{"id":49203,"date":"2018-10-26T12:50:50","date_gmt":"2018-10-26T10:50:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49203"},"modified":"2018-10-26T12:50:50","modified_gmt":"2018-10-26T10:50:50","slug":"bekanntgabe-von-verwaltungsakten-zugangsvermutung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bekanntgabe-von-verwaltungsakten-zugangsvermutung\/","title":{"rendered":"Bekanntgabe von Verwaltungsakten &#8211; Zugangsvermutung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Widerlegung der Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers<\/h2>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Die Zugangsvermutung f\u00fcr die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte gilt auch bei der \u00dcbermittlung durch private Postdienstleister, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Juni 2018 III R 27\/17 zu \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) entschieden hat. Bei der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters, der mit einem Subunternehmer t\u00e4tig wird, ist allerdings zu pr\u00fcfen, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelm\u00e4\u00dfig von einem Zugang des zu bef\u00f6rdernden Schriftst\u00fccks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann. Damit kommt es zu einer erheblichen Einschr\u00e4nkung der Zugangsvermutung.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>Nach \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post \u00fcbermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, au\u00dfer wenn er nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Beh\u00f6rde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Diese in der AO geregelte Zugangsvermutung findet sich wortgleich auch in anderen Verfahrensordnungen wieder (z. B. \u00a7 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und \u00a7 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch). Die Regelungen stammen aus einer Zeit als die Deutsche Bundespost f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Briefen noch das gesetzliche Monopol hatte und man regelm\u00e4\u00dfig davon ausgehen konnte, dass ein Brief nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG innerhalb von drei Tagen den Empf\u00e4nger erreicht.<\/p>\n<p>Im Streitfall ging es um die Einhaltung der Klagefrist, die einen Monat betr\u00e4gt und mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt. Auf der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2015 hatte die beklagte Familienkasse vermerkt &#8222;abgesandt am: 06.11.2015&#8220; (Freitag). Nach Auskunft der Familienkasse wurde die versandfertige Ausgangspost am Freitag zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr durch einen privaten Kurierdienst als Subunternehmer eines privaten Postdienstleisters abgeholt. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kl\u00e4ger am 10. Dezember 2015 Klage. Im Klageverfahren trug er vor, dass die Einspruchsentscheidung ihm erst am 12. November 2015 zugegangen sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab.<\/p>\n<p>Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcck, da die tats\u00e4chlichen Feststellungen nicht ausreichten, um die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung beurteilen zu k\u00f6nnen. Dabei stellte der BFH darauf ab, dass bei privaten Zustelldiensten im Rahmen der Lizenzierung die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht gepr\u00fcft werde. Daher m\u00fcsse ermittelt werden, ob nach den bei dem privaten Dienstleister vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelm\u00e4\u00dfig von einem Zugang des zu bef\u00f6rdernden Schriftst\u00fccks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden k\u00f6nne. Dies gelte insbesondere dann, wenn neben dem im Streitfall beauftragten privaten Zustelldienst, der bei bundesweiten Zustellungen regelm\u00e4\u00dfig nur \u00fcber Verbundgesellschaften t\u00e4tig werde, ein weiteres Dienstleistungsunternehmen zwischengeschaltet werde. Insoweit sei die Einschaltung privater Postdienstleister bei der Frage von Bedeutung, ob die Zugangsvermutung als widerlegt gelte, weil hierdurch m\u00f6glicherweise ein l\u00e4ngerer Postlauf die Folge sei.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 53\/18 vom 24.10.2018 zum Urteil III R 27\/17 vom 14.06.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Widerlegung der Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers Die Zugangsvermutung f\u00fcr die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte gilt auch bei der \u00dcbermittlung durch private Postdienstleister, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. 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