{"id":49168,"date":"2018-10-19T15:25:23","date_gmt":"2018-10-19T13:25:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49168"},"modified":"2018-10-19T15:25:23","modified_gmt":"2018-10-19T13:25:23","slug":"grunderwerbsteuer-anwendung-des-%c2%a7-1-abs-3-in-verbindung-mit-abs-4-grestg-auf-organschaftsfaelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer-anwendung-des-%c2%a7-1-abs-3-in-verbindung-mit-abs-4-grestg-auf-organschaftsfaelle\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer Anwendung des \u00a7 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsf\u00e4lle"},"content":{"rendered":"<article><\/article>\n<article>\n<h3>1. Allgemeiner Teil<\/h3>\n<p>Die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft mit inl\u00e4ndischem Grundbesitz in der Hand von herrschenden und abh\u00e4ngigen Unternehmen bzw. nur von abh\u00e4ngigen Unternehmen ist ein besonders geregelter Fall der mittelbaren Anteilsvereinigung (BFH-Urteil vom 16.01.1980 II R 52\/76, BStBl II, 360). Das Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis ersetzt dabei die sonst f\u00fcr die mittelbare Anteilsvereinigung in einer einzigen Hand erforderliche direkte oder indirekte mindestens 95 %-ige Beteiligung des Erwerbers an zwischengeschalteten Gesellschaften (BFH-Urteil vom 08.08.2001 II R 66\/98, BStBl II 2002, 156).<\/p>\n<p>Dem Rechtsinstitut der Organschaft kommt im Grunderwerbsteuerrecht keine besondere eigenst\u00e4ndige Bedeutung zu. Die Unternehmen eines Organkreises bleiben grunderwerbsteuerrechtlich selbst\u00e4ndige Rechtstr\u00e4ger. Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen zwischen Unternehmen des Organkreises unterliegen daher uneingeschr\u00e4nkt der Grunderwerbsteuer. Bedeutung erlangt die Organschaft allerdings im Rahmen des \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG, weil mit dem Bestehen eines Organschaftsverh\u00e4ltnisses regelm\u00e4\u00dfig die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung von Unternehmen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GrEStG verbunden ist. In derartigen F\u00e4llen werden das herrschende Unternehmen (Organtr\u00e4ger) und das oder die abh\u00e4ngigen Unternehmen (Organgesellschaften), die einen Organkreis bilden, als \u201eeine&#8220; Hand im Sinne des \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG behandelt. Das Organschaftsverh\u00e4ltnis modifiziert lediglich das Kriterium der \u201eeinen Hand.&#8220; Der Organkreis ist jedoch nicht als Einheit selbst grunderwerbsteuerlicher Rechtstr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Ob eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegt, ist entsprechend den Grunds\u00e4tzen aus \u00a7 2 Abs. 2 UStG zu beurteilen.<\/p>\n<p>Als abh\u00e4ngige Unternehmen kommen in erster Linie juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts in Betracht. Eine juristische Person gilt dann als abh\u00e4ngiges Unternehmen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist (\u00a7 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GrEStG). Abh\u00e4ngiges Unternehmen kann auch eine Personengesellschaft sein, wenn deren Gesellschafter entweder das herrschende Unternehmen und abh\u00e4ngige juristische Personen oder nur abh\u00e4ngige juristische Personen sind (BFH-Urteil vom 08.08.2001 II R 66\/98, BStBl II 2002, 156).<\/p>\n<p>Herrschendes Unternehmen kann jeder Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sein. Die Anteile an den untergeordneten juristischen Personen d\u00fcrfen bei einer nat\u00fcrlichen Person jedoch nicht im Privatverm\u00f6gen gehalten werden (BFH-Urteil vom 20.03.1974 II R 185\/66, BStBl II, 769).<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass neben den Organgesellschaften auch der Organtr\u00e4ger in einem grunderwerbsteuerlichen Organschaftsverh\u00e4ltnis zwingend Unternehmer sein muss. Anders als bei der Umsatzsteuer ist das grunderwerbsteuerliche Organschaftsverh\u00e4ltnis nicht auf das Inland beschr\u00e4nkt (BFH-Urteil vom 21.09.2005 II R 33\/04, BFH\/NV 2006, 609, und BFH-Beschluss vom 18.11.2005 II B 23\/05, BFH\/NV 2006, 612), sofern nur die Grundst\u00fccke, deren Erwerb bei den Rechtsvorg\u00e4ngen des \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG fingiert wird, im Inland belegen sind.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Begr\u00fcndung eines Organschaftsverh\u00e4ltnisses oder dessen \u00c4nderung, z. B. eine Erweiterung des Organkreises, l\u00f6st keinen Rechtstr\u00e4gerwechsel an Grundst\u00fccken und damit keine Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG aus, wenn nicht zugleich ein auf den Erwerb von Anteilen gerichtetes Rechtsgesch\u00e4ft (z. B. Anteils\u00fcbertragung) oder der \u00dcbergang von Anteilen (z. B. Verschmelzung) damit verkn\u00fcpft ist. Von einer solchen Verkn\u00fcpfung ist auch dann auszugehen, wenn zwischen dem Anteilserwerb bzw. -\u00fcbergang und der Begr\u00fcndung des Organschaftsverh\u00e4ltnisses ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne eines vorgefassten Plans vorliegt. Ob der Anteilserwerb bzw. -\u00fcbergang und die Begr\u00fcndung eines Organschaftsverh\u00e4ltnisses aufgrund eines vorgefassten Plans erfolgen, kann nur nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls beurteilt werden.<\/p>\n<p>Dem tats\u00e4chlichen Vollzug eines solchen Plans kommt dabei keine eigene tatbestandsbegr\u00fcndende, sondern indizielle Bedeutung f\u00fcr die Vorstellungen und Absichten (den Plan) der Beteiligten im Erwerbszeitpunkt zu. Erfolgt in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anteilserwerb bzw. -\u00fcbergang die Begr\u00fcndung eines Organschaftsverh\u00e4ltnisses, besteht eine tats\u00e4chliche (widerlegbare) Vermutung, dass beide Vorg\u00e4nge auf einem vorgefassten auf ein einheitliches Ziel gerichteten Plan beruhen. Diese Vermutung kann der Steuerpflichtige allerdings dadurch widerlegen, dass er substanziiert belegbare Tatsachen vortr\u00e4gt, die einen anderen Geschehensablauf m\u00f6glich erscheinen lassen.<\/p>\n<p>Ein zeitlicher Zusammenhang kann regelm\u00e4\u00dfig noch angenommen werden, wenn zwischen beiden Vorg\u00e4ngen ein Zeitraum von nicht mehr als 15 Monaten liegt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Subsidiarit\u00e4t des Tatbestandes der Vereinigung der Anteile einer grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Organtr\u00e4gers und\/oder von Organgesellschaften zu beachten. Die Zusammenfassung von juristisch selbst\u00e4ndigen Unternehmen zu einem Organkreis im Rahmen des \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn die Anteile der grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft nicht bereits zu mindestens 95 % unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Organtr\u00e4gers oder einer Organgesellschaft vereinigt sind.<\/p>\n<p>Nach Ma\u00dfgabe dieser Entscheidungsgrunds\u00e4tze gilt f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsf\u00e4lle das im Erlass Aufgef\u00fchrte.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FinMin Baden-W\u00fcrttemberg, Erlass (koordinierter L\u00e4ndererlass) 3 &#8211; S-4501 \/ 64 vom 19.09.2018<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Allgemeiner Teil Die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft mit inl\u00e4ndischem Grundbesitz in der Hand von herrschenden und abh\u00e4ngigen Unternehmen bzw. nur von abh\u00e4ngigen Unternehmen ist ein besonders geregelter Fall der mittelbaren Anteilsvereinigung (BFH-Urteil vom 16.01.1980 II R 52\/76, BStBl II, 360). Das Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis ersetzt dabei die sonst f\u00fcr die mittelbare &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer-anwendung-des-%c2%a7-1-abs-3-in-verbindung-mit-abs-4-grestg-auf-organschaftsfaelle\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Grunderwerbsteuer Anwendung des \u00a7 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsf\u00e4lle<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-49168","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49168","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49168"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49168\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49168"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49168"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49168"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}