{"id":49335,"date":"2018-12-11T19:34:32","date_gmt":"2018-12-11T17:34:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49335"},"modified":"2018-12-11T19:34:32","modified_gmt":"2018-12-11T17:34:32","slug":"besteuerungsrecht-deutschlands-fuer-arbeitslohn-eines-niederlaendischen-berufskraftfahrers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/besteuerungsrecht-deutschlands-fuer-arbeitslohn-eines-niederlaendischen-berufskraftfahrers\/","title":{"rendered":"Besteuerungsrecht Deutschlands f\u00fcr Arbeitslohn eines niederl\u00e4ndischen Berufskraftfahrers"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 13.11.2018 (Az. 10 K 2203\/16 E) hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zu der Aufteilung von Arbeitslohn nach dem zwischen Deutschland und Niederlande bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Stellung genommen:<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger ist Berufskraftfahrer. Seinen Wohnsitz hatte der Kl\u00e4ger in den Streitjahren 2013 und 2014 in Deutschland. Er war bei einem in den Niederlanden ans\u00e4ssigen Unternehmen angestellt. Bei seinen Touren fuhr der Kl\u00e4ger durch Deutschland, die Niederlande sowie sog. Drittstaaten (z. B. Belgien und Schweiz).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertrat die Ansicht, dass Deutschland nur den Teil seiner Eink\u00fcnfte besteuern d\u00fcrfe, der auf Tage entfalle, an denen er ausschlie\u00dflich in Deutschland gefahren sei. Er verwies u. a. darauf, dass der \u00fcbrige Teil seiner Eink\u00fcnfte bereits in den Niederlanden versteuert worden war.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht. Nach seiner Auffassung war nur der Arbeitslohn, der auf Tage entfiel, an denen der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich in den Niederlanden gefahren war, in Deutschland steuerfrei. Soweit der Kl\u00e4ger an einem Tag eine sowohl durch die Niederlande als auch durch andere Staaten f\u00fchrende Fahrtstrecke zur\u00fcckgelegt hatte, sei die H\u00e4lfte des anteiligen Arbeitslohns in Deutschland zu versteuern.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die vom Finanzamt durchgef\u00fchrte Besteuerung als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Deutschland stehe nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht insoweit zu, als die Arbeit, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte bezogen habe, nicht in den Niederlanden ausge\u00fcbt worden sei. Bei einem Berufskraftfahrer sei das Fahrzeug der Ort seiner Arbeitsaus\u00fcbung. Die Verg\u00fctung f\u00fcr die Tage, an denen der Kl\u00e4ger sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und\/oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zur\u00fcckgelegt habe, sei aufzuteilen.<\/p>\n<p>Entgegen der Verwaltungsauffassung m\u00fcsse diese Aufteilung nicht zwingend h\u00e4lftig erfolgen. Eine Aufteilung k\u00f6nne anhand der im jeweiligen Staat erbrachten Arbeitsstunden erfolgen. Fehlten entsprechende Angaben zu den Fahrtzeiten, sei der Umfang der T\u00e4tigkeiten zu sch\u00e4tzen. Im Streitfall l\u00e4gen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine andere als die vom Beklagten vorgenommene Sch\u00e4tzung vor.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend wies das Gericht darauf hin, dass die niederl\u00e4ndische Besteuerung teilweise zu Unrecht erfolgt sei. Die dadurch eintretende Doppelbesteuerung k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nur durch ein Verst\u00e4ndigungsverfahren beseitigen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 06.12.2018 zum Urteil 10 K 2203\/16 vom 13.11.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 13.11.2018 (Az. 10 K 2203\/16 E) hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zu der Aufteilung von Arbeitslohn nach dem zwischen Deutschland und Niederlande bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Stellung genommen: Der Kl\u00e4ger ist Berufskraftfahrer. Seinen Wohnsitz hatte der Kl\u00e4ger in den Streitjahren 2013 und 2014 in Deutschland. 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