{"id":49232,"date":"2018-11-08T11:51:42","date_gmt":"2018-11-08T09:51:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49232"},"modified":"2018-11-08T11:51:42","modified_gmt":"2018-11-08T09:51:42","slug":"urlaubsabgeltung-bei-tod-des-arbeitnehmers-im-laufenden-arbeitsverhaeltnis-vererbbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/urlaubsabgeltung-bei-tod-des-arbeitnehmers-im-laufenden-arbeitsverhaeltnis-vererbbar\/","title":{"rendered":"Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnis vererbbar"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers k\u00f6nnen von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Verg\u00fctung f\u00fcr den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.<\/h2>\n<\/article>\n<article><i>Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Verg\u00fctung f\u00fcr nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann n\u00e4mlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben \u00fcbergehen.<\/i><\/p>\n<p>Der verstorbene Ehemann von Frau Bauer war bei der Stadt Wuppertal (Deutschland) und der verstorbene Ehemann von Frau Bro\u00dfonn bei Herrn Willmeroth besch\u00e4ftigt. Da die Verstorbenen vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen hatten, beantragten Frau Bauer und Frau Bro\u00dfonn als deren alleinige Rechtsnachfolgerinnen von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehem\u00e4nner eine finanzielle Verg\u00fctung f\u00fcr diese Urlaubstage. Die Stadt Wuppertal und Herr Willmeroth lehnten die Zahlung ab, worauf Frau Bauer und Frau Bro\u00dfonn die deutschen Arbeitsgerichte anriefen.<\/p>\n<p>Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Bundesarbeitsgericht (Deutschland) ersucht den Gerichtshof, in diesem Kontext das Unionsrecht<sup>1<\/sup>\u00a0auszulegen, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erh\u00e4lt und dieser Anspruch au\u00dfer bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht durch eine finanzielle Verg\u00fctung ersetzt werden darf.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof 2014 bereits entschieden hat, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht<sup>2<\/sup>.<\/p>\n<p>Es sei jedoch fraglich, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Verg\u00fctung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde, wie dies in Deutschland der Fall sei. Au\u00dferdem k\u00f6nne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu erm\u00f6glichen und einen Zeitraum f\u00fcr Entspannung und Freizeit zur Verf\u00fcgung zu stellen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil vom 06.11.2018 best\u00e4tigt der Gerichtshof, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Au\u00dferdem k\u00f6nnen die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Verg\u00fctung f\u00fcr den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.<\/p>\n<p>Sofern das nationale Recht eine solche M\u00f6glichkeit ausschlie\u00dft und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, k\u00f6nnen sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegen\u00fcber einem \u00f6ffentlichen als auch gegen\u00fcber einem privaten Arbeitgeber.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof erkennt an, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der ihm zustand, verbunden sind. Der zeitliche Aspekt ist jedoch nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, das einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstellt und in der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union ausdr\u00fccklich als Grundrecht verankert ist.<\/p>\n<p>Dieses Grundrecht umfasst auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und &#8211; als eng mit diesem Anspruch auf \u201ebezahlten&#8220; Jahresurlaub verbundener Anspruch &#8211; den Anspruch auf eine finanzielle Verg\u00fctung f\u00fcr bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht genommenen Jahresurlaub.<\/p>\n<p>Diese finanzielle Komponente ist rein verm\u00f6gensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Verm\u00f6gen des Arbeitnehmers \u00fcberzugehen, sodass der tats\u00e4chliche Zugriff auf diesen verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dem Verm\u00f6gen des Arbeitnehmers und in der Folge denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge \u00fcbergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht r\u00fcckwirkend entzogen werden kann.<\/p>\n<p>Stellt sich heraus, dass eine nationale Regelung (wie die in Rede stehende deutsche Regelung) nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann, hat das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung unangewendet zu lassen und daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Verg\u00fctung f\u00fcr den von dem Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df dem Unionsrecht erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Diese Verpflichtung hat das nationale Gericht unabh\u00e4ngig davon, ob sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein staatlicher Arbeitgeber (wie die Stadt Wuppertal) oder der Rechtsnachfolger und ein privater Arbeitgeber<sup>3<\/sup>\u00a0(wie Herr Willmeroth) gegen\u00fcberstehen.<\/p>\n<h3>Fu\u00dfnoten<\/h3>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Richtlinie 2003\/88\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 \u00fcber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) und Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00a0Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2014, Bollacke (\u00a0<a class=\"extern\" title=\"C-118\/13\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/documents.jsf?num=C-118\/13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-118\/13<\/a>\u00a0, vgl. auch Pressemitteilung\u00a0<a class=\"extern\" title=\"Nr. 83\/14\" href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2014-06\/cp140083de.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nr. 83\/14<\/a>\u00a0).<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>\u00a0Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen f\u00fcr einen Einzelnen, wie z. B. einen privaten Arbeitgeber, begr\u00fcnden kann, sodass ihm gegen\u00fcber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht m\u00f6glich ist. In einem solchen Rechtsstreit ist jedoch hinsichtlich des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub eine Berufung auf die Charta m\u00f6glich.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 06.11.2018 zu den Urteilen C-569\/16 und C-570\/16 vom 06.11.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers k\u00f6nnen von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Verg\u00fctung f\u00fcr den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Verg\u00fctung f\u00fcr nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann n\u00e4mlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben \u00fcbergehen. 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