{"id":49192,"date":"2018-10-23T12:47:30","date_gmt":"2018-10-23T10:47:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49192"},"modified":"2018-10-23T12:47:30","modified_gmt":"2018-10-23T10:47:30","slug":"steuerliche-gewinnermittlung-bewertung-von-pensionsrueckstellungen-nach-%c2%a7-6a-estg-uebergang-auf-heubeck-richttafeln-2018-g","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-gewinnermittlung-bewertung-von-pensionsrueckstellungen-nach-%c2%a7-6a-estg-uebergang-auf-heubeck-richttafeln-2018-g\/","title":{"rendered":"Steuerliche Gewinnermittlung: Bewertung von Pensionsr\u00fcckstellungen nach \u00a7 6a EStG &#8211; \u00dcbergang auf &#8222;Heubeck-Richttafeln 2018 G&#8220;"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Bei der Bewertung von Pensionsr\u00fcckstellungen sind u. a. die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (\u00a7 6a Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz &#8211; EStG). Sofern in diesem Zusammenhang bislang die \u201eRichttafeln 2005 G&#8220; von Professor Klaus Heubeck verwendet wurden, ist zu beachten, dass diese durch die \u201eHeubeck-Richttafeln 2018 G&#8220; ersetzt wurden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl I S. 1054) nimmt unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 13. April 1999 (BStBl I S. 436) zum \u00dcbergang auf neue oder ge\u00e4nderte biometrische Rechnungsgrundlagen bei der Bewertung von Pensionsr\u00fcckstellungen Stellung. Unter Ber\u00fccksichtigung der in diesen Schreiben dargelegten Grunds\u00e4tze ergibt sich f\u00fcr die Anwendung der neuen \u201eHeubeck-Richttafeln 2018 G&#8220; in der steuerlichen Gewinnermittlung nach Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder Folgendes:<\/p>\n<h3>1. Steuerliche Anerkennung der \u201eHeubeck-Richttafeln 2018 G&#8220;<\/h3>\n<p>Die \u201eHeubeck-Richttafeln 2018 G&#8220; werden als mit den anerkannten versicherungs-mathematischen Grunds\u00e4tzen im Sinne von \u00a7 6a Abs. 3 Satz 3 EStG \u00fcbereinstimmend anerkannt.<\/p>\n<h3>2. Zeitliche Anwendung<\/h3>\n<p>Die \u201eHeubeck-Richttafeln 2018 G&#8220; k\u00f6nnen erstmals der Bewertung von Pensionsr\u00fcckstellungen am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 20. Juli 2018 (Tag der Ver\u00f6ffentlichung der neuen Richttafeln) endet. Der \u00dcbergang hat einheitlich f\u00fcr alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertende Bilanzposten des Unternehmens zu erfolgen. Die \u201eRichttafeln 2005 G&#8220; k\u00f6nnen letztmals f\u00fcr das Wirtschaftsjahr verwendet werden, das vor dem 30. Juni 2019 endet.<\/p>\n<h3>3. Verteilung des Unterschiedsbetrages nach \u00a7 6a Abs. 4 Satz 2 EStG<\/h3>\n<p>Nach \u00a7 6a Abs. 4 Satz 2 EStG kann der Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der \u201eHeubeck-Richttafeln 2018 G&#8220; beruht, nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichm\u00e4\u00dfig verteilt der jeweiligen Pensionsr\u00fcckstellung zugef\u00fchrt werden (Verteilungszeitraum). Die gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung ist sowohl bei positiven als auch bei negativen Unterschiedsbetr\u00e4gen erforderlich. Bei einer Verteilung des Unterschiedsbetrages auf drei Wirtschaftsjahre gilt Folgendes:<\/p>\n<p class=\"opening\">a) Zuf\u00fchrungen am Ende des Wirtschaftsjahres, f\u00fcr das die \u201eHeubeck-Richttafeln 2018 G&#8220; erstmals anzuwenden sind (\u00dcbergangsjahr)<\/p>\n<p>Am Ende des Wirtschaftsjahres, f\u00fcr das die neuen Rechnungsgrundlagen erstmals anzuwenden sind (\u00dcbergangsjahr), ist die jeweilige Pensionsr\u00fcckstellung zun\u00e4chst auf der Grundlage der bisherigen Rechnungsgrundlagen (z. B. \u201eRichttafeln 2005 G&#8220;) nach \u00a7 6a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 3 bis 5 EStG zu ermitteln. Anschlie\u00dfend ist zu demselben Stichtag die so ermittelte R\u00fcckstellung um ein Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Ende des \u00dcbergangsjahres nach den \u201eHeubeck-Richttafeln 2018 G&#8220; und den bisher verwendeten Rechnungsgrundlagen zu erh\u00f6hen oder &#8211; bei negativem Unterschiedsbetrag &#8211; zu vermindern.<\/p>\n<p>Ist die Pensionsr\u00fcckstellung, die sich nach Satz 1 ergibt (Ist-R\u00fcckstellung auf Grundlage der bisherigen Rechnungsgrundlagen), niedriger als der Teilwert der Pensionsverpflichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 6a Abs. 3 EStG nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen (Soll-R\u00fcckstellung), kann ein negativer Unterschiedsbetrag insoweit gek\u00fcrzt werden (entsprechend R 6a Abs. 22 Satz 3 EStR 2012).<\/p>\n<p>Die Verteilungsregelung gilt auch f\u00fcr Versorgungszusagen, die im \u00dcbergangsjahr erteilt werden; das insoweit beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngige Verfahren (Az. XI R 34\/16) bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p class=\"opening\">b) Zuf\u00fchrungen im Folgejahr<\/p>\n<p>In dem auf das \u00dcbergangsjahr folgenden Wirtschaftsjahr (Folgejahr) ist die Pensionsr\u00fcckstellung zun\u00e4chst auf Grundlage der \u201eHeubeck-Richttafeln 2018 G&#8220; nach \u00a7 6a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 3 bis 5 EStG zu ermitteln. Die so berechnete Pensionsr\u00fcckstellung ist um ein Drittel des Unterschiedsbetrages gem\u00e4\u00df Randnummer 4 zu vermindern oder zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Wird in einem Folgejahr eine Pensionszusage neu erteilt oder erh\u00f6ht sich bei einer bestehenden Zusage die Verpflichtung, sind insoweit die Pensionsr\u00fcckstellungen in vollem Umfang auf der Basis der \u201eHeubeck-Richttafeln 2018 G&#8220; ohne Verteilung eines Unterschiedsbetrages zu bewerten.<\/p>\n<p class=\"opening\">c) Zuf\u00fchrungen im zweiten Folgejahr<\/p>\n<p>In dem auf das \u00dcbergangsjahr folgenden zweiten Wirtschaftsjahr (zweites Folgejahr) ist die Pensionsr\u00fcckstellung auf Grundlage der \u201eHeubeck-Richttafeln 2018 G&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 6a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 3 bis 5 EStG zu ermitteln. Eine K\u00fcrzung der R\u00fcckstellung unterbleibt.<\/p>\n<p class=\"opening\">d) Arbeitgeberwechsel<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze der Randnummern 4 bis 8 gelten auch bei einem \u00dcbergang des Dienstverh\u00e4ltnisses im \u00dcbergangsjahr und Folgejahr auf einen neuen Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, z. B. nach \u00a7 613a BGB. In F\u00e4llen eines Arbeitgeberwechsels im Sinne von \u00a7 5 Abs. 7 Satz 4 EStG im \u00dcbergangsjahr oder in vorherigen Jahren hat der neue Arbeitgeber die Grunds\u00e4tze der Randnummern 4 bis 8 entsprechend zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p class=\"opening\">e) Billigkeitsregelung<\/p>\n<p>Aus Billigkeitsgr\u00fcnden ist es nicht zu beanstanden, wenn der Unterschiedsbetrag f\u00fcr s\u00e4mtliche Pensionsverpflichtungen eines Betriebes anstelle der Berechnung nach den Randnummern 4 bis 9 insgesamt als Differenz zwischen den Teilwerten nach den \u201eHeubeck-Richttafeln 2018 G&#8220; und den bisherigen Rechnungsgrundlagen am Ende des \u00dcbergangsjahres ermittelt und dieser Gesamtunterschiedsbetrag in unver\u00e4nderter H\u00f6he auf das \u00dcbergangsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichm\u00e4\u00dfig verteilt wird, indem von der Summe der Pensionsr\u00fcckstellungen nach den \u201eRichttafeln 2018 G&#8220; am Ende des \u00dcbergangsjahres zwei Drittel und am Ende des Folgejahres ein Drittel dieses Gesamtunterschiedsbetrages abgezogen werden.<\/p>\n<p>Hat sich der Bestand der Pensionsberechtigten im Folgejahr durch einen \u00dcbergang des Dienstverh\u00e4ltnisses aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ver\u00e4ndert, ist das f\u00fcr dieses Wirtschaftsjahr zu ber\u00fccksichtigende Drittel des Gesamtunterschiedsbetrages entsprechend zu korrigieren.<\/p>\n<p>Wird der ma\u00dfgebende Unterschiedsbetrag \u00fcber mehr als drei Wirtschaftsjahre gleichm\u00e4\u00dfig verteilt, gelten die Regelungen der Randnummern 4 bis 11 unter Ber\u00fccksichtigung der ver\u00e4nderten Zuf\u00fchrungsquoten und \u00dcbergangszeitr\u00e4ume entsprechend.<\/p>\n<h3>4. Andere Verpflichtungen, die nach \u00a7 6a EStG bewertet werden<\/h3>\n<p>Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens gelten f\u00fcr andere Verpflichtungen, die nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 6a EStG zu bewerten sind (z. B. Vorruhestandsleistungen), entsprechend.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 6 &#8211; S-2176 \/ 07 \/ 10004 :001 vom 19.10.2018<\/p>\n<p>Siehe auch <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Pensionszusage.html\">Pensionszusagen<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Bewertung von Pensionsr\u00fcckstellungen sind u. a. die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (\u00a7 6a Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz &#8211; EStG). Sofern in diesem Zusammenhang bislang die \u201eRichttafeln 2005 G&#8220; von Professor Klaus Heubeck verwendet wurden, ist zu beachten, dass diese durch die \u201eHeubeck-Richttafeln 2018 G&#8220; ersetzt wurden. Das BMF-Schreiben vom 16. 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