{"id":49410,"date":"2018-12-18T17:40:25","date_gmt":"2018-12-18T15:40:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49410"},"modified":"2018-12-18T17:40:25","modified_gmt":"2018-12-18T15:40:25","slug":"rabatte-beim-pkw-kauf-sind-kein-steuerpflichtiger-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rabatte-beim-pkw-kauf-sind-kein-steuerpflichtiger-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Rabatte beim Pkw-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Gew\u00e4hrt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangeh\u00f6rigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies hat der 7. Senat des FG K\u00f6ln mit seinem am 17.12.2018 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 11.10.2018 (Az. 7 K 2053\/17) entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers besch\u00e4ftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm f\u00fcr Werksangeh\u00f6rige auf. Der Kl\u00e4ger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro \u00fcber dem \u00fcblichen H\u00e4ndlerabschlag lag. Au\u00dferdem wurden ihm die \u00dcberf\u00fchrungskosten in H\u00f6he von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kl\u00e4ger als steuerpflichtigen Arbeitslohn.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 7. Senat sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die \u00dcberf\u00fchrungskosten Arbeitslohn. Dabei stellte er entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht f\u00fcr die Arbeitsleistung des Kl\u00e4gers gew\u00e4hrt habe. Der Hersteller erschlie\u00dfe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zug\u00e4ngliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingma\u00dfnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter j\u00e4hrlich bis zu vier Pkw verg\u00fcnstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangeh\u00f6rigen zug\u00e4nglich machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil stellt sich der 7. Senat des FG K\u00f6ln gegen den sog. &#8222;Rabatterlass&#8220; des Bundesfinanzministeriums (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.01.2015, BStBl I 2015 S. 143). Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen einger\u00e4umt werden, ebenso regelm\u00e4\u00dfig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 53\/18 gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 17.12.2018 zum Urteil 7 K 2053\/17 vom 11.10.2018 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VI R 53\/18)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gew\u00e4hrt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangeh\u00f6rigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies hat der 7. 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