{"id":49397,"date":"2018-12-18T17:36:24","date_gmt":"2018-12-18T15:36:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49397"},"modified":"2018-12-18T17:36:54","modified_gmt":"2018-12-18T15:36:54","slug":"49397-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/49397-2\/","title":{"rendered":"Bausparkasse darf kein Kontoentgelt verlangen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>vzbv klagt erfolgreich gegen die LBS Nord<\/h2>\n<\/article>\n<article>\n<ul class=\"square\">\n<li>Bausparkasse hatte in mehreren Tarifen ein j\u00e4hrliches Kontoentgelt von 18 Euro in der Sparphase eingef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Landgericht Hannover: Dem Entgelt steht keine Leistung f\u00fcr den Kunden gegen\u00fcber.<\/li>\n<li>LBS Nord soll betroffenen Sparern die Unwirksamkeit des Kontoentgelts mitteilen oder das Geld erstatten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine Bausparkasse darf kein j\u00e4hrliches Kontoentgelt daf\u00fcr verlangen, dass sie Kundeninnen und Kunden die Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen verschafft. Das hat das Landgericht Hannover nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Landesbausparkasse (LBS) Nord entschieden. Nach Auffassung der Richter steht dem Kontoentgelt keine echte Gegenleistung f\u00fcr Kunden gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>\u201eNach der Rechtsprechung war bisher nur klar, dass Bausparkassen keine Kontogeb\u00fchren f\u00fcr ihre Bauspardarlehen verlangen d\u00fcrfen&#8220;, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. \u201eDas Landgericht Hannover hat jetzt entschieden, dass auch ein Kontoentgelt in der Sparphase eines Bausparvertrags unzul\u00e4ssig ist. Das ist auch f\u00fcr Kunden anderer Bausparkassen wichtig, die vergleichbare Entgelte oder Servicepauschalen zahlen.&#8220;<\/p>\n<h3>Kontoentgelt nachtr\u00e4glich eingef\u00fchrt<\/h3>\n<p>Die LBS Nord hatte ihre Kunden Ende 2017 \u00fcber \u00c4nderungen der Vertragsbedingungen in mehreren Bauspartarifen informiert. Ab Januar 2018 sollten die Kunden ein Kontoentgelt von 18 Euro im Jahr zahlen. Als Gegenleistung erbringe die Bausparkasse \u201ealle Leistungen, die f\u00fcr eine Verschaffung der Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen erforderlich sind.&#8220;<\/p>\n<p>Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass das Kontoentgelt die Bausparer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Die Verwaltung der Bausparmittel sowie die Bewertung und Zuteilung von Bausparvertr\u00e4gen seien wesentliche Aufgaben, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich und vertraglich verpflichtet sei. Daf\u00fcr d\u00fcrfe sie kein Entgelt verlangen. Die Klausel erfasse au\u00dferdem den gesamten Verwaltungs- und Kontrollaufwand der Bausparkasse. Solche allgemeinen Betriebskosten k\u00f6nnten generell nicht auf die Kunden abgew\u00e4lzt werden.<\/p>\n<h3>Zinsentwicklung rechtfertigt keine neue Geb\u00fchr<\/h3>\n<p>Die LBS Nord hatte die Einf\u00fchrung des Entgelts mit der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt begr\u00fcndet. Dadurch k\u00f6nne sie die urspr\u00fcnglich angenommenen Ertr\u00e4ge in Tarifen mit relativ hoher Guthabenverzinsung nicht mehr erwirtschaften. Diese Begr\u00fcndung lie\u00dfen die Richter nicht gelten. Die Bausparkasse d\u00fcrfe keine Kosten daf\u00fcr erheben, dass sich ihre Grundannahmen bei der Tarifkalkulation als unzutreffend erwiesen haben. Mit ihrer Zinszusage sei sie ein wirtschaftliches Risiko eingegangen, dass sie nicht auf den Kunden abw\u00e4lzen k\u00f6nne.<\/p>\n<h3>LBS Nord soll betroffene Kunden anschreiben oder Geld erstatten<\/h3>\n<p>Die Richter verpflichteten die LBS Nord, betroffene Kunden dar\u00fcber zu informieren, dass die angek\u00fcndigte Einf\u00fchrung des Kontoentgelts unwirksam ist. Davon darf die Bausparkasse nur absehen, wenn sie die zu Unrecht eingezogenen Betr\u00e4ge zuz\u00fcglich Zinsen erstattet.<\/p>\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Bausparkasse hat die M\u00f6glichkeit, Berufung beim Oberlandesgericht Celle einzulegen.<\/p>\n<h3>Verbraucherzentrale Sachsen klagt erfolgreich gegen Debeka<\/h3>\n<p>Auch die Debeka Bausparkasse AG verliert im Streit um die Servicepauschale vor dem Landgericht Koblenz (Az. 16 O 113\/17). Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte in zwei Tarifen gegen eine j\u00e4hrliche Servicepauschale in H\u00f6he von 12 bzw. 24 Euro geklagt und Recht bekommen. Betroffene Bausparer k\u00f6nnen ihre zu Unrecht gezahlten Betr\u00e4ge jetzt zur\u00fcckfordern. Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0vzbv, Pressemitteilung vom 18.12.2018 zum Urteil 74 O 19\/18 des LG Hannover vom 08.11.2018 (nrkr)<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.vzbv.de\/sites\/default\/files\/downloads\/2018\/12\/17\/lbs_lg_hannover_ua_15421-2.pdf\">Urteil des LG Hannover vom 08.11.2018, Az. 74 O 19\/18 &#8211; nicht rechtskr\u00e4ftig<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>vzbv klagt erfolgreich gegen die LBS Nord Bausparkasse hatte in mehreren Tarifen ein j\u00e4hrliches Kontoentgelt von 18 Euro in der Sparphase eingef\u00fchrt. Landgericht Hannover: Dem Entgelt steht keine Leistung f\u00fcr den Kunden gegen\u00fcber. 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