{"id":49110,"date":"2018-10-08T08:38:41","date_gmt":"2018-10-08T06:38:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49110"},"modified":"2018-10-08T08:38:41","modified_gmt":"2018-10-08T06:38:41","slug":"dba-zur-besteuerung-von-gewinnen-nach-dividendenausschuettung-auf-ebene-einer-gebietsfremden-tochtergesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dba-zur-besteuerung-von-gewinnen-nach-dividendenausschuettung-auf-ebene-einer-gebietsfremden-tochtergesellschaft\/","title":{"rendered":"DBA: Zur Besteuerung von Gewinnen nach Dividendenaussch\u00fcttung auf Ebene einer gebietsfremden Tochtergesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Kl\u00e4rung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden Gesellschaft weiterausgesch\u00fcttet werden, die Besteuerung der entsprechenden Gewinne auf der Ebene einer gebietsfremden Tochtergesellschaft zu ber\u00fccksichtigen ist, h\u00e4tte der Conseil d\u2019\u00c9tat den Gerichtshof um Vorabentscheidung \u00fcber die Auslegung des Unionsrechts anrufen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Frankreich hat dadurch, dass es den Mechanismus zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nicht angewandt hat, gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht versto\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil Accor<sup>1<\/sup>\u00a0entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Dividenden, je nachdem, ob diese von einer gebietsans\u00e4ssigen oder -fremden Gesellschaft ausgesch\u00fcttet worden sind, unionsrechtswidrig ist und dass der franz\u00f6sische Mechanismus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht mit den Vorschriften des Vertrags in Einklang steht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Folge gingen bei der Kommission Beschwerden zu Urteilen des Conseil d\u2019\u00c9tat (Frankreich) ein, die auf das Urteil des Gerichtshofs hin ergangen waren. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass bestimmte der in den Urteilen des Conseil d\u2019\u00c9tat festgelegten Bedingungen der Erstattung des Steuervorabzugs f\u00fcr ausgesch\u00fcttete Dividenden m\u00f6glicherweise gegen das Unionsrecht verstie\u00dfen. Sie gab Frankreich in ihrer Stellungnahme auf, bestimmte Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Da Frankreich der Stellungnahme nicht nachkam, erhob die Kommission beim Gerichtshof Klage.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom 04.10.2018 klar, dass die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausl\u00e4ndischen Quellen erh\u00e4lt, in Bezug auf eine Steuervorschrift, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgesch\u00fctteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inl\u00e4ndischen Quellen erh\u00e4lt, insofern vergleichbar ist, als es grunds\u00e4tzlich in beiden F\u00e4llen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann. Nach dem Unionsrecht muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsans\u00e4ssigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsans\u00e4ssige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, f\u00fcr von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsans\u00e4ssige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof stellt deshalb fest, dass Frankreich zur Abstellung der Diskriminierung bei der Anwendung des Steuermechanismus zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der ausgesch\u00fctteten Dividenden im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Besteuerung die vorherige Besteuerung der ausgesch\u00fctteten Dividenden durch den seine Befugnisse zur Besteuerung aus\u00fcbenden Herkunftsmitgliedstaat der Dividenden ber\u00fccksichtigen musste, und zwar unabh\u00e4ngig davon, auf welcher Stufe der Beteiligungskette &#8211; Tochter- oder Enkelgesellschaft &#8211; die Besteuerung erfolgt ist. Frankreich hat somit gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht versto\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was die R\u00fcge angeht, der Conseil d\u2019\u00c9tat h\u00e4tte vor der Festlegung der Modalit\u00e4ten der Erstattung des mit dem Urteil Accor f\u00fcr unionsrechtswidrig erkl\u00e4rten Vorsteuerabzugs f\u00fcr ausgesch\u00fcttete Dividenden ein Vorabentscheidungsersuchen einreichen m\u00fcssen, weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig davon festgestellt werden kann, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Versto\u00df verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsm\u00e4\u00dfig unabh\u00e4ngiges Organ handelt. Soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, ist ein einzelstaatliches Gericht grunds\u00e4tzlich verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anh\u00e4ngigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Vertrags stellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die Vorlagepflicht insbesondere verhindern soll, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht. Sie besteht ausnahmsweise nicht, wenn das nationale Gericht feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof stellt erstmals fest, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen, ihn h\u00e4tte anrufen m\u00fcssen, um die Gefahr einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts auszuschlie\u00dfen. Da der Conseil d\u2019\u00c9tat den Gerichtshof nicht angerufen hat, obwohl die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig war, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum geblieben w\u00e4re, liegt eine Vertragsverletzung vor.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Fu\u00dfnote<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup>\u00a0Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2011 in der Rechtssache C-310\/09.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 04.10.2018 zum Urteil C-416\/17 vom 04.10.2018 <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Kl\u00e4rung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden Gesellschaft weiterausgesch\u00fcttet werden, die Besteuerung der entsprechenden Gewinne auf der Ebene einer gebietsfremden Tochtergesellschaft zu ber\u00fccksichtigen ist, h\u00e4tte der Conseil d\u2019\u00c9tat den Gerichtshof um Vorabentscheidung \u00fcber die Auslegung des Unionsrechts anrufen m\u00fcssen. 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