{"id":494,"date":"2012-05-31T10:40:46","date_gmt":"2012-05-31T08:40:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=494"},"modified":"2013-04-06T07:15:02","modified_gmt":"2013-04-06T05:15:02","slug":"erstattungszinsen-bei-kapitalgesellschaften-weiterhin-steuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erstattungszinsen-bei-kapitalgesellschaften-weiterhin-steuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften (weiterhin) steuerpflichtig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften (weiterhin) steuerpflichtig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Rechtslage vor dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Juni 2010 &#8211; abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung &#8211; entschieden, dass auf die Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen. Fraglich war bislang, ob diese Rechtsgrunds\u00e4tze auch auf Kapitalgesellschaften \u00fcbertragbar sind. Die Finanzgerichte hatten daher nunmehr zu kl\u00e4ren, ob auch von Kapitalgesellschaften erhaltene Erstattungszinsen auf K\u00f6rperschaftsteuer steuerfrei sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende GmbH hatte im Streitjahr 2002 Erstattungszinsen f\u00fcr zuviel entrichtete K\u00f6rperschaftsteuer erhalten. Das Finanzamt behandelte diese Erstattungszinsen als steuerpflichtig und erh\u00f6hte entsprechend das Einkommen der GmbH. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Auch die gegen die nichtzugelassene Revision eingelegte Beschwerde beim BFH wurde zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH teilt im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanzen. Im Gegensatz zu den der Einkommensteuer unterliegenden steuerpflichtigen nat\u00fcrlichen Personen hat der BFH bei Kapitalgesellschaften keine Zweifel an der Steuerpflicht von Erstattungszinsen. Dies wird im Wesentlichen damit begr\u00fcndet, dass Kapitalgesellschaften keine au\u00dferbetriebliche Sph\u00e4re haben. Demnach ist jede von der Kapitalgesellschaft erzielte Einnahme grunds\u00e4tzlich steuerpflichtig, wenn und soweit keine entgegenstehende Regelung besteht. Dies ist f\u00fcr Erstattungszinsen auf K\u00f6rperschaftsteuer indes nicht der Fall. Ebenso sieht es der BFH als verfassungsrechtlich unkritisch an, dass Erstattungszinsen steuerpflichtig zu behandeln sind, w\u00e4hrend korrespondierende Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Wenngleich die Entscheidung des BFH wenig erfreulich ist, haben sich Steuerpflichtige hierauf in der Praxis einzustellen. F\u00fcr den Bereich der Einkommensteuer besteht jedoch weiterhin Hoffnung, dass hierauf entfallende Erstattungszinsen steuerfrei bleiben. So ist im Schrifttum h\u00f6chst umstritten, ob durch die gesetzliche \u00c4nderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 eine tats\u00e4chliche \u00c4nderung der Rechtslage herbeigef\u00fchrt wurde. Ist dies zu bejahen, stellt sich des Weiteren die Frage, ob diese r\u00fcckwirkende \u00c4nderung verfassungskonform ist. Mit beiden Fragen besch\u00e4ftigt sich der BFH in einem derzeit anh\u00e4ngigen Verfahren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften (weiterhin) steuerpflichtig Kernproblem F\u00fcr die Rechtslage vor dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Juni 2010 &#8211; abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung &#8211; entschieden, dass auf die Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen. 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