{"id":49138,"date":"2018-10-15T09:39:16","date_gmt":"2018-10-15T07:39:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49138"},"modified":"2018-10-15T09:39:16","modified_gmt":"2018-10-15T07:39:16","slug":"kein-unterhaltsvorschuss-bei-mangelnder-mitwirkung-der-kindesmutter-an-der-bestimmung-des-kindesvaters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-unterhaltsvorschuss-bei-mangelnder-mitwirkung-der-kindesmutter-an-der-bestimmung-des-kindesvaters\/","title":{"rendered":"Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung der Kindesmutter an der Bestimmung des Kindesvaters"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheidet aus, wenn die Kindesmutter nicht das ihr M\u00f6gliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu k\u00f6nnen. Sofern die Kindesmutter im Fall von Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten keine Angaben zur Identifizierung des Kindesvaters machen kann, obliegt es ihr, Nachforschungen zu dessen Person zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft anzustellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Das klagende Jobcenter gew\u00e4hrt zwei nichtehelich geborenen Zwillingen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch &#8211; SBG II &#8211; (sog. Hartz IV). Deren Mutter beantragte Unterhaltsvorschuss f\u00fcr die Zwillinge. Dabei gab sie an, der Vater sei unbekannt. Nach Belehrung \u00fcber ihre Mitwirkungspflichten erkl\u00e4rte sie, den mutma\u00dflichen Vater habe sie am Fastnachtssonntag in einer Gastst\u00e4tte in Koblenz kennengelernt, als sie alkoholisiert gewesen sei. Zu dessen Person k\u00f6nne sie nur sagen, dass er S\u00fcdl\u00e4nder sei. An den Namen k\u00f6nne sie sich nicht erinnern. Es habe sie nicht interessiert. Etwa zwei Wochen sp\u00e4ter habe sie die Schwangerschaft festgestellt. Der beklagte Landkreis lehnt den Antrag auf Unterhaltsvorschuss ab, weil die Kindesmutter bei der Feststellung des anderen Elternteils unzureichend mitgewirkt habe.<\/p>\n<p>Daraufhin erhob das Jobcenter Klage mit dem Ziel, den beklagten Landkreis zur Bewilligung von Unterhaltsvorschuss f\u00fcr die Zwillinge zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, den der Kl\u00e4ger nach dem SBG II f\u00fcr die Zwillinge geltend machen k\u00f6nne, bestehe nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter anderem dann nicht, wenn der Elternteil, bei dem das an sich anspruchsberechtigte Kind lebe &#8211; regelm\u00e4\u00dfig die Kindesmutter -, sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkung geh\u00f6rten Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters. Diese seien erforderlich, damit das Land Unterhaltsanspr\u00fcche gegen den Kindesvater nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf sich \u00fcberleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen k\u00f6nne. Die Mitwirkungspflichten tr\u00e4fen die Kindesmutter im Rahmen des M\u00f6glichen und Zumutbaren. Hier sei die Kindesmutter ihren Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Ihre Angaben zum Kindesvater seien zu vage, um Anhaltspunkte zu dessen Ermittlung liefern zu k\u00f6nnen. Die Kindesmutter habe nicht unverz\u00fcglich die Nachforschungen zur Ermittlung des Kindesvaters angestellt, die ihr ohne weiteres m\u00f6glich gewesen seien. Nach Feststellung der Schwangerschaft habe sie versuchen m\u00fcssen, den Kindesvater in der Gastst\u00e4tte in Koblenz, dem Ort des angeblichen Kennenlernens, anzutreffen oder dort Informationen \u00fcber ihn zu beschaffen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Ermittlungsversuchs lie\u00dfen sich nicht prognostizieren. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Kindesvater die Kindesmutter wiedererkenne. Auch sei es m\u00f6glich, dass sich deren Erinnerungen am Ort des Geschehens kl\u00e4rten. Ermittlungen nach dem Kindesvater habe sie unverz\u00fcglich nach Feststellung der Schwangerschaft durchf\u00fchren m\u00fcssen, weil die Erinnerungen der Beteiligten und m\u00f6glicher Zeugen im Laufe der Zeit nachlie\u00dfen und sich dadurch die Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen verringerten. Der Hinweis der Mutter, sie sei \u00fcberzeugte Single, rechtfertige es nicht, ihren Kindern trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Denn die Frage der Lebensweise sei von der Obliegenheit zu trennen, zu Gunsten der Kinder Nachforschungen nach deren Vater anzustellen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 09.10.2018 zum Urteil 7 A 10300\/18.OVG vom 24.09.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheidet aus, wenn die Kindesmutter nicht das ihr M\u00f6gliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu k\u00f6nnen. 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