{"id":49391,"date":"2018-12-18T17:32:50","date_gmt":"2018-12-18T15:32:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49391"},"modified":"2018-12-18T17:32:50","modified_gmt":"2018-12-18T15:32:50","slug":"erbenhaftung-des-fiskus-fuer-wohngeldschulden-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbenhaftung-des-fiskus-fuer-wohngeldschulden-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft\/","title":{"rendered":"Erbenhaftung des Fiskus f\u00fcr Wohngeldschulden in einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der Bundesgerichtshof hat am 14.12.2018 entschieden, dass der Fiskus (die \u00f6ffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigent\u00fcmers berufen ist, f\u00fcr die nach dem Erbfall f\u00e4llig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft begr\u00fcndeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.<\/h2>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Sachverhalt:<\/h3>\n<p>Die Beklagte ist eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft. Das klagende Land (im Folgenden: Kl\u00e4ger) ist gesetzlicher Alleinerbe eines im Juni 2006 verstorbenen Wohnungseigent\u00fcmers (\u00a7 1936 BGB). Bis Januar 2007 zog der Kl\u00e4ger die Mieten des seinerzeitigen Mieters der Wohnung ein und zahlte an die Beklagte Wohngeld f\u00fcr Januar bis M\u00e4rz 2007. Ab Februar 2007 stand die Wohnung leer. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 teilte der Kl\u00e4ger der Beklagten mit, die Wohnung bis zur Ver\u00e4u\u00dferung selbst zu verwalten. Auf seinen Antrag er\u00f6ffnete das Insolvenzgericht im Juli 2009 das Insolvenzverfahren \u00fcber den Nachlass des Erblassers. Der eingesetzte Insolvenzverwalter gab die Eigentumswohnung im August 2009 aus der Insolvenzmasse frei. Das Insolvenzverfahren wurde im Mai 2010 aufgehoben. Auf Antrag der Beklagten wurde die Wohnung im April 2011 zwangsversteigert.<\/p>\n<p>Unterdessen erwirkte die Beklagte gegen den Kl\u00e4ger drei Anerkenntnisurteile betreffend das Wohngeld f\u00fcr einen Zeitraum ab September 2009. Aus diesen Urteilen, in denen dem Kl\u00e4ger jeweils die beschr\u00e4nkte Erbenhaftung vorbehalten wurde, betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung. Mit der Klage (Vollstreckungsgegenklage) m\u00f6chte der Kl\u00e4ger gest\u00fctzt auf die sog. D\u00fcrftigkeitseinrede gem\u00e4\u00df \u00a7 1990 Abs. 1 BGB erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in sein nicht zum Nachlass geh\u00f6rendes Verm\u00f6gen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<h3>Bisheriger Prozessverlauf:<\/h3>\n<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.<\/p>\n<h3>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/h3>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Wohnungseigentumsrecht zust\u00e4ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision stattgegeben und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Bei den titulierten Wohngeldschulden handelt es sich nicht um Eigenverbindlichkeiten des Kl\u00e4gers, sondern um Nachlassverbindlichkeiten, die den Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich zur Erhebung der D\u00fcrftigkeitseinrede gem\u00e4\u00df \u00a7 1990 Abs. 1 BGB berechtigen.<\/p>\n<p>Andere Erben als der Fiskus haften nach der Rechtsprechung des Senats f\u00fcr die nach dem Erbfall f\u00e4llig werdenden Wohngeldschulden sp\u00e4testens dann auch mit ihrem eigenen Verm\u00f6gen, wenn sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Dies l\u00e4sst sich auf die Haftung des zum gesetzlichen Alleinerben berufenen Fiskus nicht \u00fcbertragen, weil ihm gem\u00e4\u00df \u00a7 1942 Abs. 2 BGB das Recht versagt ist, die Erbschaft auszuschlagen. Ob ein Verhalten des Fiskus die Qualifizierung der Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeit rechtfertigt, muss deshalb unter Ber\u00fccksichtigung des Zwecks und der Besonderheiten des Fiskalerbrechts nach anderen Kriterien bestimmt werden. Hiernach stellen Wohngeldschulden in aller Regel nur Nachlassverbindlichkeiten dar. Der Fiskus nimmt eine Ordnungsfunktion wahr. Herrenlose Nachl\u00e4sse sollen vermieden und eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Nachlassabwicklung soll gesichert werden. In aller Regel wird der Fiskus deshalb bei seinen Handlungen nur seiner gesetzlichen Aufgabe nachkommen, den Nachlass abzuwickeln. Nur wenn der Fiskus seine Rolle als Nachlassabwickler verl\u00e4sst, er also zu erkennen gibt, die Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen zu wollen, ist es gerechtfertigt, die Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen eine Haftungsbeschr\u00e4nkung ausgeschlossen ist. Die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft wird durch die Annahme einer Nachlassverbindlichkeit nicht unangemessen benachteiligt. Sie kann n\u00e4mlich in der Regel ihre Rechte im Wege der Zwangsversteigerung effektiv durchsetzen, weil die Wohngeldanspr\u00fcche in dem Rahmen des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigt sind und den Rechten der nachfolgenden Rangklassen &#8211; insbesondere denjenigen von Kreditgebern und Vormerkungsberechtigten \u2013 vorgehen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze fehlt es hier an einem Verhalten des Kl\u00e4gers, das \u00fcber die Wahrnehmung der Aufgaben der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses hinausgeht und den Schluss zul\u00e4sst, der Kl\u00e4ger wolle die Wohnung f\u00fcr eigene Zwecke nutzen.<\/p>\n<p>Die Sache wurde an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen. Dieses hat die von ihm bislang offen gelassene Frage zu kl\u00e4ren, ob der Nachlass tats\u00e4chlich d\u00fcrftig i. S. d. \u00a7 1990 Abs. 1 BGB ist.<\/p>\n<h3>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 1936 BGB Gesetzliches Erbrecht des Staates<\/p>\n<p>Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte. Im \u00dcbrigen erbt der Bund.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft<\/p>\n<p>(1) [\u2026]<\/p>\n<p>(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichen Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. entschieden, dass die in einem Landpachtvertrag von dem P\u00e4chter als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm &#8222;ein Vorpachtrecht&#8220; einger\u00e4umt wird, wegen Versto\u00dfes gegen das Transparenzgebot gem\u00e4\u00df \u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 1990 BGB D\u00fcrftigkeitseinrede des Erben<\/p>\n<p>(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Er\u00f6ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgl\u00e4ubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gl\u00e4ubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.<\/p>\n<p>(2) [\u2026]<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 10 ZVG Rangordnung der Rechte<\/p>\n<p>(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundst\u00fcck gew\u00e4hren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Betr\u00e4ge:<\/p>\n<p>1. (\u2026)<\/p>\n<p>1a. (\u2026)<\/p>\n<p>2. bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus f\u00e4lligen Anspr\u00fcche auf Zahlung der Beitr\u00e4ge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach \u00a7 16 Abs. 2, \u00a7 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschlie\u00dflich der Vorsch\u00fcsse und R\u00fcckstellungen sowie der R\u00fcckgriffsanspr\u00fcche einzelner Wohnungseigent\u00fcmer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die r\u00fcckst\u00e4ndigen Betr\u00e4ge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschlie\u00dflich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Betr\u00e4ge in H\u00f6he von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach \u00a7 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer. R\u00fcckgriffsanspr\u00fcche einzelner Wohnungseigent\u00fcmer werden von diesen angemeldet.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 14.12.2018 zum Urteil V ZR 309\/17 vom 14.12.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat am 14.12.2018 entschieden, dass der Fiskus (die \u00f6ffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigent\u00fcmers berufen ist, f\u00fcr die nach dem Erbfall f\u00e4llig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft begr\u00fcndeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet. Sachverhalt: Die Beklagte ist eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft. 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