{"id":49289,"date":"2018-12-03T19:16:39","date_gmt":"2018-12-03T17:16:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49289"},"modified":"2018-12-03T19:16:39","modified_gmt":"2018-12-03T17:16:39","slug":"pokergewinne-koennen-zu-gewerblichen-einkuenften-fuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pokergewinne-koennen-zu-gewerblichen-einkuenften-fuehren\/","title":{"rendered":"Pokergewinne k\u00f6nnen zu gewerblichen Eink\u00fcnften f\u00fchren"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 14. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 12. Oktober 2018 (Az. 14 K 799\/11 E,G) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games zu einer gewerblichen T\u00e4tigkeit f\u00fchrt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger begann im Jahr 2003 mit dem Pokerspiel und nahm in den Streitjahren 2004 bis 2007 an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games teil. Bis Ende August 2005 war er nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig, nahm dann unbezahlten Urlaub und beendete sein Angestelltenverh\u00e4ltnis im Januar 2007. Die Pokergewinne erkl\u00e4rte er gegen\u00fcber dem Finanzamt nicht als Eink\u00fcnfte im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung. Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte das Finanzamt demgegen\u00fcber zu der Auffassung, dass der Kl\u00e4ger als Berufspokerspieler sowohl gewerbliche Eink\u00fcnfte als auch umsatzsteuerpflichtige Ums\u00e4tze erzielt habe und erlie\u00df entsprechende Steuerbescheide, wobei er die Besteuerungsgrundlagen sch\u00e4tzte.<\/p>\n<p>Das Klageverfahren bez\u00fcglich der Umsatzsteuerbescheide (Az. 15 K 798\/11 U) hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 15. Juli 2014 jedoch mit Urteil vom 30. August 2017 (Az. XI R 37\/14) auf und f\u00fchrte aus, dass zwischen der Teilnahme an Pokerspielen und den im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeldern kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe.<\/p>\n<p>Dementsprechend vertrat der Kl\u00e4ger auch im Klageverfahren wegen Einkommen- und Gewerbesteuer die Auffassung, dass er nicht gewerblich t\u00e4tig geworden sei. Vielmehr handele es sich bei Poker um ein reines Gl\u00fccksspiel. Demgegen\u00fcber verwies das Finanzamt auf eine Studie des Forschungsinstituts f\u00fcr Gl\u00fccksspiel und Wetten, wonach der Ausgang des Pokerspiels nicht nur vom Gl\u00fcck, sondern auch von den F\u00e4higkeiten, Kenntnissen und dem Grad der Aufmerksamkeit des jeweiligen Spielers abh\u00e4nge.<\/p>\n<p>Der 14. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster gab der Klage im Hinblick auf die Streitjahre 2004 bis 2006 statt. Er f\u00fchrte aus, dass der Kl\u00e4ger in den ersten Jahren nach Aufnahme des Pokerspiels noch nicht als ge\u00fcbter Pokerspieler angesehen werden k\u00f6nne. Auch die vom Finanzamt angef\u00fchrte Studie weise ausdr\u00fccklich darauf hin, dass ein Anf\u00e4nger auf gute Karten und gl\u00fcckliche Spielverl\u00e4ufe angewiesen sei, wenn er dauerhaft gewinnen wolle. Die Gewinne des Kl\u00e4gers in diesen Jahren seien damit eher auf \u201eAnf\u00e4ngergl\u00fcck&#8220; zur\u00fcckzuf\u00fchren. \u00dcberdies habe sich der Kl\u00e4ger in der Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin die M\u00f6glichkeit gesichert, seine zun\u00e4chst durch die Beurlaubung unterbrochene nichtselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit wieder aufnehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber war der Senat davon \u00fcberzeugt, dass der Kl\u00e4ger ab dem Streitjahr 2007 als \u201eBerufspokerspieler&#8220; gewerblich t\u00e4tig war. Ab diesem Jahr sei er seiner Spielert\u00e4tigkeit intensiv und erfolgreich nachgegangen und habe sp\u00e4ter sogar eine Wohnung in der N\u00e4he eines Spielcasinos angemietet. Zwischenzeitlich habe der Kl\u00e4ger \u00fcber eine umfangreiche Turniererfahrung sowie \u00fcber umfangreiche Kenntnisse und geschulte F\u00e4higkeiten verf\u00fcgt, sodass seine Gewinne nicht mehr allein vom Gl\u00fcck abhingen. Mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung sch\u00e4tzte der Senat die Eink\u00fcnfte f\u00fcr das Jahr 2007 (mindestens) in H\u00f6he der vom Finanzamt angesetzten Betr\u00e4ge. Er hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.11.2018 zum Urteil 14 K 799\/11 vom 12.10.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 14. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 12. Oktober 2018 (Az. 14 K 799\/11 E,G) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games zu einer gewerblichen T\u00e4tigkeit f\u00fchrt. 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