{"id":49297,"date":"2018-12-03T19:19:58","date_gmt":"2018-12-03T17:19:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49297"},"modified":"2022-11-25T12:03:31","modified_gmt":"2022-11-25T10:03:31","slug":"bfh-gesellschaftereinlage-zur-vermeidung-einer-buergschaftsinanspruchnahme-als-nachtraegliche-anschaffungskosten-auf-die-gmbh-beteiligung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-gesellschaftereinlage-zur-vermeidung-einer-buergschaftsinanspruchnahme-als-nachtraegliche-anschaffungskosten-auf-die-gmbh-beteiligung\/","title":{"rendered":"BFH: Gesellschaftereinlage zur Vermeidung einer B\u00fcrgschaftsinanspruchnahme als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Leistet ein Gesellschafter, der sich f\u00fcr Verbindlichkeiten der Gesellschaft verb\u00fcrgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalr\u00fccklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als B\u00fcrge zu vermeiden, f\u00fchrt dies zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 5\/15 entschieden hat.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Im Streitfall hatte ein GmbH-Gesellschafter eine B\u00fcrgschaft f\u00fcr Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft \u00fcbernommen. Mit Blick auf die drohende Inanspruchnahme aus der B\u00fcrgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundst\u00fcck sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er &#8211; ebenso wie weitere Familiengesellschafter &#8211; eine Zuf\u00fchrung in die Kapitalr\u00fccklage der GmbH. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gl\u00e4ubigerbank abgestimmten Ver\u00e4u\u00dferung des besicherten Grundst\u00fccks. Die GmbH verwendete das Geld planm\u00e4\u00dfig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erf\u00fcllung der Hauptschuld wurden auch die B\u00fcrgen von der Haftung frei. Der Kl\u00e4ger und seine Mitgesellschafter ver\u00e4u\u00dferten im Anschluss daran ihre Gesch\u00e4ftsanteile f\u00fcr 0 Euro. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2010 machte der Gesellschafter einen Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung seines GmbH-Anteils i. S. des \u00a7 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, der sich aus der \u00fcbernommenen GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuf\u00fchrung ergab. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte demgegen\u00fcber lediglich den Verlust der eingezahlten Stammeinlage.<\/p>\n<p>Der BFH gab dem Gesellschafter recht und f\u00fchrte damit seine vor dem Hintergrund der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek\u00e4mpfung von Missbr\u00e4uchen vom 23. Oktober 2008 ge\u00e4nderte Rechtsprechung zur Anerkennung nachtr\u00e4glicher Anschaffungskosten im Rahmen des \u00a7 17 EStG (Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36\/15, BFHE 258, 427;\u00a0Pressemitteilung Nr. 60\/17 vom 27. September 2017\u00a0) fort. Nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nach dieser Rechtsprechung nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen (vgl. \u00a7 255 des Handelsgesetzbuchs &#8211; HGB -) zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft f\u00fchren. Hierzu z\u00e4hlen u. a. auch freiwillige und ohne Gew\u00e4hrung von Vorz\u00fcgen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlungen in die Kapitalr\u00fccklage nach \u00a7 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, wie sie der klagende Gesellschafter im Streitfall geleistet hatte. Der von ihm insoweit getragene Aufwand war daher bei der Berechnung seines Verlusts aus der Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der steuerrechtlichen Anerkennung stand auch nicht entgegen, dass die der Kapitalr\u00fccklage zugef\u00fchrten Mittel von der GmbH gerade dazu verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten abzul\u00f6sen, f\u00fcr die der Gesellschafter gegen\u00fcber der Gl\u00e4ubigerbank Sicherheiten gew\u00e4hrt hatte. Unerheblich war auch, mit welchem Wert ein R\u00fcckgriffanspruch des Gesellschafters gegen die GmbH zu bewerten gewesen w\u00e4re (oder ob er mit einem solchen Anspruch ausgefallen w\u00e4re), wenn die Gl\u00e4ubigerbank in die von ihm gegebenen Sicherheiten vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner B\u00fcrgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen h\u00e4tte. Schlie\u00dflich vermochte der BFH in der vom Gesellschafter gew\u00e4hlten Vorgehensweise auch keinen Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts i. S. des \u00a7 42 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung zu erkennen, da die Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechts widerspricht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 61\/18 vom 21.11.2018 zum Urteil IX R 5\/15 vom 20.07.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leistet ein Gesellschafter, der sich f\u00fcr Verbindlichkeiten der Gesellschaft verb\u00fcrgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalr\u00fccklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als B\u00fcrge zu vermeiden, f\u00fchrt dies zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 5\/15 entschieden hat. Im Streitfall hatte ein GmbH-Gesellschafter eine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-gesellschaftereinlage-zur-vermeidung-einer-buergschaftsinanspruchnahme-als-nachtraegliche-anschaffungskosten-auf-die-gmbh-beteiligung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Gesellschaftereinlage zur Vermeidung einer B\u00fcrgschaftsinanspruchnahme als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49297"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49297"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49297\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49297"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49297"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49297"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}