{"id":49315,"date":"2018-12-03T19:27:06","date_gmt":"2018-12-03T17:27:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49315"},"modified":"2020-09-15T12:03:49","modified_gmt":"2020-09-15T10:03:49","slug":"mieterstrom-fuer-genossenschaften-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mieterstrom-fuer-genossenschaften-moeglich\/","title":{"rendered":"Mieterstrom f\u00fcr Genossenschaften m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsvereine sollen vom n\u00e4chsten Jahr ihren Mietern leichter sog. Mieterstrom anbieten k\u00f6nnen, der mit Photovoltaik-Anlagen auf den D\u00e4chern der Wohngeb\u00e4ude erzeugt wird. Der Finanzausschuss beschloss am 28.11.2018 eine entsprechende Erg\u00e4nzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung des Mietwohnungsneubaus (\u00a019\/4949<span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">\u00a0,\u00a0<\/span>19\/5417<span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">\u00a0). F\u00fcr den Gesetzentwurf in ge\u00e4nderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU\/CSU und SPD. Alle anderen Fraktionen votierten dagegen.<\/span><\/h2>\n<\/article>\n<article>Wie es in dem \u00c4nderungsantrag zum Mieterstrom hei\u00dft, waren Wohnungsbaugenossenschaften und -vereine bisher steuerfrei, soweit sie Einnahmen aus der \u00dcberlassung eigener Wohnungen an Genossen oder Vereinsmitglieder erzielen. \u00dcbrige T\u00e4tigkeiten w\u00fcrden der Steuerpflicht unterliegen. W\u00fcrden die Einnahmen aus der \u00fcbrigen T\u00e4tigkeit h\u00f6her als zehn Prozent der Gesamteinnahmen werden, entfalle die Steuerbefreiung ganz. Zwar wurde bereits eine Regelung f\u00fcr Mieterstrom eingef\u00fchrt, doch k\u00f6nne die Zehn-Prozent-Regelung die Bereitschaft der Wohnungsgenossenschaften und -vereine mindern, sich an der Solarstromerzeugung zu beteiligen und Mieterstrom anzubieten. Nach der Neuregelung bleibt ein \u00dcberschreiten der Zehn-Prozent-Grenze unsch\u00e4dlich, wenn Mieterstrommodelle die Ursache daf\u00fcr sind. Die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen d\u00fcrfen aber nicht 20 Prozent der Gesamteinnahmen \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Der eigentliche Gesetzentwurf sieht die Einf\u00fchrung einer bis Ende des Jahres 2021 befristete Sonderabschreibung in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozent pro Jahr vor. Die Sonderabschreibung soll zus\u00e4tzlich zur bestehenden linearen Abschreibung gew\u00e4hrt werden. Die Kosten werden von der Regierung f\u00fcr das Jahr 2020 mit f\u00fcnf Millionen Euro, f\u00fcr das Jahr 2021 mit 95 Millionen Euro und f\u00fcr 2022 mit 310 Millionen Euro angegeben. Voraussetzung f\u00fcr die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfl\u00e4che nicht \u00fcbersteigen, um den Bau bezahlbarer Mietwohnungen anzuregen. Gef\u00f6rdert werden mit der Sonderabschreibung aber auch Ma\u00dfnahmen zur Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Geb\u00e4uden. Au\u00dferdem muss die Wohnung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen \u00dcberlassung zu Wohnzwecken dienen. Per \u00c4nderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde eine Sonderabschreibung f\u00fcr Wohnungen, die nur zur vor\u00fcbergehenden Beherbergung von Personen dienen, ausgeschlossen.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 924\/2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsvereine sollen vom n\u00e4chsten Jahr ihren Mietern leichter sog. Mieterstrom anbieten k\u00f6nnen, der mit Photovoltaik-Anlagen auf den D\u00e4chern der Wohngeb\u00e4ude erzeugt wird. Der Finanzausschuss beschloss am 28.11.2018 eine entsprechende Erg\u00e4nzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung des Mietwohnungsneubaus (\u00a019\/4949\u00a0,\u00a019\/5417\u00a0). 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