{"id":49343,"date":"2018-12-11T19:38:12","date_gmt":"2018-12-11T17:38:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49343"},"modified":"2018-12-11T19:38:12","modified_gmt":"2018-12-11T17:38:12","slug":"das-aendert-sich-zum-jahresbeginn-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/das-aendert-sich-zum-jahresbeginn-2019\/","title":{"rendered":"Das \u00e4ndert sich zum Jahresbeginn 2019"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Zu Jahresbeginn gibt es regelm\u00e4\u00dfig \u00c4nderungen, die sich auf den Alltag der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Wir haben hier die wichtigsten Neuerungen f\u00fcr Sie zusammengestellt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>\n<ul class=\"square\">\n<li>Entlastung von Familien<\/li>\n<li>Steuerfreiheit f\u00fcr \u201eJobtickets&#8220;<\/li>\n<li>Entlastung f\u00fcr Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge als Dienstwagen<\/li>\n<li>Steuerbefreite private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads<\/li>\n<li>Betreiber von Internet-Marktpl\u00e4tzen haften f\u00fcr H\u00e4ndler<\/li>\n<li>Vorabpauschale bei Anlagen in Investmentfonds<\/li>\n<li>St\u00e4rkung des Rechtsrahmens f\u00fcr Verbriefungen<\/li>\n<li>Besserer Schutz und mehr Sicherheit in der betrieblichen Altersversorgung<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Entlastung von Familien<\/h3>\n<p>Eltern bringen durch Unterhalt, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder wichtige Leistungen f\u00fcr unsere Gesellschaft. Dies wird bei der Bemessung der Einkommensteuer ber\u00fccksichtigt. Dabei ist auch das Existenzminimum der steuerpflichtigen Menschen und ihrer Kinder einkommensteuerlich zu verschonen. Zudem ist die Wirkung der kalten Progression im Einkommensteuertarif zu ber\u00fccksichtigen. Anderenfalls w\u00fcrde es bei Lohnerh\u00f6hungen, die lediglich die allgemeine Inflation ausgleichen, zu einer h\u00f6heren individuellen Besteuerung kommen.<\/p>\n<p>Im steuerlichen Familienleistungsausgleich sorgen Kinderfreibetr\u00e4ge und Kindergeld f\u00fcr eine angemessene Besteuerung von Familien. Ab dem 1. Juli 2019 wird das Kindergeld pro Kind um 10 Euro pro Monat erh\u00f6ht. Zudem steigt entsprechend auch der steuerliche Kinderfreibetrag ab dem 1. Januar 2019 um 192 Euro von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und ab dem 1. Januar 2020 um weitere 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag angehoben, n\u00e4mlich ab dem 1. Januar 2019 um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro sowie ab dem 1. Januar 2020 um weitere 240 Euro von 9.168 Euro auf dann 9.408 Euro. F\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2019 und 2020 werden zudem die \u00fcbrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression nach rechts verschoben und zwar um 1,84 % ab dem 1. Januar 2019 und 1,95 % ab dem 1. Januar 2020. \u00c4nderungen ergeben sich \u00fcberdies beim H\u00f6chstbetrag f\u00fcr den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, der wie der Grundfreibetrag angehoben wird.<\/p>\n<h3>Steuerfreiheit f\u00fcr \u201eJobtickets&#8220;<\/h3>\n<p>Bislang geh\u00f6rten Arbeitgeberleistungen f\u00fcr Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, zu einem weitr\u00e4umigen T\u00e4tigkeitsgebiet (z. B. Forstgebiet) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z. B. Busdepot oder F\u00e4hrhafen) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beim steuerpflichtigen Arbeitslohn wurden solche Sachbez\u00fcge dann nicht ber\u00fccksichtigt, wenn der geldwerte Vorteil pro Monat insgesamt die Freigrenze von 44 Euro nicht \u00fcberstieg. Allerdings sind bei der Pr\u00fcfung der 44 Euro Freigrenze auch alle anderen Sachbez\u00fcge zu ber\u00fccksichtigen. Bei \u00dcberschreiten der Freigrenze sind dann alle Sachbez\u00fcge steuerpflichtig.<\/p>\n<p>K\u00fcnftig werden zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrte Zusch\u00fcsse und Sachbez\u00fcge des Arbeitgebers f\u00fcr die Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, zu einem weitr\u00e4umigen T\u00e4tigkeitsgebiet (z. B. Forstgebiet) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z. B. Busdepot oder F\u00e4hrhafen) steuerfrei gestellt. Zudem wird die Steuerbeg\u00fcnstigung auf private Fahrten im \u00f6ffentlichen Personennahverkehr erweitert. Diese geldwerten Vorteile fallen nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine systemwidrige \u00dcberbeg\u00fcnstigung gegen\u00fcber denjenigen Arbeitnehmern zu verhindern, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.<\/p>\n<h3>Entlastung f\u00fcr Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge als Dienstwagen<\/h3>\n<p>Fahrer von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen werden bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Grunds\u00e4tzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inl\u00e4ndischen Listenpreises f\u00fcr jeden Kalendermonat versteuert werden. F\u00fcr Elektrofahrzeuge und auch f\u00fcr extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder geleast werden, wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur H\u00e4lfte besteuert.<\/p>\n<h3>Steuerbefreite private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads<\/h3>\n<p>Zur F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und der umweltvertr\u00e4glichen Mobilit\u00e4t sieht das Einkommensteuergesetz bereits die Steuerfreiheit f\u00fcr bestimmte Arbeitgeberleistungen, so etwa f\u00fcr den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung f\u00fcr entsprechende Fahrzeuge, vor. K\u00fcnftig gilt dies auch f\u00fcr den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten \u00dcberlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrades vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrr\u00e4der, deren Motor auch Geschwindigkeiten \u00fcber 25 Kilometer pro Stunde unterst\u00fctzt, als Kraftfahrzeuge), sind f\u00fcr die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Nutzen Betriebsinhaber ein betriebliches Fahrrad, ist die private Nutzung nicht als Entnahme zu erfassen.<\/p>\n<h3>Betreiber von Internet-Marktpl\u00e4tzen haften f\u00fcr H\u00e4ndler<\/h3>\n<p>Mit der wachsenden Verbreitung des Internets hat auch der Handel von Waren im Internet deutlich zugenommen. Dabei wird ein erheblicher Teil dieses Handels \u00fcber elektronische Marktpl\u00e4tze abgewickelt. Dieser Trend wird auch absehbar anhalten. Seit geraumer Zeit liegen jedoch vermehrt Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass es beim Handel mit Waren \u00fcber das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktpl\u00e4tzen verst\u00e4rkt zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt. Zur Sicherstellung des Umsatzsteueraufkommens, sowie zum Schutz und zur Wahrung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit von steuerehrlichen Unternehmen hat der Gesetzgeber eine Regelung zur Haftung von Betreibern elektronischer Marktpl\u00e4tze in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Danach k\u00f6nnen Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen f\u00fcr die entstandene und nicht abgef\u00fchrte Umsatzsteuer aus den auf ihrem Marktplatz ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tzen in Haftung genommen werden, insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Ums\u00e4tze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen. Dar\u00fcber hinaus werden die Betreiber verpflichtet, bestimmte Angaben ihrer Verk\u00e4ufer, f\u00fcr deren Ums\u00e4tze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Die neue Regelung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.<\/p>\n<h3>Vorabpauschale bei Anlagen in Investmentfonds<\/h3>\n<p>Die Anleger von Investmentfonds m\u00fcssen die Aussch\u00fcttungen eines Investmentfonds versteuern. In vielen F\u00e4llen sch\u00fcttet der Investmentfonds in einem Jahr jedoch wenig oder gar nicht aus, da Investmentfonds ihre Ertr\u00e4ge h\u00e4ufig thesaurieren, also wieder anlegen. Damit eine Anlage \u00fcber einen Investmentfonds nicht besser gestellt ist als die direkte Geldanlage, gibt es die sogenannte Vorabpauschale.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das hei\u00dft an dem Betrag, den ein Anleger am Markt f\u00fcr eine risikofreie Geldanlage erhalten w\u00fcrde. Die tats\u00e4chlichen Aussch\u00fcttungen mindern die Vorabpauschale im Jahr ggf. bis auf null. Dar\u00fcber hinaus ist die Vorabpauschale auf die tats\u00e4chliche Wertsteigerung des Anteils im Jahr begrenzt, sie f\u00e4llt somit nicht an, wenn ein Verlust erzielt wurde.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Jahr 2018 wird zur Berechnung der Vorabpauschale ein Zinssatz von 0,609 Prozent des Werts des Anteils am Investmentfonds angesetzt. Bei einem Wert des Investmentanteils am Anfang des Jahres von beispielsweise 100 Euro w\u00fcrden 0,61 Euro Vorabpauschale anfallen, falls der Wert des Investmentanteils bis zum Jahresende mindestens um diesen Betrag gestiegen ist. Bei einer Vorabpauschale von 0,61 Euro w\u00fcrden rund 0,15 Euro Kapitalertragsteuer zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlags und ggf. Kirchensteuer anfallen.<\/p>\n<p>Die Vorabpauschale f\u00fcr die Wertentwicklung des Jahres 2018 flie\u00dft Anfang 2019 zu, damit sie mit dem meist noch in voller H\u00f6he vorhandenen Sparer-Pauschbetrag verrechnet werden kann. Reicht der Sparer-Pauschbetrag nicht aus oder wurde kein Freistellungsauftrag gestellt, erhebt das depotf\u00fchrende Kreditinstitut Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale in der Weise, dass ein entsprechender Geldbetrag vom Konto des Anlegers eingezogen und an die Finanzverwaltung abgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<h3>St\u00e4rkung des Rechtsrahmens f\u00fcr Verbriefungen<\/h3>\n<p>Verbriefungen, also die Umwandlung von Forderungen zu handelbaren Wertpapieren, k\u00f6nnen eine bedeutende Rolle f\u00fcr die Refinanzierung von Unternehmen spielen. Allerdings hatten undurchsichtige US-Verbriefungen in der Finanzkrise 2008 eine unr\u00fchmliche Rolle gespielt. Eine zu gro\u00dfe Komplexit\u00e4t f\u00fchrte dazu, dass Kreditrisiken nicht richtig bewertet wurden, was zu gro\u00dfem Vertrauensverlust f\u00fchrte. Ab 2019 gilt ein neues, europaweit geltendes Regelwerk f\u00fcr Verbriefungen. Insbesondere werden die so genannten STS-Verbriefungen (Simple, Transparent, Standardised) geschaffen. Ziel ist es, einen Rahmen f\u00fcr einfache, transparente, standardisierte und angemessen beaufsichtigte Verbriefungen zu schaffen und zugleich das Vertrauen in Verbriefungen wieder zu st\u00e4rken. Die europ\u00e4ischen Vorgaben werden in Deutschland eins zu eins angewandt.<\/p>\n<h3>Besserer Schutz und mehr Sicherheit in der betrieblichen Altersversorgung<\/h3>\n<p>Die Altersversorgung in Deutschland fu\u00dft auf einem Drei-S\u00e4ulen-System: Die gesetzliche Rentenversicherung (erste S\u00e4ule der Altersversorgung) wird durch die betriebliche Altersversorgung (zweite S\u00e4ule) und die private Altersvorsorge (dritte S\u00e4ule) erg\u00e4nzt. Unter betrieblicher Altersversorgung versteht man die Zusage von Leistungen der Alters-, Invalidit\u00e4ts- oder Hinterbliebenenversorgung durch einen Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer. Die Anspr\u00fcche der Arbeitnehmer aus der betrieblichen Altersversorgung sind &#8211; in Abh\u00e4ngigkeit von der Zusage des Arbeitgebers und dem Durchf\u00fchrungsweg &#8211; durch ein mehrstufiges Sicherungssystem gesch\u00fctzt. In Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie wird die Aufsicht \u00fcber die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung weiterentwickelt und modernisiert. Insbesondere m\u00fcssen sich diese Einrichtungen intensiver mit den Risiken auseinandersetzen, denen sie ausgesetzt sind oder sein k\u00f6nnen, und mit der Frage, wie mit diesen Risiken umzugehen ist. Die EU-Richtlinie gibt damit weitere wichtige Impulse f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung von Herausforderungen wie z. B. dem Niedrigzinsumfeld oder dem demographischen Wandel. Versorgungsanw\u00e4rter und Versorgungsempf\u00e4nger gewinnen dadurch besseren Schutz und mehr Sicherheit.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Mitteilung vom 10.12.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu Jahresbeginn gibt es regelm\u00e4\u00dfig \u00c4nderungen, die sich auf den Alltag der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Wir haben hier die wichtigsten Neuerungen f\u00fcr Sie zusammengestellt. 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