{"id":49105,"date":"2018-10-08T08:34:25","date_gmt":"2018-10-08T06:34:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49105"},"modified":"2018-10-08T08:34:25","modified_gmt":"2018-10-08T06:34:25","slug":"reisevorleistungseinkauf-eines-reiseveranstalters-unterliegt-nicht-der-hinzurechnung-bei-der-gewerbesteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/reisevorleistungseinkauf-eines-reiseveranstalters-unterliegt-nicht-der-hinzurechnung-bei-der-gewerbesteuer\/","title":{"rendered":"Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 24. September 2018 (Az. 3 K 2728\/16 G) hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf entschieden, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das klagende Unternehmen ist ein Reiseveranstalter. Es \u201ekauft&#8220; unter anderem Hotelleistungen von (ausl\u00e4ndischen) Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann geb\u00fcndelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu k\u00f6nnen. Das beklagte Finanzamt unterwarf einen Teil der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr die Benutzung von fremden Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Dabei sch\u00e4tzte es die auf die Zimmer\u00fcberlassung als solche entfallenden Aufwendungen und separierte Entgelte f\u00fcr Leistungen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommen sollte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem ist das Finanzgericht D\u00fcsseldorf entgegengetreten. Nach seiner Auffassung unterliegt der Hoteleinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlageverm\u00f6gens. Der Gesch\u00e4ftszweck der Kl\u00e4gerin setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels n\u00e4mlich nicht voraus. Der Reisevorleistungseinkauf sei gedanklich ihr Wareneinsatz. Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin lasse sich &#8211; ihr Eigentum an den Hotels bzw. Hotelzimmern unterstellt &#8211; nicht nur dann wirtschaftlich sinnvoll aus\u00fcben, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Dies w\u00fcrde den Interessen der Kl\u00e4gerin, die auf ein ver\u00e4ndertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt (z. B. aufgrund geopolitischer Krisen) kurzfristig reagieren m\u00fcsse, gerade zuwiderlaufen. Die \u201eeingekauften&#8220; Hotels oder Hotelzimmer stellten damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufverm\u00f6gen als Anlageverm\u00f6gen dar. Die Rolle der Kl\u00e4gerin als Reiseveranstalterin entspreche mehr der einer Vermittlerin von Reiseleistungen als der einer Zwischenmieterin von Hotelzimmern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Auffassung des Finanzgerichts wird diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der einschl\u00e4gigen Normen best\u00e4tigt. Der Gesetzgeber habe eine Hinzurechnung des Reisevorleistungseinkaufs im Jahr 2007 nicht im Blick gehabt. Zudem lasse sich das Gesch\u00e4ftsmodell eines klassischen (Pauschal-)Reiseveranstalters, der &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; eine Vielzahl von Hotels in einer Vielzahl von Zielgebieten bereith\u00e4lt, eigenkapitalfinanziert nicht darstellen. Dann k\u00f6nne der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer aber auch keine Hinzurechnung von betrieblich veranlassten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungsneutralit\u00e4t rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senatsvorsitzende und Vizepr\u00e4sident des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf, Harald Junker, betonte die Breitenwirkung des Urteils und richtete seinen Blick auf den weiteren Verfahrensgang: \u201eDie Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung des Hoteleinkaufs hat Bedeutung f\u00fcr die gesamte Tourismusbranche. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf eine gegenl\u00e4ufige Entscheidung des Finanzgerichts M\u00fcnster aus dem Jahr 2016 bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren wird.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 04.10.2018 zum Urteil 3 K 2728\/16 vom 24.09.2018 (nrkr) <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 24. September 2018 (Az. 3 K 2728\/16 G) hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf entschieden, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt. Das klagende Unternehmen ist ein Reiseveranstalter. Es \u201ekauft&#8220; unter anderem Hotelleistungen von (ausl\u00e4ndischen) Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann geb\u00fcndelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu k\u00f6nnen. 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