{"id":49217,"date":"2018-10-31T17:33:03","date_gmt":"2018-10-31T15:33:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49217"},"modified":"2018-10-31T17:33:03","modified_gmt":"2018-10-31T15:33:03","slug":"bfh-ablaufhemmung-nach-erstattung-einer-selbstanzeige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-ablaufhemmung-nach-erstattung-einer-selbstanzeige\/","title":{"rendered":"BFH: Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die einj\u00e4hrige Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist nach Abgabe einer Selbstanzeige schlie\u00dft eine weitergehende Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehungen nicht aus, wenn die Steuerfahndung noch vor dem Ablauf der zehnj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist f\u00fcr Steuerhinterziehungen mit Ermittlungen beginnt und die sp\u00e4tere Steuerfestsetzung f\u00fcr die nacherkl\u00e4rten Besteuerungsgrundlagen auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruht. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 2018 VIII R 9\/16 setzt dies aber voraus, dass diese Ermittlungshandlungen konkret der \u00dcberpr\u00fcfung der nacherkl\u00e4rten Besteuerungsgrundlagen dienen. Der Streitfall betraf Kapitalertr\u00e4ge aus bei einer liechtensteinischen Stiftung gef\u00fchrten Depots, zu denen der Steuerfahndung eine 2007 angekaufte Steuer-CD vorlag.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Im Streitfall verd\u00e4chtigte die Steuerfahndung die Kl\u00e4ger nach Auswertung einer angekauften Steuer-CD der Steuerhinterziehung von Kapitalertr\u00e4gen aus den bei einer liechtensteinischen Stiftung unterhaltenen Kapitalanlagen f\u00fcr den Zeitraum von 1996 bis 2006, hatte aber zun\u00e4chst keine konkreten Ermittlungen zu den einzelnen Besteuerungsgrundlagen aufgenommen. Die Kl\u00e4ger gaben im Januar 2008 f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2000 bis 2006 eine Selbstanzeige ab, in der sie Kapitaleink\u00fcnfte nur f\u00fcr diesen Zeitraum nacherkl\u00e4rten. Im Mai 2008 gaben die Kl\u00e4ger eine Selbstanzeige hinsichtlich der f\u00fcr die Streitjahre 1996 und 1997 nicht erkl\u00e4rten Kapitaleink\u00fcnfte ab. F\u00fcr diese Streitjahre hatten die Kl\u00e4ger ihre Steuererkl\u00e4rungen im Jahr 1998 abgegeben, so dass die regul\u00e4re zehnj\u00e4hrige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 endete. Als im Juni 2010 f\u00fcr 1996 und 1997 \u00c4nderungsbescheide erlassen wurden, wurde streitig, ob die Bescheide f\u00fcr diese Streitjahre nach Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung ergangen waren, da sowohl die Zehnjahresfrist als auch die einj\u00e4hrige Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist bei Selbstanzeigen gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 9 der Abgabenordnung (AO) zu diesem Zeitpunkt abgelaufen waren. Das Finanzgericht (FG) verneinte den Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung. Es stellte fest, die Steuerfahndung habe noch vor Ende des Jahres 2008 bei den Kl\u00e4gern Unterlagen zu den hinterzogenen Kapitalertr\u00e4gen angefordert, deren Gegenstand allerdings nicht n\u00e4her konkretisiert werden k\u00f6nne. Die zehnj\u00e4hrige Festsetzungsfrist habe sich hierdurch nach \u00a7 171 Abs. 5 AO bis zu dem Zeitpunkt verl\u00e4ngert, zu dem die ge\u00e4nderten Steuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre unanfechtbar geworden seien, weil in der Anforderung der Unterlagen Ermittlungsma\u00dfnahmen der Steuerfahndung zu sehen seien.<\/p>\n<p>Der BFH gab hingegen den Kl\u00e4gern Recht. Er hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck. Das FG habe nicht festgestellt, ob die Steuerfahndung zu den nacherkl\u00e4rten Besteuerungsgrundlagen der Streitjahre 1996 und 1997 noch vor Ablauf des Jahres 2008 mit konkreten Ermittlungen begonnen habe. Ermittlungsma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit den nacherkl\u00e4rten Besteuerungsgrundlagen anderer Veranlagungszeitr\u00e4ume k\u00f6nnten die Ablaufhemmung gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 5 AO f\u00fcr die Streitjahre nicht ausl\u00f6sen. Das FG habe im zweiten Rechtsgang aufzukl\u00e4ren, ob und welche konkreten Ermittlungshandlungen von der Steuerfahndung noch vor Ablauf des Jahres 2008 zu den f\u00fcr die Streitjahre nacherkl\u00e4rten Kapitalertr\u00e4gen ausgef\u00fchrt worden seien.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 55\/18 vom 31.10.2018 zum Urteil VIII R 9\/16 vom 03.07.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die einj\u00e4hrige Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist nach Abgabe einer Selbstanzeige schlie\u00dft eine weitergehende Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehungen nicht aus, wenn die Steuerfahndung noch vor dem Ablauf der zehnj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist f\u00fcr Steuerhinterziehungen mit Ermittlungen beginnt und die sp\u00e4tere Steuerfestsetzung f\u00fcr die nacherkl\u00e4rten Besteuerungsgrundlagen auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruht. 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