{"id":49190,"date":"2018-10-23T12:45:41","date_gmt":"2018-10-23T10:45:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49190"},"modified":"2018-10-23T12:45:41","modified_gmt":"2018-10-23T10:45:41","slug":"einkommensteuerrechtliche-behandlung-der-geldleistungen-nach-sgb-viii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuerrechtliche-behandlung-der-geldleistungen-nach-sgb-viii\/","title":{"rendered":"Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen nach SGB VIII"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Zur einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen nach SGB VIII<\/h2>\n<\/article>\n<article>\n<ul class=\"square\">\n<li>f\u00fcr Kinder in Vollzeitpflege nach \u00a7 33 SGB VIII<\/li>\n<li>f\u00fcr die Erziehung in einer Tagesgruppe nach \u00a7 32 SGB VIII, f\u00fcr Heimerziehung\/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform nach \u00a7 34 SGB VIII<\/li>\n<li>f\u00fcr die intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung nach \u00a7 35 SGB VIII sowie<\/li>\n<li>f\u00fcr die Unterbringung\/Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (\u00a7\u00a7 42, 42a SGB VIII)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr in der Vollzeitpflege (\u00a7 33 SGB VIII), f\u00fcr die Erziehung in einer Tagesgruppe (\u00a7 32 SGB VIII), in der Heimerziehung\/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (\u00a7 34 SGB VIII), f\u00fcr die intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung (\u00a7 35 SGB VIII) nach \u00a7 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, sowie f\u00fcr vereinnahmte Gelder f\u00fcr die Unterbringung und Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (\u00a7\u00a7 42, 42a SGB VIII) Folgendes:<\/p>\n<h3>A. Vollzeitpflege (\u00a7 33 SGB VIII)<\/h3>\n<p>Die Vollzeitpflege nach \u00a7 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis \u00e4hnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege, die Sonderpflege sowie die Familienpflege f\u00fcr besonders beeintr\u00e4chtigte Kinder und Jugendliche. Auch die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Privathaushalt ausgebildeter Erzieher stellt eine Vollzeitpflege nach \u00a7 33 SGB VIII dar (BFH-Urteil VIII R 29\/11 vom 5. November 2014, BStBl II 2017 S. 432).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zus\u00e4tzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zusch\u00fcsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zusch\u00fcsse aus \u00f6ffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des \u00a7 3 Nr. 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar f\u00f6rdern, sofern eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbst\u00e4tigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Pr\u00fcfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsm\u00e4\u00dfig betrieben wird. Weder die besondere Qualifikation noch ein in diesem Kontext f\u00fcr eine Familienpflege f\u00fcr besonders beeintr\u00e4chtigte Kinder gezahltes bedarfsabh\u00e4ngiges erh\u00f6htes Pflegegeld schlie\u00dfen die Annahme einer Beihilfe zur F\u00f6rderung der Erziehung im Sinne von \u00a7 3 Nr. 11 EStG aus.<\/p>\n<p>Die Bestandteile der Verg\u00fctungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, f\u00f6rdern nicht unmittelbar die Erziehung. F\u00fcr den Fall, dass sog. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt werden, sind diese mit Ausnahme der Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge insoweit steuerpflichtig.<\/p>\n<h3>B. Erziehung in einer Tagesgruppe (\u00a7 32 SGB VIII)<\/h3>\n<p>Die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen F\u00f6rderung und Elternarbeit unterst\u00fctzen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe findet in der Regel in institutionalisiertem Rahmen nach \u00a7 32 Satz 1 SGB VIII statt. Die Betreuung wird von beim Tr\u00e4ger angestellten Fachkr\u00e4ften erwerbsm\u00e4\u00dfig geleistet. Diese Tagesgruppen als Teil einer Einrichtung unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt (\u00a7 45 SGB VIII). Die Einnahmen hieraus sind nicht nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.<\/p>\n<p>\u00a7 32 Satz 2 SGB VIII erm\u00f6glicht die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe auch in geeigneten Formen der Familienpflege. Diese Form der spezialisierten Tagespflege nach \u00a7 32 Satz 2 SGB VIII erfordert, dass die betreuende Person bestimmte p\u00e4dagogische Voraussetzungen erf\u00fcllt. Sie unterscheidet sich daher von der Kindertagespflege nach \u00a7 23 SGB VIII. Die Hilfe nach \u00a7 32 Satz 2 SGB VIII bietet \u00fcber die typische Betreuungs- und Erziehungsform einer Kindertagespflege hinaus vor allem \u00e4lteren Kindern mit Leistungs- und Verhaltensproblemen Hilfestellung. Wird eine solche Hilfe gew\u00e4hrt, so wird auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen au\u00dferhalb des Elternhauses sichergestellt. Er umfasst die Kosten f\u00fcr den Sachaufwand sowie f\u00fcr die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Bei diesen Geldleistungen der Jugend\u00e4mter handelt es sich um Beihilfen, die unmittelbar die Erziehung f\u00f6rdern und aus \u00f6ffentlichen Mitteln geleistet werden. Sie sind daher bei der Pflegeperson als steuerfreie Einnahme im Sinne des \u00a7 3 Nr. 11 EStG zu behandeln.<\/p>\n<h3>C. Heimerziehung\/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (\u00a7 34 SGB VIII)<\/h3>\n<p>Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung \u00fcber Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit p\u00e4dagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung f\u00f6rdern. Das langfristige Ziel dieser Form der Pflege ist entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den M\u00f6glichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie , eine R\u00fcckkehr in diese Familie zu erreichen oder falls dies nicht m\u00f6glich ist die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten oder durch eine auf l\u00e4ngere Zeit angelegte Lebensform auf ein selbst\u00e4ndiges Leben vorzubereiten. Zur Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnform k\u00f6nnen u. a. heilp\u00e4dagogische oder therapeutische Heime, Kinderd\u00f6rfer, Kinderh\u00e4user z\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Die sozialrechtliche Einordnung entfaltet f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 3 Nr. 11 EStG, welche sich an den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen orientiert, keine Tatbestandswirkung. Ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach \u00a7 33 SGB VIII oder in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach \u00a7 34 SGB VIII handelt, bestimmt sich daher allein nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen der konkreten Unterbringung. Sonstige betreute Wohnformen im Sinne des \u00a7 34 SGB VIII sind nur dann gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen f\u00fcr die station\u00e4re Betreuung \u00fcber Tag und Nacht bieten; lediglich angemietete Wohnungen oder die blo\u00dfe \u00dcberlassung von Wohnraum wie z. B. eines Zimmers im Haushalt der Betreuungsperson gen\u00fcgen nicht. Unter \u201eEinrichtung&#8220; ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von s\u00e4chlichen und pers\u00f6nlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung des Tr\u00e4gers zu verstehen. Privathaushalte der Betreuungspersonen sind daher in der Regel keine Einrichtungen im Sinne des \u00a7 34 SGB VIII (BFH-Urteil VIII R 29\/11 vom 5. November 2014, BStBl II 2017 S. 432). Ausnahmen k\u00f6nnen im Einzelfall z. B. sog. familienangelehnte Wohngruppen darstellen, insbesondere dann, wenn neben den Pflegeeltern p\u00e4dagogisch ausgebildete Fachkr\u00e4fte besch\u00e4ftigt werden.<\/p>\n<p>Die Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform im Sinne des \u00a7 34 SGB VIII wird anders als bei den meisten Pflegefamilien im Sinne des \u00a7 33 SGB VIII grunds\u00e4tzlich durch besonders qualifizierte Fachkr\u00e4fte \u00fcbernommen, sodass diese Form der Erziehungshilfe in diesen Einrichtungen regelm\u00e4\u00dfig erwerbsm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbt wird und eine berufliche T\u00e4tigkeit der Betreuungsperson darstellt. Die hierf\u00fcr gezahlten Gelder sind wegen ihres entgeltlichen Charakters keine Beihilfen im Sinne des \u00a7 3 Nr. 11 EStG und deshalb steuerpflichtig. Einnahmen einer Betreuungsperson gem\u00e4\u00df \u00a7 34 SGB VIII f\u00fcr die Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach \u00a7 2 Absatz 1 SGB IX sind auch nicht nach \u00a7 3 Nr. 10 EStG steuerfrei.<\/p>\n<p>Werden der Betreuungsperson Leistungen f\u00fcr die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes gezahlt, gilt Folgendes:<\/p>\n<p>Ist die Betreuungsperson freiberuflich (\u00a7 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG) t\u00e4tig, stellen die Zahlungen f\u00fcr die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes Betriebseinnahmen dar.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind nur die tats\u00e4chlich angefallenen und auch nachgewiesenen Sach- und Unterhaltsaufwendungen f\u00fcr das Kind als Betriebsausgaben abziehbar. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn statt der tats\u00e4chlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben ein Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Sach- und Unterhaltskosten des Kindes in H\u00f6he der hierf\u00fcr erhaltenen kinderbezogenen Leistungen geltend gemacht wird. Der Betriebsausgabenabzug f\u00fcr anderweitige, im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung entstandene Kosten, die keine Sach- und Unterhaltsaufwendungen f\u00fcr das Kind darstellen, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Soweit die Betreuungsperson als Arbeitnehmer(in) t\u00e4tig ist, geh\u00f6rt die Zahlung einer Sach- und Unterhaltskostenpauschale je Monat und Kind grunds\u00e4tzlich zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Sie kann jedoch aus Vereinfachungsgr\u00fcnden als steuerfreier Auslagenersatz nach \u00a7 3 Nr. 50 EStG behandelt werden, wenn sie den f\u00fcr in Vollzeitpflege nach \u00a7 33 SGB VIII gezahlten S\u00e4tzen entspricht. Die Pauschale geh\u00f6rt in diesem Fall nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches trifft auf einmalige Beihilfen zu, die auf Einzelantrag unter Beif\u00fcgung eines Nachweises erstattet werden. Korrespondierend dazu d\u00fcrfen nach \u00a7 3c Absatz 1 EStG die damit abgegoltenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.<\/p>\n<h3>D. Intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung (\u00a7 35 SGB VIII)<\/h3>\n<p>Intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gew\u00e4hrt werden, die einer intensiven Unterst\u00fctzung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensf\u00fchrung bed\u00fcrfen. Die Hilfe ist in der Regel auf l\u00e4ngere Zeit angelegt und soll den individuellen Bed\u00fcrfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Adressaten dieser Form der Hilfe sind besonders belastete oder gef\u00e4hrdete Jugendliche, die Gewalt erlebt haben, Kontakt mit dem<\/p>\n<p>Drogen und Prostituiertenmilieu haben und z. T. ohne feste Unterkunft oder Arbeit sind bzw. bereits h\u00e4ufig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Der Jugendliche wird bei der Bew\u00e4ltigung pers\u00f6nlicher Krisen, der Gewinnung neuer Perspektiven sowie bei der Alltagsbew\u00e4ltigung in Schule, Ausbildung oder Arbeit durch eine Einzelperson intensiv begleitet. Dies stellt hohe Anforderungen an die pers\u00f6nliche und fachliche Qualifikation der Betreuer\/Innen. Die Hilfe nach \u00a7 35 SGB VIII ist deshalb nicht vergleichbar mit der Hilfe zur Erziehung in der Vollzeitpflege nach \u00a7 33 SGB VIII. Aufgrund des Verg\u00fctungscharakters der gezahlten Gelder kommt eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG nicht in Betracht. Die Leistungen des Jugendamtes f\u00fcr eine intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung im Sinne des \u00a7 35 SGB VIII sind steuerpflichtige Einnahmen.<\/p>\n<h3>E. Leistungen des Jugendamtes \u00fcber einen zwischengeschalteten Tr\u00e4ger der freien Jugendhilfe.<\/h3>\n<p>Werden Leistungen nach \u00a7 39 SGB VIII an Pflegefamilien\/Erziehungsstellen im Sinne des \u00a7 33 SGB VIII \u00fcber einen zwischengeschalteten Tr\u00e4ger der freien Jugendhilfe geleistet, dann handelt es sich nur dann um steuerfreie Beihilfen nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG, wenn der Pflegeperson das ihr zustehende Pflegegeld vom \u00f6rtlichen Jugendamt bewilligt worden ist. Es m\u00fcssen eindeutige und unmissverst\u00e4ndliche vertragliche Regelungen zwischen dem Jugendamt, dem freien Tr\u00e4ger und der Pflegeperson\/Erziehungsstelle im Sinne des \u00a7 33 SGB VIII bestehen. So muss vertraglich zwischen allen Parteien festgehalten sein, dass das vom Jugendamt zweckgebunden an den freien Tr\u00e4ger ausgezahlte Pflegegeld unver\u00e4ndert an die Pflegeperson weitergeleitet wird und sich durch diese formale, organisatorische Abwicklung dem Grunde und der H\u00f6he nach am Pflegegeldanspruch der Pflegeperson nichts \u00e4ndert. Au\u00dferdem sollten die Pflegepersonen mittels einer Vollmacht erkl\u00e4ren, dass sie damit einverstanden sind, dass das \u00f6rtliche Jugendamt das Pflegegeld \u00fcber den freien Tr\u00e4ger an sie weiterleitet, d. h. der freie Tr\u00e4ger das Pflegegeld lediglich in Empfang nimmt und ihnen auszahlt. Unter diesen Voraussetzungen gilt die f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG erforderliche offene Verausgabung als nach Ma\u00dfgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften und unter gesetzlicher Kontrolle verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG f\u00fcr Pflegegelder ist dagegen nicht m\u00f6glich, wenn freie Tr\u00e4ger den \u00f6rtlichen Jugend\u00e4mtern Pflegepersonen zur Verf\u00fcgung stellen, diese Pflegepersonen betreuen und verg\u00fcten und den \u00f6rtlichen Jugend\u00e4mtern dann die gezahlten Pflegegelder in Rechnung stellen. Diese Zahlungen erfolgen aus Mitteln eines nicht \u00f6ffentlichen Rechtstr\u00e4gers (z. B. eines eingetragenen Vereins). Es handelt sich auch dann nicht um \u00f6ffentliche Mittel, wenn sie aus \u00f6ffentlichen, f\u00fcr Beihilfen im Sinne des \u00a7 3 Nr. 11 EStG zweckbestimmten Zuwendungen gespeist werden. Insoweit ist nicht gew\u00e4hrleistet, dass \u00fcber die Mittel nach Ma\u00dfgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts verf\u00fcgt werden kann und die Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt.<\/p>\n<h3>F. Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge<\/h3>\n<p>Die Leistungen des Jugendamtes umfassen nach \u00a7 39 Absatz 4 SGB VIII auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen f\u00fcr Beitr\u00e4ge zu einer Unfallversicherung sowie die h\u00e4lftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Diese Teilbetr\u00e4ge sind nach \u00a7 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geldleistungen an sich steuerpflichtig sind.<\/p>\n<h3>G. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (\u00a7\u00a7 42, 42a SGB VIII)<\/h3>\n<p>Nach \u00a7 42 SGB VIII nimmt das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut und bringt das Kind oder den Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorl\u00e4ufig unter. Nach \u00a7 42a SGB VIII erfolgt eine vorl\u00e4ufige Inobhutnahme von ausl\u00e4ndischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise. In diesen F\u00e4llen gelten f\u00fcr die Unterbringung und Betreuung die vorstehenden Ausf\u00fchrungen entsprechend.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 21. April 2011 (BStBl I S. 487) und vom 27. November 2012 (BStBl I S. 1226). Es ist in allen noch offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 3 &#8211; S-2342 \/ 07 \/ 0001 vom 22.10.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen nach SGB VIII f\u00fcr Kinder in Vollzeitpflege nach \u00a7 33 SGB VIII f\u00fcr die Erziehung in einer Tagesgruppe nach \u00a7 32 SGB VIII, f\u00fcr Heimerziehung\/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform nach \u00a7 34 SGB VIII f\u00fcr die intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung nach \u00a7 35 SGB VIII sowie f\u00fcr die Unterbringung\/Betreuung bei Inobhutnahme &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuerrechtliche-behandlung-der-geldleistungen-nach-sgb-viii\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen nach SGB VIII<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49190"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49190"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49190\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49190"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49190"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49190"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}