{"id":49299,"date":"2018-12-03T19:20:30","date_gmt":"2018-12-03T17:20:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49299"},"modified":"2018-12-03T19:20:30","modified_gmt":"2018-12-03T17:20:30","slug":"dieselfahrverbot-und-trotzdem-kraftfahrzeugsteuer-zahlen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dieselfahrverbot-und-trotzdem-kraftfahrzeugsteuer-zahlen-2\/","title":{"rendered":"Dieselfahrverbot und trotzdem Kraftfahrzeugsteuer zahlen?"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 14. November 2018 hat der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg (Az. 4 K 86\/18) die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begehrte.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger ist Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissionsklasse Euro 5 erf\u00fcllt. Weil in einzelnen St\u00e4dten und Gemeinden die Stra\u00dfennutzung f\u00fcr seinen Pkw durch Dieselfahrverbote eingeschr\u00e4nkt werde, widerspreche die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung dem Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffaussto\u00df; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potenziell weniger sch\u00e4dlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr aussto\u00dfe.<\/p>\n<p>Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) unterliege das Halten von inl\u00e4ndischen Fahrzeugen zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen der Kraftfahrzeugsteuer; Bemessungsgrundlage seien die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum. Der Tatbestand sei bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden sei. Darauf, ob das Fahrzeug \u00fcberhaupt genutzt, \u00fcber welchen Zeitraum und in welchem Ausma\u00df das Fahrzeug genutzt werde oder welche Stra\u00dfen befahren bzw. nicht befahren w\u00fcrden, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer nicht an.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verh\u00e4ngten Fahrverboten einzelne Stra\u00dfen nicht befahren d\u00fcrfe, ber\u00fchre daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer sei gesetzlich nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten entspreche die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer dem Grundsatz der gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung. Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Kraftfahrzeugsteuer sei der CO<sub>2<\/sub>-Aussto\u00df des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Stra\u00dfen, die vom Kl\u00e4ger befahren w\u00fcrden; sie gelte f\u00fcr alle Halter eines Euro-5-Fahrzeuges als Steuersubjekt gleicherma\u00dfen.<\/p>\n<p>Dass sein Fahrzeug durch den Erlass von Fahrverboten im Verh\u00e4ltnis zu anderen Fahrzeugen potentiell weniger sch\u00e4dlich sei, da es Stickoxyde dort nicht aussto\u00dfen k\u00f6nne, wo sie gef\u00e4hrlich w\u00fcrden, sei unerheblich. Denn auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeugs komme es gerade nicht an.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen basierten Fahrverbote f\u00fcr Dieselfahrzeuge auf Normierungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Stra\u00dfenverkehrsordnung und folgten eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und H\u00f6he der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 21.11.2018 zum Urteil 4 K 86\/18 vom 14.11.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 14. November 2018 hat der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg (Az. 4 K 86\/18) die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begehrte. Der Kl\u00e4ger ist Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissionsklasse Euro 5 erf\u00fcllt. 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