{"id":49097,"date":"2013-04-23T16:06:29","date_gmt":"2013-04-23T14:06:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49097"},"modified":"2018-10-02T16:07:37","modified_gmt":"2018-10-02T14:07:37","slug":"haeusliches-arbeitszimmer-kosten-trotz-poolarbeitsplatz-abzugsfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haeusliches-arbeitszimmer-kosten-trotz-poolarbeitsplatz-abzugsfaehig\/","title":{"rendered":"H\u00e4usliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"\n<h2>Im Streitfall begehrte ein Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug f\u00fcr sein h\u00e4usliches Arbeitszimmer. Anhand einer Bescheinigung seiner Dienststelle wies er nach, dass bei seinem Arbeitgeber nur sog. Poolarbeitspl\u00e4tze &#8211; auf acht\u00a0Arbeitnehmer kommen drei Arbeitspl\u00e4tze &#8211; bereitgehalten werden. Das Finanzamt lehnte den Abzug\u00a0unter Hinweis darauf ab, dass dem Kl\u00e4ger von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung gestellt werde. Der Kl\u00e4ger m\u00fcsse sich bescheinigen lassen, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumf\u00e4nglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden k\u00f6nne.<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage stattgegeben und darauf hingewiesen, dass dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung gestanden habe, so dass der Abzugsauschluss nicht eingreife. Zwar handele es sich bei dem B\u00fcroarbeitsplatz in seiner Dienststelle um einen anderen Arbeitsplatz, dieser habe dem Kl\u00e4ger jedoch nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche beruflichen Zwecke zur Verf\u00fcgung gestanden. Da der Kl\u00e4ger aufgrund der Unterdeckung an Arbeitspl\u00e4tzen nicht jederzeit auf einen solchen h\u00e4tte zugreifen k\u00f6nnen, habe er einen Gro\u00dfteil der im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer verrichten m\u00fcssen. Dies rechtfertige den (beschr\u00e4nkten) Werbungskostenabzug.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung im Volltext: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/duesseldorf\/j2013\/10_K_822_12_E_Urteil_20130423.html\">10 K 822\/12 E<\/a><\/p>\n\n\n\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 10 K 822\/12 E<\/h3>\n\n\n\n<p>Datum:23.04.2013Gericht:Finanzgericht D\u00fcsseldorfSpruchk\u00f6rper:10. SenatEntscheidungsart:UrteilAktenzeichen:10 K 822\/12 E\u00a0Tenor:<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte wird verpflichtet, unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 6. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 1.250,- \u20ac zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 27. Juni 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 930,- \u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4ger abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>1<strong>Tatbestand<\/strong>2Die Kl\u00e4ger sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger erzielt als Betriebspr\u00fcfer beim Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung (nachfolgend: FAfGKBp) Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit.\u00a0 Aufgrund der r\u00e4umlichen Gegebenheiten in der Dienststelle hatte sich der Kl\u00e4ger vor Jahren ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer eingerichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>3Ende 2008 wurde der Standort der Beh\u00f6rde verlegt. Laut einer Bescheinigung der Dienststelle vom 10. Dezember 2010 werden hier Poolarbeitspl\u00e4tze im Verh\u00e4ltnis von acht Pr\u00fcfern zu drei Arbeitspl\u00e4tzen vorgehalten. Die M\u00f6glichkeit, per 1. Oktober 2009 aufgrund der zus\u00e4tzlichen Anmietung eines weiteren Geschosses eine Aufstockung um elf weitere Arbeitspl\u00e4tze durchzusetzen, wurde nach einer Bescheinigung der Dienststelle vom 8. April 2011 aus organisatorischen und wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen nicht genutzt.<\/p>\n\n\n\n<p>4Im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2009 machte der Kl\u00e4ger Aufwendungen in H\u00f6he von 1.146,20 \u20ac und im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 Aufwendungen von 929,06 \u20ac f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend.<\/p>\n\n\n\n<p>5Mit Einkommensteuerbescheid vom 3. Mai 2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 auf 6.551,- \u20ac fest. Die geltend gemachten Kosten f\u00fcr das Arbeitszimmer ber\u00fccksichtigte er unter Hinweis darauf, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Bet\u00e4tigung darstelle, nicht. Der Bescheid erging vorl\u00e4ufig hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer.<\/p>\n\n\n\n<p>6Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 bat der Kl\u00e4ger unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 um Berichtigung u.a. der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2009. Dabei machte der Kl\u00e4ger nunmehr zus\u00e4tzlich die Kosten f\u00fcr zwei Teppiche in H\u00f6he von insgesamt 204,47 \u20ac (zusammen somit: 1.259,86 \u20ac) f\u00fcr das Arbeitszimmer geltend.<\/p>\n\n\n\n<p>7Nachdem der Beklagte den Antrag auf Berichtigung mit Bescheid vom 22. November 2010 abgelehnt und den Kl\u00e4ger aufgefordert hatte, eine Wohnfl\u00e4chenberechnung, Nachweise der Aufwendungen und eine Aufstellung der Kosten einzureichen, \u00fcbermittelte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 seine Berechnung der Wohnfl\u00e4che, auf die Bezug genommen wird. Dabei wies der Kl\u00e4ger u.a. darauf hin, dass das Schlafzimmer im Dachgeschoss aufgrund der beiderseitigen Schr\u00e4gen nicht zum Wohnraum geh\u00f6re und eigentlich nicht in die Wohnfl\u00e4chenberechnung einzubeziehen sei. Das B\u00fcro hatte sich der Kl\u00e4ger nach dieser Aufstellung in einem Kellerraum des aus 2 Eigentumswohnungen bestehenden Hauses eingerichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>8Ohne die Teppiche kam der Kl\u00e4ger nunmehr zu einem Kostenanteil von 1.055,39 \u20ac f\u00fcr das Arbeitszimmer.<\/p>\n\n\n\n<p>9Mit Bescheid vom 6. Januar 2011 lehnte der Beklagte erneut den Antrag auf nachtr\u00e4gliche Ber\u00fccksichtigung der Arbeitszimmerkosten \u2013\u00a0diesmal unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 7. August 2003 (VI R 17\/01, BStBl II 2004, 78)\u00a0\u2011 ab, weil dem Kl\u00e4ger von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung gestellt werde.<\/p>\n\n\n\n<p>10Dagegen legten die Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 11. Januar 2011 Einspruch ein und machten geltend, dass der Arbeitnehmer in dem zitierten Urteil jederzeit \u00fcber einen Arbeitsplatz habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Dies sei bei dem Kl\u00e4ger nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p>11Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 f\u00fchrte der Beklagte aus, aufgrund des T\u00e4tigkeitsbildes als Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfer sei eine tagt\u00e4gliche Nutzung eines Arbeitsplatzes au\u00dferhalb der zu pr\u00fcfenden Betriebe nicht erforderlich. Ein Poolarbeitsplatz, welcher mit anderen Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfern zu teilen sei, sei als ausreichend anzusehen, da die Kollegen den Arbeitsplatz auch nicht tagt\u00e4glich aufsuchen m\u00fcssten. Da dem Kl\u00e4ger nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan der Dienststelle ein Zimmer mit f\u00fcnf weiteren Kollegen zugewiesen sei, werde um Mitteilung gebeten, wieviele Arbeitspl\u00e4tze in diesem Zimmer vorhanden seien.<\/p>\n\n\n\n<p>12Nachfolgend erg\u00e4nzte der Beklagte seine Ausf\u00fchrungen wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p>13Sei die Anzahl der vorhandenen Schreibtische geringer als die Anzahl der Pr\u00fcfer, die sich den Raum teilten, sei ma\u00dfgebend, ob die Mitarbeiter den zur Verf\u00fcgung stehenden Raum in dem f\u00fcr sie konkret erforderlichen Umfang nutzen k\u00f6nnten. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Mitarbeiter von Pr\u00fcfungsfinanz\u00e4mtern \u00fcberwiegend im Au\u00dfendienst befinden w\u00fcrden. Teilten sich acht Pr\u00fcfer gemeinsam einen Raum mit nur drei Schreibtischen, k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass der einzelne Pr\u00fcfer den Raum nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche erforderlichen T\u00e4tigkeiten nutzen k\u00f6nne, weil die vorhandenen Schreibtische bereits von anderen Pr\u00fcfern besetzt seien. In diesem Fall stehe den acht betroffenen Pr\u00fcfern kein \u201eanderer Arbeitsplatz\u201c zur Verf\u00fcgung, wenn sie auch auf Antrag keinen Arbeitsplatz im Pr\u00fcfungs- oder einem Festsetzungsfinanzamt gestellt bekommen w\u00fcrden, den sie f\u00fcr s\u00e4mtliche erforderlichen T\u00e4tigkeiten nutzen k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>14Aus den bisher vorgelegten Bescheinigungen gehe nicht hervor, dass dem Kl\u00e4ger auch auf Antrag kein entsprechender Arbeitsplatz habe zur Verf\u00fcgung gestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>15Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte der Beklagte die Beibringung einer Bescheinigung, die konkret wiedergebe, dass ein Antrag des Kl\u00e4gers auf eine feste r\u00e4umliche Zuweisung im Dienstgeb\u00e4ude gestellt und abgelehnt worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>16Dem entgegneten die Kl\u00e4ger, der Kl\u00e4ger sei in einem Pr\u00fcfungsfinanzamt mit ca. 120 Pr\u00fcfern t\u00e4tig. Sch\u00e4tzungsweise 60-80 Pr\u00fcfer h\u00e4tten keinen Arbeitsplatz in der Dienststelle bei h\u00f6chstens 11 m\u00f6glichen Arbeitspl\u00e4tzen. In diesen 11 Arbeitspl\u00e4tzen seien aber schon die Arbeitspl\u00e4tze f\u00fcr Pr\u00fcfungen an Amtsstelle enthalten. Aus diesen tats\u00e4chlichen Gegebenheiten habe sich schon kein Grund ergeben, einen Arbeitsplatz in der Dienststelle zu beantragen. Dies sei f\u00fcr die Anerkennung der Aufwendungen auch nicht Voraussetzung.<\/p>\n\n\n\n<p>17Mit Einkommensteuerbescheid vom 6. Juni 2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2010 \u2013\u00a0wiederum ohne Ber\u00fccksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer\u00a0\u2011 auf 6.587,- \u20ac fest.<\/p>\n\n\n\n<p>18Dagegen legten die Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 7. Juni 2011 Einspruch ein. Unter dem 27. Juni 2011 erging f\u00fcr 2010 ein aus hier nicht mehr streitigen Gr\u00fcnden ge\u00e4nderter Einkommensteuerbescheid.<\/p>\n\n\n\n<p>19Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 wies der Beklagte die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>20Zur Begr\u00fcndung machte er geltend, die Feststellung, dass kein anderer Arbeitsplatz im Sinne von \u00a7\u00a09 Abs. 5 i.V.m. \u00a7\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 zur Verf\u00fcgung stehe, sei u.a. an die Voraussetzung gekn\u00fcpft, dass der Dienstherr auch auf Antrag keinen Arbeitsplatz schaffen k\u00f6nne. Das vergebliche Bem\u00fchen um eine feste r\u00e4umliche Zuweisung im Dienstgeb\u00e4ude sei durch Negativbescheid zu belegen. Der Kl\u00e4ger habe weder in der Vergangenheit, noch aktuell mit Indizwirkung f\u00fcr die Streitjahre einen Antrag auf feste r\u00e4umliche Zuweisung im Dienstgeb\u00e4ude gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>21Was die Durchsetzung der von ihm in Anspruch genommenen Steuerverg\u00fcnstigungsvorschrift angehe, verm\u00f6ge die von ihm prognostizierte Erfolglosigkeit jedoch nicht von der Sinnhaftigkeit des Antragsverfahrens abzulenken und von seiner Durchf\u00fchrung zu entlasten. Nur so sei gew\u00e4hrleistet, dass Aussagen zu den Unterbringungsm\u00f6glichkeiten eine am jeweiligen Einzelfall orientierte Pr\u00fcfung zugrunde liege. Diese Notwendigkeit belegten auch die Angaben zu dem im Streitfall ma\u00dfgebenden Sachverhalt. Sie dokumentierten, dass individuelle L\u00f6sungen bei Nachfrage nicht vollkommen ausgeschlossen seien. Ob die Bescheinigung vom 8. April 2011 mangelndes Interesse derer dokumentiere, die \u00fcber ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer verf\u00fcgten, sei nicht eindeutig ablesbar, aber denkbar.<\/p>\n\n\n\n<p>22Mit der am 1. M\u00e4rz 2012 erhobenen Klage verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter.<\/p>\n\n\n\n<p>23Erg\u00e4nzend machen sie geltend, laut Ziffer VI 15 des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 2. M\u00e4rz 2011 \u00fcber die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer entfalle die Erforderlichkeit des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers nur dann, wenn ein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stehe, der so beschaffen sei, dass der Steuerpflichtige auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht angewiesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>24Nach Ziffer VI 18 werde lediglich das konkrete Darlegen des Nicht-zur-Verf\u00fcgung-Stehens eines anderen Arbeitsplatzes verlangt. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers werde hingegen nicht f\u00fcr unbedingt erforderlich erachtet, sondern lediglich als Indiz f\u00fcr das Nicht-zur-Verf\u00fcgung-Stehen eines anderen Arbeitsplatzes gesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>25Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne auch nicht darauf verwiesen werden, mit den anderen Pr\u00fcfern zu jeweils unterschiedlichen Tageszeiten die Arbeitspl\u00e4tze zu nutzen oder morgens mit ihnen um die Arbeitspl\u00e4tze zu k\u00e4mpfen. Die Dienstzeiten seien bei den Pr\u00fcfern vergleichbar. Eine dienstliche Regelung hinsichtlich einer Zuordnung der Arbeitspl\u00e4tze an die Pr\u00fcfer unter Ber\u00fccksichtigung der Frage, wer Innendienst zu verrichten habe, existiere nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>26Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n\n\n\n<p>27<\/p>\n\n\n\n<ul><li>281 den Beklagten zu verpflichten, unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 6. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 1.250,- \u20ac zu ber\u00fccksichtigen,<\/li><li>292 unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 27. Juni 2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 930,- \u20ac zu ber\u00fccksichtigen,<\/li><li>303 hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>31Der Beklagte beantragt,<\/p>\n\n\n\n<p>32<\/p>\n\n\n\n<ul><li>331 die Klage abzuweisen,<\/li><li>342 hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>35Erg\u00e4nzend macht er geltend, es reiche eine Bescheinigung, aus der hervorgehe, dass bei Stellung eines entsprechenden Antrages auf Erhalt eines Arbeitsplatzes diesem nicht h\u00e4tte entsprochen werden k\u00f6nnen. Jedoch auch eine solche Bescheinigung liege nicht vor. Sie sei aber unerl\u00e4sslich und solle belegen, dass dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren auch auf entsprechenden Antrag hin kein Arbeitsplatz im FAfGKBp oder einem wohnortnahen Festsetzungsfinanzamt zur Verf\u00fcgung gestellt worden w\u00e4re, den er f\u00fcr s\u00e4mtliche erforderlichen T\u00e4tigkeiten h\u00e4tte nutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>36Dem Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 29. Februar 2012 (EFG 2012, 1432) sei \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Finanzgericht habe nicht gepr\u00fcft, ob dem Kl\u00e4ger auf Antrag ein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung gestellt worden w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>37Unter dem 11. April 2013 hat der Beklagte ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Rheinland \u00fcberreicht, auf das Bezug genommen wird. In diesem Schreiben ist u.a. ausgef\u00fchrt, in dem vom Finanzministerium genehmigten Raumbedarfsplan f\u00fcr das FAfGKBp w\u00fcrden Pr\u00fcfer von Gro\u00dfbetrieben mit 70 % des Stellensolls ber\u00fccksichtigt. Das FAfGKBp nutze nicht alle zur Verf\u00fcgung stehenden R\u00e4umlichkeiten selbst. Diese R\u00e4umlichkeiten k\u00f6nnten jedoch im Bedarfsfall ebenfalls Pr\u00fcfern als Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Das FAfGKBp habe bisher nicht bem\u00e4ngelt, dass die Unterbringungssituation nicht ausreichend sei. Bei einer Begehung des Finanzamtes im M\u00e4rz 2011 sei festgestellt worden, dass dort zum damaligen Zeitpunkt 12\u00a0% (14 von 116) der Betriebspr\u00fcfer einen pers\u00f6nlich zugewiesenen Arbeitsplatz st\u00e4ndig nutzten und aufgrund der r\u00e4umlichen Situation noch zahlreiche weitere Arbeitspl\u00e4tze pers\u00f6nlich h\u00e4tten zugewiesen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge einschlie\u00dflich der Bauakten des Hauses der Kl\u00e4ger, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.<\/p>\n\n\n\n<p>39<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>40Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>41Die Bescheide vom 6. Januar 2011 (betr. 2009) und vom 27. Juni 2011 (Einkommensteuerbescheid 2010), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012, sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4ger insoweit in ihren Rechten (\u00a7\u00a7\u00a0101 Satz 1, 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung \u2011FGO\u2011), als der Beklagte die Kosten f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>42Nach \u00a7\u00a09 Abs. 5 i.V.m. \u00a7\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt \u2013BGBl\u2011 I, S. 1768) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach \u00a7\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 2 EStG u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. In diesen F\u00e4llen wird nach Satz 3 1. Halbs. der Vorschrift die H\u00f6he der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 \u20ac begrenzt. Auf die nach \u00a7\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 3 2. Halbs. EStG m\u00f6gliche unbeschr\u00e4nkte Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer f\u00fcr den Fall, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet, kommt es vorliegend nicht an, da der Kl\u00e4ger in keinem Streitjahr \u00fcber 1.250 \u20ac liegende Aufwendungen geltend macht.<\/p>\n\n\n\n<p>43\u00a7\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG in der vorgenannten Fassung ist auf die hier relevanten Streitjahre anzuwenden, denn nach der Anwendungsregelung in \u00a7\u00a052 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt diese Vorschrift f\u00fcr alle offenen F\u00e4lle ab 2007.<\/p>\n\n\n\n<p>44Dem Kl\u00e4ger stand in den Streitjahren f\u00fcr seine berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Regelung zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>45Ein &#8222;anderer Arbeitsplatz&#8220; im Sinne der Abzugsbeschr\u00e4nkung ist grunds\u00e4tzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung b\u00fcrom\u00e4\u00dfiger Arbeiten geeignet ist. Die Abzugsbeschr\u00e4nkung setzt keinen eigenen, r\u00e4umlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschr\u00e4nkung sein (BFH-Urteil vom 7.8.2003 VI R 17\/01, BFHE 203, 130, Bundessteuerblatt \u2013BStBl\u2011 II 2004, 78; FG Niedersachsen, Urteil vom 22. Juni 2010, 12 K 482\/08, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2013EFG\u2011 2011, 602). Des Weiteren setzt die gesetzliche Regelung auch nicht voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein &#8222;angemessener&#8220; oder &#8222;ruhiger&#8220; anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht (FG Niedersachsen, Urteil vom 22. Juni 2010, 12 K 482\/08, EFG 2011, 602). So ist Publikumsverkehr f\u00fcr die Frage, ob es sich um einen anderen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschr\u00e4nkung handelt, grunds\u00e4tzlich ebenfalls unbeachtlich (BFH-Urteile vom 7.8.2003 VI R 118\/00, BFHE 203, 122, BStBl II 2004, 82 und vom 7.8.2003 VI R 162\/00, BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83).<\/p>\n\n\n\n<p>46Ein solcher Arbeitsplatz steht allerdings nur dann \u201ef\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit &#8230; zur Verf\u00fcgung\u201c, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tats\u00e4chlich nutzen kann. \u00dcbt der Steuerpflichtige nur eine berufliche T\u00e4tigkeit aus, muss gepr\u00fcft werden, ob ein \u2011\u00a0an sich vorhandener\u00a0\u2011 anderer Arbeitsplatz auch tats\u00e4chlich f\u00fcr alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbst\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung steht. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und insbesondere aus dem ihr zugrunde liegenden Leitgedanken der \u201eErforderlichkeit\u201c von Aufwendungen. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen T\u00e4tigkeit verrichten muss (BFH-Urteil vom 7.8.2003 VI R 17\/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).<\/p>\n\n\n\n<p>47Die Beurteilung, ob ein anderer Arbeitsplatz f\u00fcr alle Aufgabenbereiche der Erwerbst\u00e4tigkeit genutzt werden kann, ist anhand der objektiven Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (BFH-Beschluss vom 5.3.2008 VI B 95\/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2011BFH\/NV\u2011 2008, 956 m.w.N.; BFH-Urteil vom 5.10.2011 VI R 91\/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127).<\/p>\n\n\n\n<p>48Entsprechend den vorstehenden Grunds\u00e4tzen ist der Arbeitsplatz des Kl\u00e4gers im FAfGKBp als B\u00fcroarbeitsplatz ein \u201eanderer Arbeitsplatz\u201c im Sinne der Abzugsbeschr\u00e4nkung. Dieser stand dem Kl\u00e4ger jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche beruflichen Zwecke zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>49Auf die Pr\u00fcfung vor Ort hat sich ein Betriebspr\u00fcfer, der \u2013\u00a0wie der Kl\u00e4ger\u00a0\u2013 \u00fcberwiegend Gro\u00dfbetriebe pr\u00fcft, an Hand der Steuerakten des jeweiligen Falles vorzubereiten. Die Ergebnisse seiner Pr\u00fcfung hat der Au\u00dfenpr\u00fcfer in Form eines Pr\u00fcfungsberichtes niederzulegen, dessen Abfassung wesentlicher Teil seiner T\u00e4tigkeit ist. F\u00fcr diese vor- und nachbereitenden Arbeiten im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bedarf der Pr\u00fcfer eines B\u00fcroarbeitsplatzes. Dementsprechend hat auch der Kl\u00e4ger geschildert, dass er \u2013\u00a0nachdem er die Akten bei der Finanzbeh\u00f6rde abgeholt hat\u00a0\u2013 zun\u00e4chst alle daraus ersichtlichen, relevanten Daten in seinem PC speichert, um sodann die Entscheidung zu treffen, ob er den Betrieb \u00fcberhaupt pr\u00fcft und gegebenfalls den Pr\u00fcfungsumfang f\u00fcr sich festzulegen. Die Pr\u00fcfung einschlie\u00dflich der Schlussbesprechung werde dann regelm\u00e4\u00dfig im Unternehmen durchgef\u00fchrt. Im Anschluss daran fertige er den BP-Bericht, wobei er die rechtliche W\u00fcrdigung unter Einbeziehung der mit Hilfe seines dienstlichen Notebooks zug\u00e4nglichen Datenbanken wie Juris und SIS erarbeite. Schlie\u00dflich bereite er das Ergebnis seiner Pr\u00fcfung f\u00fcr das Festsetzungsfinanzamt soweit vor, dass etwaige \u00c4nderungsbescheide im Prinzip fertig seien. Die von ihm erstellten Eingabewertb\u00f6gen \u00fcberlasse er sodann den Festsetzungsfinanz\u00e4mtern. Dazu m\u00fcsse er seine w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung ermittelten Daten umarbeiten, da diese seitens der Finanz\u00e4mter bei Erstellung der Festsetzungsbescheide aufgrund der nicht kompatiblen Programme nicht unmittelbar genutzt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>50Ein f\u00fcr die vorstehend wiedergegebenen Arbeitsschritte erforderlicher B\u00fcroarbeitsplatz stand dem Kl\u00e4ger in den R\u00e4umen des FAfGKBp nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>51Die Oberfinanzdirektion Rheinland selbst hat in ihrem Schreiben vom 10. April 2013 \u2011\u00a0bezogen auf die Pr\u00fcfer von Gro\u00dfbetrieben\u00a0\u2011 eine 30 %ige Unterdeckung bei den Arbeitspl\u00e4tzen im FAfGKBp einger\u00e4umt.<\/p>\n\n\n\n<p>52Nach dem Vorbringen der Beteiligten und den schriftlichen Angaben des Vorstehers im Einspruchsverfahren waren die r\u00e4umlichen und personellen Verh\u00e4ltnisse in den Streitjahren so, dass im Geb\u00e4ude drei Poolarbeitspl\u00e4tze f\u00fcr 8 Pr\u00fcfer vorhanden waren. Bei isolierter Betrachtung der den Sachgebieten zugeordneten Zimmer ist somit ebenfalls unstreitig keine 100 %ige Deckungsquote festzustellen. Denn bei acht Pr\u00fcfern und drei Poolarbeitspl\u00e4tzen ergibt sich eine (noch ung\u00fcnstigere) 37 %ige Unterdeckung. Damit lag die Unterdeckung in den Jahren 2009 und 2010 wesentlich h\u00f6her als im Veranlagungszeitraum 2008, in dem sie sich auf 13,35 % belief und in dem der Beklagte die Kosten des Arbeitszimmers als Werbungskosten anerkannt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>53Einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen T\u00e4tigkeit musste der Kl\u00e4ger von daher jedenfalls in den Streitjahren in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer verrichten. Zwar ist es, wie oben ausgef\u00fchrt, irrelevant, ob der Steuerpflichtige sich ein Gro\u00dfraumb\u00fcro mit anderen teilen muss und dort keinen fest zugewiesenen eigenen Schreibtisch hat. Erforderlich f\u00fcr einen \u201eanderen Arbeitsplatz\u201c i.S. des \u00a7\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG ist aber, dass der Steuerpflichtige jederzeit f\u00fcr die dienstlich erforderlichen B\u00fcroarbeiten auf einen f\u00fcr ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Davon kann bei 3 Arbeitspl\u00e4tzen f\u00fcr 8 Pr\u00fcfer nicht ausgegangen werden. Der Steuerpflichtige kann nicht darauf verwiesen werden, zu verschiedenen Tageszeiten auf der Suche nach einem freien Schreibtisch \u201esein Gl\u00fcck zu versuchen\u201c oder morgens mit anderen Pr\u00fcfern einen Wettstreit um den letzten verf\u00fcgbaren Arbeitsplatz auszutragen (ebenso: FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.2.2012, 7 K 3963\/11 E, EFG 2012, 1432). Eine dienstliche Regelung, wonach an bestimmten Tagen die vorhandenen Arbeitspl\u00e4tze individuell der entsprechenden Anzahl an Pr\u00fcfern zugeordnet wurde, weil diese nach den Pr\u00fcfgesch\u00e4ftspl\u00e4nen Innendienst zu verrichten hatten, existierte jedenfalls nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>54Abgesehen davon steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass es dem Kl\u00e4ger angesichts der geschilderten Ausstattung des Dienstzimmers, welches ihm und den \u00fcbrigen Kollegen des Sachgebietes zugeteilt worden war, beispielsweise \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, dort die Akten, die er zur Vor- und Nachbereitung einer Pr\u00fcfung ben\u00f6tigte, w\u00e4hrend dieser mehr als einen Tag dauernden Arbeitsphasen ordnungsgem\u00e4\u00df dauerhaft aufzubewahren. Das Poolzimmer wird nach den Schilderungen des Kl\u00e4gers zudem unter Umst\u00e4nden auch sachgebiets\u00fcbergreifend genutzt, so dass er dann gezwungen ist, irgendwo in dem Dienstgeb\u00e4ude nach einem freien Arbeitsplatz zu suchen.<\/p>\n\n\n\n<p>55Dass der Kl\u00e4ger einger\u00e4umt hat, er habe bislang noch immer einen freien Schreibtisch bzw. eine freie Telefonanlage zum Abrufen der E-Mails und Updaten seines Rechners gefunden, \u00e4ndert nichts an dem Ergebnis. Denn ein Arbeiten in dem geschilderten, konkret notwendigen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise wird dem Kl\u00e4ger in dem Dienstgeb\u00e4ude dadurch nicht erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n\n<p>56Selbst nach der zus\u00e4tzlichen Anmietung eines weiteren Geschosses ab Oktober 2009 haben sich die Verh\u00e4ltnisse im FAfGKBp nicht derart ge\u00e4ndert, dass dem Kl\u00e4ger nunmehr ein eigener Arbeitsplatz im Amt zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte. Vielmehr ist dem Kl\u00e4ger unter dem 10. Dezember 2010 bescheinigt worden, dass nach wie vor ein Poolarbeitsplatz in einem Verh\u00e4ltnis von acht Pr\u00fcfern zu drei Arbeitspl\u00e4tzen vorgehalten wird.<\/p>\n\n\n\n<p>57Auch der Beklagte scheint ausweislich seines Schreibens vom 14. M\u00e4rz 2011 (1. Seite, letzter Satz) sowie der Einspruchsentscheidung (2. Seite, letzter Absatz) davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren den B\u00fcroarbeitsplatz im FAfGKBp nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tats\u00e4chlich nutzen konnte. F\u00fcr diesen Fall stellt er jedoch die zus\u00e4tzliche Anforderung auf, dass dem Steuerpflichtigen auch auf seinen Antrag hin kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>58Auf die Frage, ob dem Kl\u00e4ger auch auf seine Nachfrage hin ein Arbeitsplatz seitens seines Arbeitgebers in dem Dienstgeb\u00e4ude h\u00e4tte eingerichtet werden k\u00f6nnen, kommt es hier aber nicht an. Ein vergebliches Bem\u00fchen gegen\u00fcber dem Arbeitgeber um einen Arbeitsplatz setzt der Wortlaut des \u00a7\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 1 EStG nicht voraus (vgl. auch S\u00f6hn in Kirchhof\/ S\u00f6hn\/ Mellinghoff, EStG, \u00a7 4 Rdnr. Lb 145).<\/p>\n\n\n\n<p>59Die Frage, ob jemand nicht nur keinen Arbeitsplatz hat, sondern\u00a0<em>er<\/em>\u00a0sich auch keinen Arbeitsplatz einrichten kann, stellt sich \u2013\u00a0unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit\u00a0\u2011 in erster Linie bei Selbst\u00e4ndigen (st\u00e4nd. BFH-Rspr., s. z.B. BFH-Urteil vom 7.4.2005 IV R 43\/03, BFH\/NV 2005, 1541) und mag unter Umst\u00e4nden auch bei einem Arbeitnehmer von Relevanz sein, dem die Organisation seines Arbeitsplatzes allein obliegt (vgl. FG M\u00fcnchen, Urteil vom 24. November 2011, 11 K 1167\/11, EFG 2012, 1047). Dem liegt die \u00dcberlegung zugrunde, dass diese Steuerpflichtigen andernfalls durch entsprechende Gestaltung des au\u00dferh\u00e4uslichen Arbeitsplatzes das grunds\u00e4tzliche Abzugsverbot f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer unterlaufen k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>60Diese F\u00e4lle unterscheiden sich jedoch von dem Vorliegenden, in dem der Arbeitgeber selbst beim Erstbezug des Dienstgeb\u00e4udes offensichtlich darum bem\u00fcht war, nur denjenigen Arbeitnehmern einen festen Arbeitsplatz zuzuweisen, die sich zu Hause kein Arbeitszimmer einrichten konnten. Denn nur so kann die Schilderung des Kl\u00e4gers verstanden werden, anl\u00e4sslich des Umzuges im Jahr 2008 seien die Pr\u00fcfer gefragt worden, ob sie an einem Dienstzimmer interessiert seien. Es habe sich aber m\u00f6glichst niemand melden sollen, der \u00fcber ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer verf\u00fcge. Der Kl\u00e4ger hatte danach jedenfalls keine Position inne, die es ihm erm\u00f6glicht h\u00e4tte, durch entsprechende organisatorische Ma\u00dfnahmen in den Streitjahren sich selbst einen anderen Arbeitsplatz i.S.d. \u00a7\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG in dem Dienstgeb\u00e4ude des FAfGKBp zu verschaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>61Soweit der Beklagte geltend macht, der Kl\u00e4ger h\u00e4tte jederzeit R\u00e4ume eines Festsetzungsfinanzamtes in seinem Bezirk nutzen k\u00f6nnen, mag es zwar zutreffen, dass es in den verschiedenen Finanz\u00e4mtern nutzbare R\u00e4ume gegeben hat, sofern diese nicht f\u00fcr andere Zwecke \u2013\u00a0Dienstbesprechungen, Personalratssitzungen u.\u00c4.\u00a0\u2013 ben\u00f6tigt wurden. Der Kl\u00e4ger kann aber nicht darauf verwiesen werden, sich zur Erledigung seiner schriftlichen Arbeiten irgendeinen freien Schreibtisch in irgendeinem Finanzamt in erreichbarer N\u00e4he zu suchen (ebenso: FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29. Februar 2012 7 K 3963\/11 E, EFG 2012, 1432). Ma\u00dfgebend ist allein, ob ihm im Dienstgeb\u00e4ude des FAfGKBp, dem der Kl\u00e4ger zugewiesen ist, ein \u201eanderer Arbeitsplatz\u201c im Sinne der Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr seine s\u00e4mtlichen beruflichen Zwecke zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n\n\n\n<p>62Da dem Kl\u00e4ger somit im Ergebnis in den Streitjahren kein anderer Arbeitsplatz f\u00fcr die berufliche T\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung stand, waren die Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer, welches unstreitig die Anforderungen erf\u00fcllt, die an ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer i.S.v. \u00a7\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 1 EStG zu stellen sind, im Streitjahr 2009 mit 1.250 \u20ac und im Streitjahr 2010 mit 930,- \u20ac abzugsf\u00e4hig. Hinsichtlich der H\u00f6he der Aufwendungen besteht zwischen den Beteiligten ausweislich ihrer Erkl\u00e4rung zu Protokoll des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung ebenfalls \u00dcbereinstimmung.<\/p>\n\n\n\n<p>63Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a0135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>64Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung \u2013ZPO\u2011.<\/p>\n\n\n\n<p>65Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat (\u00a7\u00a0115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Frage, ob Arbeitnehmer dann, wenn weniger B\u00fcroarbeitspl\u00e4tze als Mitarbeiter im B\u00fcro vorhanden sind, einen anderen Arbeitsplatz i.S.v. \u00a7\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG haben bzw. ob das Nichtvorhandensein eines anderweitigen Arbeitsplatzes im Sinne der Vorschrift dann davon abh\u00e4ngt, dass sich der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber um die Zuweisung eines vollumf\u00e4nglich nutzbaren Arbeitsplatzes vergeblich bem\u00fcht, ist bislang noch nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Streitfall begehrte ein Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug f\u00fcr sein h\u00e4usliches Arbeitszimmer. Anhand einer Bescheinigung seiner Dienststelle wies er nach, dass bei seinem Arbeitgeber nur sog. Poolarbeitspl\u00e4tze &#8211; auf acht\u00a0Arbeitnehmer kommen drei Arbeitspl\u00e4tze &#8211; bereitgehalten werden. 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