{"id":49381,"date":"2018-12-18T17:29:09","date_gmt":"2018-12-18T15:29:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49381"},"modified":"2018-12-18T17:29:09","modified_gmt":"2018-12-18T15:29:09","slug":"waehrend-unionsrechtlich-garantiertem-mindestjahresurlaub-haben-arbeitnehmer-anspruch-auf-normales-arbeitsentgelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/waehrend-unionsrechtlich-garantiertem-mindestjahresurlaub-haben-arbeitnehmer-anspruch-auf-normales-arbeitsentgelt\/","title":{"rendered":"W\u00e4hrend unionsrechtlich garantiertem Mindestjahresurlaub haben Arbeitnehmer Anspruch auf normales Arbeitsentgelt"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>W\u00e4hrend seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein Arbeitnehmer ungeachtet fr\u00fcherer Kurzarbeitszeiten Anspruch auf sein normales Arbeitsentgelt.<\/h2>\n<\/article>\n<article><i>Allerdings h\u00e4ngt die Dauer dieses Mindestjahresurlaubs von der tats\u00e4chlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, sodass Kurzarbeitszeiten dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen betr\u00e4gt.<\/i><\/p>\n<p>Herr Torsten Hein ist beim deutschen Unternehmen Holzkamm als Betonbauer besch\u00e4ftigt. Im Jahr 2015 befand er sich 26 Wochen, d. h. die H\u00e4lfte des Jahres, in Kurzarbeit und erbrachte in dieser Zeit keine tats\u00e4chliche Arbeitsleistung. In Kurzarbeitszeiten wie im Fall von Herrn Hein besteht das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fort, aber der Arbeitnehmer erbringt keine tats\u00e4chliche Arbeitsleistung f\u00fcr die Belange seines Arbeitgebers.<\/p>\n<p>Nach dem BRTV-Bau<sup>1<\/sup>\u00a0haben die Arbeitnehmer jedoch unabh\u00e4ngig von Kurzarbeitszeiten, in denen sie keine tats\u00e4chliche Arbeitsleistung erbracht haben, Anspruch auf einen j\u00e4hrlichen Erholungsurlaub von 30 Tagen. Dementsprechend nahm Herr Hein im Laufe der Jahre 2015 und 2016 die 30 Urlaubstage, auf die er im Jahr 2015 Anspruch erworben hatte.<\/p>\n<p>Allerdings werden die Kurzarbeitszeiten nach dem BRTV-Bau bei der Berechnung des f\u00fcr den Jahresurlaub gezahlten Entgelts, der sog. \u201eUrlaubsverg\u00fctung&#8220;, ber\u00fccksichtigt. Holzkamm berechnete daher den an Herrn Hein zu zahlenden Betrag auf der Grundlage eines Bruttostundenlohns, der unter dem normalen Stundenlohn lag, was zu einer deutlichen Verringerung seines Entgelts f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Da Herr Hein der Ansicht ist, dass die in den Referenzzeitraum fallende Kurzarbeit nicht zu einer K\u00fcrzung der ihm zustehenden Urlaubsverg\u00fctung f\u00fchren d\u00fcrfe, rief er das Arbeitsgericht Verden (Deutschland) an.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht m\u00f6chte vom Gerichtshof wissen, ob eine nationale Regelung<sup>2<\/sup>, nach der in Tarifvertr\u00e4gen bestimmt werden kann, dass etwaige Verdienstausf\u00e4lle infolge von Kurzarbeit im Referenzzeitraum ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, was zu einer K\u00fcrzung der Urlaubsverg\u00fctung f\u00fchrt, mit dem Unionsrecht<sup>3<\/sup>\u00a0im Einklang steht.<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 13.12.2018 weist der Gerichtshof darauf hin, dass jeder Arbeitnehmer nach dem Unionsrecht Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Dieser einheitliche Anspruch besteht aus zwei Aspekten, n\u00e4mlich dem Anspruch auf Jahresurlaub und dem auf Zahlung eines Urlaubsentgelts.<\/p>\n<p>Was erstens die Dauer des Mindestjahresurlaubs von vier Wochen angeht, weist der Gerichtshof darauf hin, dass sie auf der Pr\u00e4misse beruht, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tats\u00e4chlich gearbeitet hat<sup>4<\/sup>. Daher sind die Anspr\u00fcche auf bezahlten Jahresurlaub grunds\u00e4tzlich anhand der Zeitr\u00e4ume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tats\u00e4chlich geleisteten Arbeit zu berechnen.<\/p>\n<p>Da Herr Hein im Jahr 2015 26 Wochen lang nicht tats\u00e4chlich gearbeitet hat, d\u00fcrften ihm also nach dem Unionsrecht nur zwei Urlaubswochen zustehen, wobei die exakte Dauer dieser Urlaubszeit aber vom Arbeitsgericht Verden zu bestimmen ist.<\/p>\n<p>Allerdings regelt das Unionsrecht nur die Dauer des Mindestjahresurlaubs und steht dem nicht entgegen, dass Arbeitnehmern in nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Tarifvertrag ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von l\u00e4ngerer Dauer unabh\u00e4ngig davon gew\u00e4hrt wird, ob die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit verk\u00fcrzt war.<\/p>\n<p>Was zweitens das Entgelt anbelangt, das dem Arbeitnehmer f\u00fcr die unionsrechtlich garantierte Mindesturlaubsdauer zu zahlen ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Arbeitsentgelt f\u00fcr diese Dauer weiterzugew\u00e4hren ist. Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer f\u00fcr diese Ruhezeit das gew\u00f6hnliche Arbeitsentgelt erhalten<sup>5<\/sup>.<\/p>\n<p>Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer n\u00e4mlich w\u00e4hrend des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist.<\/p>\n<p>Erhielte der Arbeitnehmer nicht das gew\u00f6hnliche Arbeitsentgelt, k\u00f6nnte er veranlasst sein, seinen bezahlten Jahresurlaub nicht zu nehmen, zumindest nicht in Zeitr\u00e4umen tats\u00e4chlicher Arbeitsleistung, da dies dann zu einer Verringerung seines Entgelts f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt deshalb fest, dass es dem Unionsrecht widerspricht, wenn ein Arbeitnehmer, der sich in einer Situation wie der von Herrn Hein befindet, f\u00fcr seine unionsrechtlich garantierten Jahresurlaubstage ein Entgelt erh\u00e4lt, das nicht dem gew\u00f6hnlichen Entgelt entspricht, das er in Zeitr\u00e4umen tats\u00e4chlicher Arbeitsleistung erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hebt allerdings hervor, dass das Unionsrecht nicht verlangt, dass das gew\u00f6hnliche Arbeitsentgelt f\u00fcr die gesamte Dauer des Jahresurlaubs gezahlt wird, die dem Arbeitnehmer nach nationalem Recht zusteht. Der Arbeitnehmer muss dieses Entgelt nur f\u00fcr die Dauer des unionsrechtlich vorgesehenen Mindestjahresurlaubs zahlen, wobei der Arbeitnehmer den Anspruch auf diesen Urlaub nur f\u00fcr Zeitr\u00e4ume tats\u00e4chlicher Arbeitsleistung erwirbt.<\/p>\n<p>In einem Rechtsstreit wie dem hier vorliegenden, in dem sich Privatpersonen gegen\u00fcberstehen, ist das nationale Gericht verpflichtet, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen<sup>6<\/sup>. Eine solche Auslegung sollte dazu f\u00fchren, dass die den Arbeitnehmern f\u00fcr den unionsrechtlich vorgesehenen Mindesturlaub gezahlte Urlaubsverg\u00fctung nicht geringer ausf\u00e4llt als der Durchschnitt des gew\u00f6hnlichen Arbeitsentgelts, das die Arbeitnehmer in Zeitr\u00e4umen tats\u00e4chlicher Arbeitsleistung erhalten.<\/p>\n<p>Hingegen verpflichtet das Unionsrecht weder dazu, die nationale Regelung dahin auszulegen, dass sie einen Anspruch auf eine tarifvertragliche Zusatzleistung begr\u00fcndet, die zu diesem Durchschnitt des gew\u00f6hnlichen Arbeitsentgelts hinzukommt, noch dazu, dass die \u00dcberstundenverg\u00fctung ber\u00fccksichtigt wird, es sei denn, der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich verpflichtet, \u00dcberstunden zu leisten, die weitgehend vorhersehbar und gew\u00f6hnlich sind und deren Verg\u00fctung einen wesentlichen Teil seines gesamten Arbeitsentgelts ausmacht.<\/p>\n<p>Zu den zeitlichen Wirkungen des Urteils vom 13.12.2018 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die von ihm vorgenommene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts erl\u00e4utert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte die unionsrechtlichen Vorschriften \u00fcber den Jahresurlaub, so wie sie im Urteil ausgelegt werden, auch auf Rechtsverh\u00e4ltnisse, die vor dem heutigen Tag entstanden sind, anwenden k\u00f6nnen und m\u00fcssen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr ihre Anrufung in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass die Wirkungen des Urteils nicht zeitlich zu beschr\u00e4nken sind, da die Voraussetzung der schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen nicht erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>\u00dcberdies stellt der Gerichtshof klar, dass das Unionsrecht die nationalen Gerichte daran hindert, auf der Grundlage des nationalen Rechts das berechtigte Vertrauen der Arbeitgeber auf den Fortbestand der nationalen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu sch\u00fctzen, die die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Regelungen des BRTV-Bau \u00fcber den bezahlten Urlaub best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<h3>Fu\u00dfnoten<\/h3>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Bundesrahmentarifvertrag f\u00fcr das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in seiner auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00a0Mindesturlaubsgesetz f\u00fcr Arbeitnehmer vom 8. Januar 1963 (BGBl. I, 1963, S. 2) in seiner auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>\u00a0Richtlinie 2003\/88\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 \u00fcber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) sowie Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>\u00a0Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12\/17; siehe Pressemitteilung Nr. 149\/18).<\/p>\n<p><sup>5<\/sup>\u00a0Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 16. M\u00e4rz 2006, Robinson-Steele u. a. (C-131\/04 und C-257\/04; siehe Pressemitteilung Nr. 24\/06), sowie vom 15. September 2011, Williams u. a. (C-155\/10; vgl. Pressemitteilung Nr. 90\/11).<\/p>\n<p><sup>6<\/sup>\u00a0Eine Richtlinie kann n\u00e4mlich nicht selbst Verpflichtungen f\u00fcr einen Einzelnen wie Holzkamm begr\u00fcnden, sodass ihm gegen\u00fcber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Urteil C-385\/17 vom 13.12.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein Arbeitnehmer ungeachtet fr\u00fcherer Kurzarbeitszeiten Anspruch auf sein normales Arbeitsentgelt. Allerdings h\u00e4ngt die Dauer dieses Mindestjahresurlaubs von der tats\u00e4chlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, sodass Kurzarbeitszeiten dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen betr\u00e4gt. 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