{"id":49319,"date":"2018-12-03T19:28:23","date_gmt":"2018-12-03T17:28:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49319"},"modified":"2018-12-03T19:28:23","modified_gmt":"2018-12-03T17:28:23","slug":"neuregelung-der-grundsteuer-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neuregelung-der-grundsteuer-2\/","title":{"rendered":"Neuregelung der Grundsteuer"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat seine \u00dcberlegungen f\u00fcr die Reform der Grundsteuer vorgelegt. Damit soll die Grundsteuer im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine rechtssichere Basis gestellt werden und f\u00fcr die Gemeinden als wichtige Einnahmequelle dauerhaft gesichert bleiben. Zudem sollen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht wesentlich st\u00e4rker belastet werden. Das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer soll mit dem Vorschlag auf dem jetzigen Niveau stabil bleiben. Au\u00dferdem will er ein m\u00f6glichst b\u00fcrgerfreundliches Besteuerungsverfahren erm\u00f6glichen, das mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand einhergeht und deutlich weniger b\u00fcrokratisch ist als die bisherige Regelung. Die Vorschl\u00e4ge werden jetzt mit den L\u00e4ndern diskutiert, um eine Neuregelung rechtzeitig bis Ende 2019 gesetzlich umzusetzen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>\n<h3><b>Ausgangslage<\/b><\/h3>\n<p>Die Grundsteuer kommt ausschlie\u00dflich den Kommunen zugute und ist mit rund 14 Mrd. Euro eine ihrer wichtigsten Finanzierungsquellen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Wertermittlung f\u00fcr die Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erkl\u00e4rt. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tats\u00e4chlichen Wertentwicklungen nicht mehr in ausreichendem Ma\u00dfe widerspiegeln. Die bisher verwendeten Einheitswerte stammen von 1964 (alte L\u00e4nder) bzw. 1935 (neue L\u00e4nder). Sp\u00e4testens bis 31. Dezember 2019 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen, die eine realit\u00e4tsgerechte Besteuerung, auch im Verh\u00e4ltnis der Grundst\u00fccke zueinander, gew\u00e4hrleistet. F\u00fcr die administrative Umsetzung der Steuer hat das Gericht eine weitere Frist, bis 31. Dezember 2024, gesetzt.<\/p>\n<p>Angesichts der existenziellen Bedeutung der Grundsteuer f\u00fcr die Kommunen hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz zugesagt, z\u00fcgig eine L\u00f6sung zu erarbeiten, die folgende Ziele erreicht:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li><b>Verfassungsfeste L\u00f6sung<\/b>, die das aktuelle Aufkommen f\u00fcr die Kommunen sichert<\/li>\n<li><b>Sozial gerechte L\u00f6sung<\/b>, die die Steuerzahlungen fair verteilt<\/li>\n<li>Beachtung des\u00a0<b>Rechts der Kommunen<\/b>, die kommunalen Hebes\u00e4tze selbst\u00e4ndig zu bestimmen<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr die anstehenden Diskussionen mit den L\u00e4ndern bringt das BMF zwei unterschiedliche Bewertungsans\u00e4tze ein:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Ein\u00a0<b>wertunabh\u00e4ngiges Modell<\/b>, das an der Fl\u00e4che der Grundst\u00fccke und der vorhandenen Geb\u00e4ude ansetzt. Die Geb\u00e4udefl\u00e4che soll dabei in einem vereinfachten Verfahren bestimmt werden, das sich z. B. an den Geschossfl\u00e4chen orientiert. Auf die so ermittelten Fl\u00e4chen von Grund und Boden sowie Geb\u00e4uden werden anschlie\u00dfend besondere Faktoren angewendet, die nach der Art der Geb\u00e4udenutzung unterscheiden (und f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude niedriger ausfallen als f\u00fcr Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4ude). Die Werte der Grundst\u00fccke und der Geb\u00e4ude bleiben bei diesem Modell unber\u00fccksichtigt. Dieses Modell basiert auf vergleichsweise einfachen Berechnungen. Es f\u00fchrt im Ergebnis aber dazu, dass f\u00fcr Immobilien, die zwar \u00e4hnliche Fl\u00e4chen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, \u00e4hnliche Grundsteuerzahlungen f\u00e4llig w\u00fcrden (Bsp.: Villa im hochpreisigen Zentrum und ein gleich gro\u00dfes Einfamilienhaus am Rande einer Gro\u00dfstadt).<\/li>\n<li>Ein\u00a0<b>wertabh\u00e4ngiges Modell<\/b>, das am tats\u00e4chlichen Wert einer Immobilie ansetzt. Dazu sind die Werte von Grund und Boden sowie von Geb\u00e4uden anhand bestimmter vereinfachter Verfahren zu ermitteln. Das wertabh\u00e4ngige Modell sorgt daf\u00fcr, dass vergleichbare Immobilien auch \u00e4hnlich besteuert werden. Damit liegt es n\u00e4her an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts f\u00fcr eine realit\u00e4tsgerechte Besteuerung der Grundst\u00fccke auch im Verh\u00e4ltnis zueinander.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei der Bewertung der verschiedenen Reformoptionen ist zu beachten: In jedem Modell, das die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt, m\u00fcssen s\u00e4mtliche Grundst\u00fccke neu bewertet werden. Dies geht zwangsl\u00e4ufig mit \u00c4nderungen der Steuerzahlungen einzelner Steuerschuldnerinnen und -Schuldner einher. Dies gilt auch dann, wenn sich das Grundsteueraufkommen durch die Reform insgesamt nicht erh\u00f6ht, d. h. wenn sich Be- und Entlastungen insgesamt ausgleichen. Deshalb geht es vor allem darum, diese\u00a0<b>Ver\u00e4nderungen sozial gerecht zu verteilen<\/b>\u00a0und zus\u00e4tzliche Belastungen Einzelner entsprechend zu begrenzen. Dieses Ziel l\u00e4sst sich aus Sicht des Bundesfinanzministeriums besser mit dem wertabh\u00e4ngigen Modell erreichen, bei dem zudem keine Verfassungs\u00e4nderung notwendig ist.<\/p>\n<h3><b>Konkret: Eckpunkte zum wertabh\u00e4ngigen Modell<\/b><\/h3>\n<p>In diesem Modell bleibt es beim\u00a0<b>dreistufigen Verfahren<\/b>, um die Grundsteuer zu berechnen: Zun\u00e4chst wird der Grundst\u00fcckswert ermittelt, dann der Steuermessbetrag festgesetzt und schlie\u00dflich erfolgt die Grundsteuerfestsetzung durch Anwendung des kommunalen Hebesatzes.<\/p>\n<p>Die durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil n\u00f6tige Reform der Grundsteuer bezieht sich auf die Ermittlung des Grundst\u00fcckswerts. Unter Beachtung der Vorgaben aus Karlsruhe schl\u00e4gt das BMF vor, die bisher f\u00fcr die Grundsteuer\u00a0<b>geltenden Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Grundst\u00fcckswerte zu modernisieren<\/b>\u00a0und die Steuermesszahlen anzupassen. Er bleibt bei der Bewertung von Grund und Boden sowie der darauf befindlichen Geb\u00e4ude. Konkret sieht der Vorschlag des BMF vor:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>F\u00fcr\u00a0<b>unbebaute Grundst\u00fccke<\/b>\u00a0bleibt das Bewertungsverfahren weitgehend gleich. Der Grundst\u00fcckswert ergibt sich durch Multiplikation der Fl\u00e4che mit dem aktuellen (ortsbezogenen) Bodenrichtwert.<\/li>\n<li>Bei\u00a0<b>bebauten Grundst\u00fccken<\/b>\u00a0erfolgt die Bewertung grunds\u00e4tzlich im sog. Ertragswertverfahren. Der Ertragswert wird im Wesentlichen auf Grundlage tats\u00e4chlich vereinbarter Nettokaltmieten ermittelt, unter Ber\u00fccksichtigung der Restnutzungsdauer des Geb\u00e4udes und des abgezinsten Bodenwertes. Bei Wohngeb\u00e4uden, die von Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmern selbst genutzt werden, wird eine fiktive Miete angesetzt, die auf Daten des Statistischen Bundesamts basiert und nach regionalen Mietenniveaus gestaffelt wird. Dadurch wird verhindert, dass au\u00dferordentliche Steigerungen des Mietenniveaus im Umfeld der eigenen Wohnung die Grundsteuer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erh\u00f6hen.<\/li>\n<li><b>Nichtwohngrundst\u00fccke<\/b>\u00a0&#8211; wie z. B. besondere Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccke &#8211; k\u00f6nnen h\u00e4ufig mangels vorhandener Mieten nicht im Ertragswertverfahren bewertet werden. F\u00fcr diese gilt ein Verfahren, das die Herstellungskosten des Geb\u00e4udes als Ausgangsbasis nimmt und ebenfalls den Wert des Grundst\u00fccks mitber\u00fccksichtigt. F\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfolgt die Bewertung in einem speziellen Verfahren.<\/li>\n<li>Die Grundst\u00fcckswerte sollen\u00a0<b>alle sieben Jahre aktualisiert<\/b>\u00a0werden. Dazu sollen die Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer insbesondere Angaben \u00fcber die Geb\u00e4udefl\u00e4che und die H\u00f6he der Nettokaltmiete machen. Gleiches gilt bei relevanten baulichen Ver\u00e4nderungen in der Zwischenzeit. Die eigentliche Wertfeststellung nimmt dann das Finanzamt vor. Die Wertberechnung beruht auf relativ wenigen, leicht festzustellenden Gr\u00f6\u00dfen, sodass der Verwaltungsaufwand beherrschbar ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Ergebnis wird die Neubewertung dazu f\u00fchren, dass die tats\u00e4chliche Wertentwicklung der Grundst\u00fccke seit 1935 bzw. 1964 nachgeholt wird. Ohne weitere \u00c4nderungen an der Berechnung w\u00fcrde dies zu einem deutlichen Anstieg des gesamten Grundsteueraufkommens f\u00fchren. Um dies zu verhindern und das Ziel der Aufkommensneutralit\u00e4t zu erreichen, werden die &#8211; im ersten Schritt &#8211; ermittelten Grundst\u00fcckswerte in einem zweiten Schritt durch die radikale Absenkung der sog. Steuermesszahl korrigiert, die bundeseinheitlich festgelegt wird. Dabei wird gegenw\u00e4rtig noch gepr\u00fcft, ob f\u00fcr gro\u00dfe St\u00e4dte mit besonders hoher Wertentwicklung in einzelnen Stadtteilen\/Quartieren eine zus\u00e4tzliche Ausgleichskomponente notwendig ist. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, dass das bundesweite Gesamtaufkommen der Grundsteuer weitgehend konstant bleibt, trotz h\u00f6herer Grundst\u00fcckswerte.<\/p>\n<p>Das Grundsteueraufkommen der einzelnen Kommunen kann sich allerdings nach den ersten beiden Schritten ver\u00e4ndern. Die Kommunen haben es aber in der Hand &#8211; in einem dritten Schritt &#8211; durch die Anpassung der Hebes\u00e4tze, Aufkommensneutralit\u00e4t in ihren Gemeinden sicherzustellen. Der Bund hat keine M\u00f6glichkeit, dies durch Festlegung bundeseinheitlicher Werte zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Im Ergebnis werden mit dem Reformmodell zwei zentrale Ziele erreicht:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Der gesetzliche Rahmen wird gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Verfassungsgerichts modernisiert, ohne ein v\u00f6llig neues System der Besteuerung von Grundverm\u00f6gen zu schaffen. Dies verringert das Risiko struktureller Verwerfungen oder Anwendungsprobleme in der Praxis und schafft\u00a0<b>Planungssicherheit f\u00fcr Kommunen und Steuerschuldnerinnen und Steuerschuldner<\/b>. Zugleich wird dadurch die Grundlage f\u00fcr ein in Zukunft elektronisches Besteuerungsverfahren geschaffen.<\/li>\n<li>Es wird eine rechtssichere und\u00a0<b>sozial gerechte Bemessungsgrundlage<\/b>\u00a0geschaffen, da die Besteuerung im Wesentlichen die tats\u00e4chlichen Mieten zu Grunde legt. Sie spiegeln in der Regel die Werthaltigkeit einer Wohnung wider, wodurch hochpreisige Wohnungen und gute Lagen h\u00f6her besteuert werden. Au\u00dferdem sch\u00fctzt dies langj\u00e4hrige Mieterinnen und Mieter vor drastischen Anstiegen der Nebenkosten (durch eine umgelegte Grundsteuer).<\/li>\n<\/ul>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Mitteilung vom 29.11.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat seine \u00dcberlegungen f\u00fcr die Reform der Grundsteuer vorgelegt. Damit soll die Grundsteuer im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine rechtssichere Basis gestellt werden und f\u00fcr die Gemeinden als wichtige Einnahmequelle dauerhaft gesichert bleiben. Zudem sollen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht wesentlich st\u00e4rker belastet werden. 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