{"id":49248,"date":"2018-11-23T20:06:58","date_gmt":"2018-11-23T18:06:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49248"},"modified":"2018-11-23T20:10:47","modified_gmt":"2018-11-23T18:10:47","slug":"einkuenfte-aus-der-forstwirtschaft-tarifverguenstigung-%c2%a7-34-estg-abgrenzung-und-anerkennung-von-rotfaeule-als-holznutzung-infolge-hoeherer-gewalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkuenfte-aus-der-forstwirtschaft-tarifverguenstigung-%c2%a7-34-estg-abgrenzung-und-anerkennung-von-rotfaeule-als-holznutzung-infolge-hoeherer-gewalt\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnfte aus der Forstwirtschaft: Tarifverg\u00fcnstigung \u00a7 34 EStG &#8211; Abgrenzung und Anerkennung von Rotf\u00e4ule als Holznutzung infolge h\u00f6herer Gewalt"},"content":{"rendered":"<p>Nach dem Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt zur Anerkennung von Rotf\u00e4ule als Holznutzung im Sinne des \u00a7 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG das Folgende:<\/p>\n<h2>I. Grunds\u00e4tze<\/h2>\n<h3 class=\"opening\">1. Definition der Rotf\u00e4ule<\/h3>\n<p>Rotf\u00e4ule ist eine durch holzzerst\u00f6rende Pilze verursachte und regelm\u00e4\u00dfig nur an der Fichte auftretende Baumkrankheit. Sie kann in den gesunden Baum sowohl von der Wurzel her (Stammf\u00e4ule) als auch durch Wunden in der Baumrinde (Wundf\u00e4ule) eindringen. Trotz vorbeugender Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen Infektionen nicht ausgeschlossen werden und eine wirksame Bek\u00e4mpfung der Krankheiten ist nicht m\u00f6glich. Die Rotf\u00e4ule und damit einhergehende Erkrankungen sind \u00e4u\u00dferlich nicht oder nur schwer erkennbar und f\u00fchren zur Entwertung des Holzes. In der Regel ist dies erst nach dem F\u00e4llen des Baumes mit Sicherheit festzustellen.<\/p>\n<h3 class=\"opening\">2. Holznutzungen mit Rotf\u00e4ule als Holznutzung infolge h\u00f6herer Gewalt<\/h3>\n<p>Nach \u00a7 34b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG geh\u00f6ren zu den Holznutzungen infolge h\u00f6herer Gewalt (Kalamit\u00e4tsnutzungen) durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfra\u00df, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursachte Sch\u00e4den. Zu den Naturereignissen mit vergleichbaren Folgen geh\u00f6ren auch schleichende Krankheiten, wie etwa Rotf\u00e4ule oder andere infekti\u00f6se Holzkrankheiten, soweit sie \u00fcber das normale Ma\u00df hinausgehen und nicht mit Erfolg zu bek\u00e4mpfen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 1961 &#8211; BStBl III 1962 S. 28). Nicht zu den Holznutzungen infolge h\u00f6herer Gewalt geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7 34b Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG Sch\u00e4den, die in der Forstwirtschaft regelm\u00e4\u00dfig entstehen.<\/p>\n<p>Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 1963 (BStBl III 1964 S. 119) kann die Rotf\u00e4ule nur insoweit zu einer Holznutzung infolge h\u00f6herer Gewalt f\u00fchren, als sie einen Schaden verursacht, der die Summe der im forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig und \u00fcblich anfallenden Sch\u00e4den mengenm\u00e4\u00dfig in erheblichem Umfang \u00fcbersteigt.<\/p>\n<h2>II. Vereinfachungsregelung<\/h2>\n<p>Die Anwendung des BFH-Urteils vom 10. Oktober 1963 (a. a. O.) erfordert umfangreiche und langj\u00e4hrige Aufzeichnungen f\u00fcr s\u00e4mtliche im Betrieb erfolgten Nutzungen und den darin enthaltenen Sch\u00e4den. Zur Erleichterung der daraus resultierenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten kann die Abgrenzung von Holznutzungen mit Rotf\u00e4ule und deren Anerkennung als Holznutzungen infolge h\u00f6herer Gewalt im jeweiligen Wirtschaftsjahr wie folgt vereinfacht werden:<\/p>\n<h3 class=\"opening\">1. Abgrenzung der Holznutzungen mit Rotf\u00e4ule von regelm\u00e4\u00dfigen Sch\u00e4den in der Forstwirtschaft<\/h3>\n<p>Eine Holznutzung mit Rotf\u00e4ule liegt vor, wenn der Baumstamm einer Fichte zu mehr als 15 Prozent seines Durchmessers am Stammfu\u00df durch Pilzbefall gesch\u00e4digt ist. Betragen bei einer Hiebsma\u00dfnahme die Holznutzungen mit Rotf\u00e4ule in diesem Sinne nicht mehr als 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenst\u00e4mme, sind diese Holznutzungen mit Rotf\u00e4ule als regelm\u00e4\u00dfiger Schaden in der Forstwirtschaft zu qualifizieren. Dabei ist unbeachtlich, ob der Baumstamm ganz oder zum Teil befallen ist und in-wieweit die Krankheit tats\u00e4chlich fortgeschritten ist.<\/p>\n<h3 class=\"opening\">2. Ermittlung der Holznutzungen infolge von Rotf\u00e4ule<\/h3>\n<p>\u00dcbersteigen die Holznutzungen mit Rotf\u00e4ule (Tz. II.1 -1. Absatz) die Schwelle von 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenst\u00e4mme (Tz. II.1 -2. Absatz), ist der \u00fcbersteigende Prozentsatz bei der Ermittlung der Holzungen infolge h\u00f6herer Gewalt zu ber\u00fccksichtigen. Hierzu ist der \u00fcbersteigende Prozentsatz auf die gesamte eingeschlagene Holzmenge am Hiebsort anzuwenden. Bei Holznutzungen mehrerer Baumarten sind der Prozentsatz und die gesamte eingeschlagene Holzmenge nur auf den Fichtenanteil zu beziehen.<\/p>\n<h3 class=\"opening\">3. Anerkennung von Holznutzungen infolge h\u00f6herer Gewalt<\/h3>\n<p>Die nach Tz. II.2 ermittelten Holznutzungen infolge h\u00f6herer Gewalt k\u00f6nnen der H\u00f6he nach nur anerkannt werden, wenn die Holznutzungen sp\u00e4testens nach Feststellung des Schadenfalls ohne schuldhaftes Z\u00f6gern gem\u00e4\u00df \u00a7 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG auf den amtlichen Vordrucken (ESt 34b-Mitteilung\/ESt 34b-Nachweis) mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenm\u00e4\u00dfig nachgewiesen werden. Soweit keine Nachpr\u00fcfung durch die Finanzbeh\u00f6rde vor Ort erfolgt, m\u00fcssen die Rotf\u00e4ulesch\u00e4den durch den Steuerpflichtigen gegebenenfalls glaubhaft gemacht und die f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 34b EStG notwendigen Berechnungsgrundlagen dargelegt werden. F\u00fcr die anzuerkennende Holzmenge ist ein weiterer Totalit\u00e4tsabzug ausgeschlossen.<\/p>\n<h2>III. Zeitliche Anwendung<\/h2>\n<p>Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 7 &#8211; S-2291 \/ 18 \/ 10001 vom 18.11.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt zur Anerkennung von Rotf\u00e4ule als Holznutzung im Sinne des \u00a7 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG das Folgende: I. Grunds\u00e4tze 1. Definition der Rotf\u00e4ule Rotf\u00e4ule ist eine durch holzzerst\u00f6rende Pilze verursachte und regelm\u00e4\u00dfig nur an der Fichte auftretende Baumkrankheit. 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