung zu sein.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland sind verpflichtet, bei der Erbringung ihrer Dienste Unparteilichkeit und Vielfalt, Sachlichkeit und inhaltliche Ausgewogenheit der Programme zu gew\u00e4hrleisten. Da die Bundesl\u00e4nder die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk innehaben, wurden die Einrichtung und die Verwaltung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die Erbringung ihrer Dienste auf Bundesebene durch eine Reihe von zwischen diesen L\u00e4ndern geschlossenen Staatsvertr\u00e4gen geregelt. Aus ihnen ergibt sich, dass die \u00f6ffentlich-rechtlichen Anstalten auf nationaler Ebene (wie ARD und ZDF &#8211; die zwei wichtigsten \u00f6ffentlich-rechtlichen Fernsehkan\u00e4le) und andere auf regionaler Ebene (wie der SWR, S\u00fcdwestrundfunk, Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts) durch Einnahmen finanziert werden, die aus drei Quellen stammen: dem Rundfunkbeitrag (der die vorrangige Finanzierungsquelle darstellt), dem Verkauf von Werbepl\u00e4tzen und anderen gewerblichen T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einer Entscheidung aus dem Jahre 2007<sup>1<\/sup>, die nach einer aufgrund einer Reihe von Beschwerden eingeleiteten Pr\u00fcfung ergangen war, stellte die Kommission fest, dass die Finanzierungsmethode des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland als \u201ebestehende Beihilfe&#8220; im Sinne des Unionsrechts<sup>2<\/sup>\u00a0eingestuft werden k\u00f6nne. Dies bedeutet, dass die Beihilfe vor Inkrafttreten des Vertrags bestand und auch nach diesem Zeitpunkt noch anwendbar ist. Diese Beihilfen m\u00fcssen der Kommission nicht notifiziert werden. Gleichwohl r\u00e4umte die deutsche Regierung auf die Ausf\u00fchrungen der Kommission hin einige Umst\u00e4nde aus, die die Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar machten. Keine dieser Ma\u00dfnahmen betraf den Rundfunkbeitrag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Jahr 2013 \u00e4nderte sich das Kriterium f\u00fcr die Entstehung des Beitrags: Wurde er bis dahin im Wesentlichen wegen des Besitzes von Rundfunkempfangsger\u00e4ten im Inneren einer Wohnung f\u00e4llig, reicht seither der blo\u00dfe Besitz einer Wohnung als Eigent\u00fcmer oder Mieter aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses neue Kriterium wurde von mehreren Beitragspflichtigen bei verschiedenen deutschen Gerichten angefochten, u. a. beim Landgericht T\u00fcbingen, das dem Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit des Beitrags mit dem Unionsrecht vorgelegt hat. Konkret ist das Landgericht der Ansicht, die gesetzliche \u00c4nderung des Entstehungstatbestands f\u00fcr den Beitrag stelle eine wesentliche Umgestaltung dar, die der Kommission h\u00e4tte mitgeteilt werden m\u00fcssen. Jedenfalls sei die aus dieser Umgestaltung folgende Beihilfe unvereinbar mit dem Binnenmarkt. Zudem habe der Umstand, dass die Zahl der Beitragspflichtigen auf die gesamte erwachsene Bev\u00f6lkerung erweitert worden sei, zu einer erheblichen Erh\u00f6hung des Aufkommens um ca. 700 Millionen Euro pro Jahr gef\u00fchrt. Schlie\u00dflich werde den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine weitere staatliche Beihilfe gew\u00e4hrt, da ihnen gestattet werde, ihre Vollstreckungstitel zur Beitreibung r\u00fcckst\u00e4ndiger Beitr\u00e4ge selbst auszustellen. Dieser \u00f6ffentlich-rechtliche Vollstreckungsmechanismus, der einfacher, schneller und billiger sei als das ordentliche Vollstreckungsverfahren, f\u00fchre zu einer Reduzierung der Vollstreckungskosten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In seinen Schlussantr\u00e4gen von heute vertritt Generalanwalt Manuel Campos S\u00e1nchez-Bordona erstens die Ansicht, dass das deutsche Gesetz, durch das der Entstehungstatbestand f\u00fcr den Rundfunkbeitrag ge\u00e4ndert werde, keine \u00c4nderung einer bestehenden Beihilfe darstelle und daher keine neue Beihilfe schaffe, die bei der Kommission angemeldet und von ihr h\u00e4tte genehmigt werden m\u00fcssen. Nach Auffassung des Generalanwalts f\u00e4llt n\u00e4mlich die erfolgte \u00c4nderung nicht unter den Begriff einer wesentlichen \u00c4nderung der bestehenden Regelung. Hierzu f\u00fchrt er aus, dass es sich bei den Beihilfeempf\u00e4ngern weiterhin um die \u00f6ffentlichen Rundfunkanstalten handele und dass sowohl die zeitlichen als die objektiven Elemente (weil sich der Zweck der Ma\u00dfnahme, n\u00e4mlich die Finanzierung der \u00f6ffentlichen Dienstleistung, und der Kreis der subventionierten T\u00e4tigkeiten nicht ge\u00e4ndert h\u00e4tten) unver\u00e4ndert blieben. Zudem schienen nach den vor dem Gerichtshof gemachten Angaben die durch die Erhebung des Beitrags erzielten Einnahmen zwischen 2009 (vor der Gesetzes\u00e4nderung) und 2016 entgegen den Angaben des deutschen Gerichts stabil geblieben zu sein. Jedenfalls seien weder die Erh\u00f6hung der Zahl der Beitragspflichtigen noch die (angebliche) Erh\u00f6hung des erzielten endg\u00fcltigen Aufkommens f\u00fcr die Beurteilung der Neuigkeit der Ma\u00dfnahme relevant. Unabh\u00e4ngig von seiner H\u00f6he sei der Anteil an dem Aufkommen, der den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugewiesen werde (also der Teil, der tats\u00e4chlich als staatliche Beihilfe eingestuft werden k\u00f6nne), der, den die Landesparlamente und -regierungen nach Intervention der KEF (Kommission zur \u00dcberpr\u00fcfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) festlegten. Es bestehe folglich kein automatischer Zusammenhang zwischen einer (eventuellen) Erh\u00f6hung des endg\u00fcltigen Aufkommens und der H\u00f6he der Beihilfe, die die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erhielten. Die blo\u00dfe \u00c4nderung der Grundlage f\u00fcr die Bestimmung der Zahlungspflicht der Beitragspflichtigen f\u00fcr sich allein k\u00f6nne die H\u00f6he der von den Rundfunkanstalten empfangenen Beihilfen nicht \u00e4ndern und daher keinen Einfluss auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt haben. Der Generalanwalt f\u00fcgt hinzu, dass sich die \u00c4nderung des Entstehungstatbestands neben anderen Gr\u00fcnden durch den technologischen Fortschritt erkl\u00e4re. H\u00e4tte man das fr\u00fchere System (\u201eein Ger\u00e4t, eine Geb\u00fchr&#8220;) aufrechterhalten, h\u00e4tte angesichts der Verbreitung neuer Ger\u00e4te, die Zugang zu Rundfunkprogrammen erm\u00f6glichten, das Risiko einer Vervielfachung der Einnahmen bestanden. Die \u00c4nderung diene auch dem Zweck, die Beitragserhebung zu vereinfachen, die an zunehmender S\u00e4umigkeit der Beitragspflichtigen gelitten habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zweitens kommt der Generalanwalt hinsichtlich des Gebrauchs des Mechanismus der Verwaltungsvollstreckung zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht der deutschen Regelung, die es den durch Rundfunkbeitr\u00e4ge finanzierten \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gestatte, zur Beitreibung r\u00fcckst\u00e4ndiger Beitr\u00e4ge ihre eigenen Vollstreckungstitel auszustellen und zu vollstrecken, ohne die ordentlichen Gerichte anrufen zu m\u00fcssen, nicht entgegenstehe. Neben anderen Erw\u00e4gungen weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Kommission dieses Vorrecht in ihrer o. g. Entscheidung aus dem Jahr 2007 bereits ber\u00fccksichtigt habe. Die Beitreibung in diesem Verwaltungszwangsverfahren habe bedeutet, dass die so erhobenen Einnahmen unter staatlicher Kontrolle gestanden und daher die Eigenschaft staatlicher Mittel gehabt h\u00e4tten. Da das von der Kommission gepr\u00fcfte System der Verwaltungsvollstreckung keine \u00c4nderung oder Neuerung erfahren habe, falle es nach wie vor unter die durch die Entscheidung aus dem Jahr 2007 erteilte Genehmigung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Fu\u00dfnoten<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup>\u00a0Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007, K(2007) 1761 endg., Staatliche Beihilfe E 3\/2005 (ex- CP 2\/2003, CP 232\/2002, CP 43\/2003, CP 243\/2004 und CP 195\/2004) &#8211; Die Finanzierung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>2<\/sup>\u00a0Die damals geltende Verordnung (EG) Nr. 659\/1999 des Rates vom 22. M\u00e4rz 1999 \u00fcber besondere Vorschriften f\u00fcr die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Art. 108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 26.09.2018 zu den Schlussantr\u00e4gen in der Rechtssache C-492\/17 vom 26.09.2018 <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Generalanwalt Campos S\u00e1nchez-Bordona schl\u00e4gt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die \u00c4nderung des Kriteriums f\u00fcr die Entstehung des Beitrags zur Finanzierung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland keine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt. Nach dem neuen Kriterium besteht der Entstehungstatbestand f\u00fcr die Zahlung des Beitrags darin, Eigent\u00fcmer oder Mieter einer Wohnung zu sein. 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