{"id":49178,"date":"2018-10-19T15:31:17","date_gmt":"2018-10-19T13:31:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49178"},"modified":"2018-10-19T15:31:17","modified_gmt":"2018-10-19T13:31:17","slug":"strafklausel-im-berliner-testament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/strafklausel-im-berliner-testament\/","title":{"rendered":"Strafklausel im Berliner Testament"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Aufgepasst beim Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel: Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft \u00fcber den Wert des Nachlasses und macht es in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend, kann es seine Erbenstellung nach dem Tod des l\u00e4nger lebenden Elternteils verlieren.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der f\u00fcr Nachlasssachen zust\u00e4ndige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln hatte \u00fcber ein sog. Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel zu entscheiden. Die Eheleute hatten sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des L\u00e4ngstlebenden die vier Kinder das Verm\u00f6gen zu gleichen Teilen erben sollten. Sollte jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom \u00dcberlebenden seinen Pflichtteil fordern, so solle es auch nach dem Tod des \u00dcberlebenden auf den Pflichtteil beschr\u00e4nkt bleiben (sog. Pflichtteilsstrafklausel).<\/p>\n<p>Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses, forderte die Vorlage eines sog. Nachlassverzeichnisses und erkl\u00e4rte, dass f\u00fcr die Berechnung des Pflichtteilsanspruches erforderlich sei, ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundst\u00fccks einzuholen. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, sei das Kind indes bereit, auf die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin 10.000 DM, sah das Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an.<\/p>\n<p>Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln hat entschieden, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgel\u00f6st hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Der Senat best\u00e4tigte damit die Auffassung des erstinstanzlich mit der Sache befassten Amtsgerichts. F\u00fcr die Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde, komme es nicht auf die Einsch\u00e4tzung des fordernden Kindes an, sondern auf die Perspektive des \u00fcberlebenden Ehegatten. Mit der Pflichtteilsklausel wollten die Ehegatten typischerweise sicherstellen, dass dem \u00dcberlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschm\u00e4lert verbleibe und nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gest\u00f6rt werde. Auch solle sichergestellt werden, dass nicht eines der Kinder bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt werde. Das Anwaltsschreiben habe ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegen\u00fcber dem Vater dargestellt, da dieser f\u00fcr den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind habe rechnen m\u00fcssen. Damit sei nach der Einsch\u00e4tzung eines objektiven Empf\u00e4ngers die erhobene Forderung geeignet gewesen, den Vater der Belastung auszusetzen, vor der er durch die Strafklausel gerade gesch\u00fctzt werden sollte. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs sei nicht erforderlich, um die Sanktion auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 18.10.2018 zum Beschluss 2 Wx 314\/18 vom 27.09.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgepasst beim Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel: Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft \u00fcber den Wert des Nachlasses und macht es in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend, kann es seine Erbenstellung nach dem Tod des l\u00e4nger lebenden Elternteils verlieren. Der f\u00fcr Nachlasssachen zust\u00e4ndige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln hatte \u00fcber ein sog. 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