{"id":49201,"date":"2018-10-26T12:49:17","date_gmt":"2018-10-26T10:49:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49201"},"modified":"2018-10-26T12:49:17","modified_gmt":"2018-10-26T10:49:17","slug":"bfh-erleichtert-steuerabzug-einer-bis-zum-10-januar-geleisteten-umsatzsteuervorauszahlung-fuer-das-vorjahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-erleichtert-steuerabzug-einer-bis-zum-10-januar-geleisteten-umsatzsteuervorauszahlung-fuer-das-vorjahr\/","title":{"rendered":"BFH erleichtert Steuerabzug einer bis zum 10. Januar geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung f\u00fcr das Vorjahr"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag f\u00e4llt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. Juni 2018 X R 44\/16 entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Grunds\u00e4tzlich sind Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmsweise gelten regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit, d. h. zehn Tage, nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich geh\u00f6ren. Sie k\u00f6nnen damit bereits in diesem Jahr abgezogen werden. Auch die vom Unternehmer an das Finanzamt (FA) gezahlte Umsatzsteuer ist eine Betriebsausgabe, die dieser Regelung unterliegt.<\/p>\n<p>Im Streitfall hatte die Kl\u00e4gerin die Umsatzsteuervorauszahlung f\u00fcr Dezember 2014 am 8. Januar 2015 geleistet und diese Zahlung unter Bezugnahme auf \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht. Das FA meinte demgegen\u00fcber, diese Vorschrift sei nicht anzuwenden. Die Kl\u00e4gerin habe zwar innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, die Umsatzsteuervorauszahlung m\u00fcsse aber auch innerhalb dieses Zeitraums f\u00e4llig gewesen sein. Daran fehle es. Die Vorauszahlung sei wegen \u00a7 108 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) nicht am Sonnabend, dem 10. Januar 2015, sondern erst an dem folgenden Montag, dem 12. Januar 2015 und damit au\u00dferhalb des Zehn-Tages-Zeitraums f\u00e4llig geworden.<\/p>\n<p>Der BFH gab der Kl\u00e4gerin Recht und gew\u00e4hrte den Betriebsausgabenabzug f\u00fcr 2014. Auch wenn man fordere, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums f\u00e4llig sein m\u00fcsse, sei diese Voraussetzung im Streitfall erf\u00fcllt. Denn bei der Ermittlung der F\u00e4lligkeit sei allein auf die gesetzliche Frist des \u00a7 18 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes abzustellen, nicht hingegen auf eine m\u00f6gliche Verl\u00e4ngerung der Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 108 Abs. 3 AO. Diese Verl\u00e4ngerung sei im Zusammenhang mit \u00a7 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar, da es sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine Frist handele, sodass sich die Frage nach einer Verl\u00e4ngerung er\u00fcbrige.<\/p>\n<p>Mit seiner Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2017 \u00a7 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, &#8222;Kurze Zeit&#8220;). Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10. Januar auf einen Sonnabend oder Sonntag f\u00e4llt, das n\u00e4chste Mal somit im Januar 2021.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 54\/18 vom 24.10.2018 zum Urteil X R 44\/16 vom 27.06.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag f\u00e4llt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. Juni 2018 X R 44\/16 entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung entschieden. 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