{"id":49414,"date":"2018-12-18T17:41:40","date_gmt":"2018-12-18T15:41:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49414"},"modified":"2018-12-18T17:41:40","modified_gmt":"2018-12-18T15:41:40","slug":"umsetzung-des-mwst-digitalpakets-zum-1-januar-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsetzung-des-mwst-digitalpakets-zum-1-januar-2019\/","title":{"rendered":"Umsetzung des MwSt-Digitalpakets zum 1. Januar 2019"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Durch Artikel 9 Nr. 3 und 9 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die Regelung zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (\u00a7 3a Abs. 5 UStG) ge\u00e4ndert. Der Leistungsort der vorgenannten sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer, der \u00fcber eine Ans\u00e4ssigkeit in nur einem Mitgliedstaat verf\u00fcgt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ans\u00e4ssig sind, liegt an dem Ort, der sich nach \u00a7 3a Abs. 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsst\u00e4tte, von der die sonstige Leistung ausgef\u00fchrt wird), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen insgesamt 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht \u00fcberschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht \u00fcberschreitet. Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempf\u00e4nger seinen Wohnsitz, seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Die Verzichtserkl\u00e4rung bindet den Unternehmer mindestens f\u00fcr zwei Kalenderjahre.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Auf Grund der \u00c4nderung von \u00a7 14 Abs. 7 UStG durch Artikel 9 Nr. 5 und 9 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes sind f\u00fcr alle den besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Abl. EU Nr. L 347 S. 1) in der jeweils g\u00fcltigen Fassung unterfallenden Ums\u00e4tze mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die Vorschriften \u00fcber die Rechnungsstellung anzuwenden, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des Lieferers bzw. Leistungserbringers gelten, der an den besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt.<\/p>\n<p>Auf Grund der \u00c4nderung von \u00a7 18 Abs. 4c und 4d UStG durch Art. 9 Nr. 6 und 9 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes wird es mit Wirkung vom 1. Januar 2019 nicht im Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssigen Unternehmern, die jedoch \u00fcber eine Mehrwertsteuer-Registrierung in einem Mitgliedstaat verf\u00fcgen, weil sie z. B. gelegentlich in diesem Mitgliedstaat steuerbare Ums\u00e4tze t\u00e4tigen, gestattet, das besondere Besteuerungsverfahren f\u00fcr nicht im Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssige Unternehmer in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderungen des \u00a7 3a Abs. 5 UStG, \u00a7 14 Abs. 7 UStG und \u00a7 18 Abs. 4c Satz 1 und Abs. 4d UStG setzen den zum 1. Januar 2019 in Kraft tretenden Teil des sog. MwSt-Digitalpakets (Art. 1 der Richtlinie [EU] 2017\/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur \u00c4nderung der Richtlinie 2006\/112\/EG und der Richtlinie 2009\/132\/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen und f\u00fcr Fernverk\u00e4ufe von Gegenst\u00e4nden [Abl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7], mit dem die Artikel 58, 219a und 358a Nr. 1 der Richtlinie 2006\/112\/EG neu gefasst wurden) um. Bei der Umsetzung des MwSt-Digitalpakets zum 1. Januar 2019 ist auch die unmittelbar geltende Durchf\u00fchrungsverordnung [EU] 2017\/2459 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur \u00c4nderung der Durchf\u00fchrungsverordnung [EU] Nr. 282\/2011 zur Festlegung von Durchf\u00fchrungsvorschriften zur Richtlinie 2006\/112\/EG \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [Abl. EU 2017 Nr. L 348 S. 32], mit der der Art. 24b der Durchf\u00fchrungsverordnung [EU] Nr. 282\/2011 neu gefasst wurde, zu beachten.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 &#8211; III C 3 &#8211; S-7015 \/ 17 \/ 10002 (2018\/0979679), BStBl I S. xxxx, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. Abschnitt 3a.9a wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e1.\u00a0<sup><b>1<\/b><\/sup>Ist der Empf\u00e4nger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1), wird die sonstige Leistung\u00a0<b>vorbehaltlich des Satzes 2\u00a0<\/b>dort ausgef\u00fchrt, wo der Empf\u00e4nger seinen Wohnsitz, gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort oder Sitz hat (\u00a7 3a Abs. 5 Satz 1 UStG).\u00a0<b><sup>2<\/sup>Wird die sonstige Leistung von einem Unternehmer erbracht, der in nur einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssig ist, bestimmt sich der Leistungsort insoweit nach \u00a7 3a Abs. 1 UStG, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der in \u00a7 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ans\u00e4ssige Nichtunternehmer insgesamt 10 000 \u20ac im vorangegangenen Kalenderjahr nicht \u00fcberschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht \u00fcberschreitet (\u00a7 3a Abs. 5 Satz 3 UStG).\u00a0<sup>3<\/sup>Sobald der Gesamtbetrag nach Satz 2 im laufenden Kalenderjahr \u00fcberschritten wird, verlagert sich der Leistungsort an den Ort nach Satz 1; dies gilt bereits f\u00fcr den Umsatz, der zur \u00dcberschreitung des Gesamtbetrags f\u00fchrt.\u00a0<sup>4<\/sup>Satz 2 gilt nicht, wenn der leistende Unternehmer gegen\u00fcber dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (\u00a7 18 Abs. 3 und 4 UStG, vgl. Abschnitt 19.2 Abs. 6), bzw. solange ein Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7 164 AO besteht (vgl. Abschnitt 9.1 Abs. 3 Satz 1), erkl\u00e4rt, dass er auf die Anwendung von \u00a7 3a Abs. 5 Satz 3 UStG verzichtet; diese Erkl\u00e4rung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, f\u00fcr das der Unternehmer sie abgegeben hat, und bindet ihn f\u00fcr mindestens zwei Kalenderjahre (\u00a7 3a Abs. 5 S\u00e4tze 4 und 5 UStG).\u00a0<sup>5<\/sup>Die Erkl\u00e4rung ist an keine besondere Form gebunden; sie gilt auch als abgegeben, wenn der leistende Unternehmer die Voraussetzungen nach \u00a7 3a Abs. 5 Satz 3 UStG erf\u00fcllt, jedoch weiterhin die Regelung nach \u00a7 3a Abs. 5 Satz 1 UStG anwendet.\u00a0<sup>6<\/sup>Nach Ablauf der Zweijahresfrist kann der Unternehmer die Erkl\u00e4rung nach Satz 4 mit Wirkung zu einem vom Unternehmer festgelegten Zeitpunkt widerrufen; der Widerruf ist sp\u00e4testens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, f\u00fcr das er gelten soll, bzw. solange ein Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7 164 AO besteht, zu erkl\u00e4ren.&#8220;<\/b><\/p>\n<p>b) In Absatz 2 wird die Angabe \u201evorbehaltlich der Abs\u00e4tze 3 bis 7&#8243; durch die Angabe \u201evorbehaltlich \u00a7 3a Abs. 5 Satz 3 UStG und der Abs\u00e4tze 3 bis 7&#8243; ersetzt.<\/p>\n<p>c) Absatz 4 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>aa) In Nummer 1 wird im Klammerzusatz die Angabe \u201eArtikel 24b Buchstabe a MwStVO&#8220; durch die Angabe \u201eArtikel 24b Abs. 1 Buchstabe a MwStVO&#8220; ersetzt.<\/p>\n<p>bb) In Nummer 2 wird im Klammerzusatz die Angabe \u201eArtikel 24b Buchstabe b MwStVO&#8220; durch die Angabe \u201eArtikel 24b Abs. 1 Buchstabe b MwStVO&#8220; ersetzt.<\/p>\n<p>cc) In Nummer 3 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe \u201eArtikel 24b Buchstabe c MwStVO&#8220; durch die Angabe \u201eArtikel 24b Abs. 1 Buchstabe c MwStVO&#8220; ersetzt.<\/p>\n<p>d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e(5)\u00a0<sup>1<\/sup>Wird die Leistung unter anderen als den in den Abs\u00e4tzen 3 und 4 genannten Bedingungen erbracht, gilt die Vermutung, dass der Leistungsempf\u00e4nger an dem Ort ans\u00e4ssig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort hat, der vom leistenden Unternehmer unter Darlegung von zwei sich nicht widersprechenden Beweismitteln nach Absatz 6 Satz 2 als solcher bestimmt worden ist (vgl. Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe d MwStVO).\u00a0<b><sup>2<\/sup>Unbeschadet dessen gilt bei Verwendung eines\u00a0<\/b><b>Beweismittels nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 bis 5, das von einer an der Erbringung der sonstigen Leistungen beteiligten Person erbracht wurde, bei der es sich weder um den leistenden Unternehmer noch um den Leistungsempf\u00e4nger handelt, die Vermutung, dass der Leistungsempf\u00e4nger an dem Ort ans\u00e4ssig ist, den der leistende Unternehmer auf Grundlage dieses Beweismittels bestimmt; vorausgesetzt, dass der Gesamtbetrag der Entgelte der sonstigen Leistungen nach Satz 1, die ein leistender Unternehmer von seinem Sitz oder seiner Betriebsst\u00e4tte in einem Mitgliedstaat erbringt, insgesamt 100 000 \u20ac im vorangegangenen Kalenderjahr nicht \u00fcberschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht \u00fcberschreitet (vgl. Artikel 24b Abs. 2 MwStVO).\u00a0<sup>3<\/sup>Sobald dieser Betrag in einem Kalenderjahr \u00fcberschritten wird, gilt Satz 2 so lange nicht mehr, bis die in Satz 2 festgelegten Bedingungen wieder erf\u00fcllt sind (vgl. Artikel 24b Abs. 3 MwStVO).<\/b>&#8220;<\/p>\n<p>2. Abschnitt 3a.10 Abs. 7 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e<sup>3<\/sup>Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist allerdings nicht erforderlich, wenn die sonstigen Leistungen insgesamt\u00a0<b>an demselben Ort\u00a0<\/b>ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>b) Im Beispiel wird Satz 5 wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e<sup>5<\/sup>Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist allerdings nicht erforderlich, da die sonstigen Leistungen insgesamt\u00a0<b>nach \u00a7 3a Abs. 5 Satz 1 UStG\u00a0<\/b>am Wohnsitz des C in Los Angeles\u00a0<b>bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 3a Abs. 5 Satz 3 UStG insgesamt am Unternehmenssitz des M in M\u00fcnchen\u00a0<\/b>erbracht werden.<\/p>\n<p>3. In Abschnitt 3a.16 Abs. 8 wird das Wort \u201eausschlie\u00dflich&#8220; gestrichen.<\/p>\n<p>4. In Abschnitt 14.1 Abs. 6 werden folgende S\u00e4tze 5 und 6 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e<b><sup>5<\/sup>Ist der Unternehmer im Ausland ans\u00e4ssig und macht er von dem Besteuerungsverfahren nach \u00a7 18 Abs. 4d UStG (vgl. Abschnitt 18.7a Abs. 7) bzw. nach \u00a7 18 Abs. 4e UStG (vgl. Abschnitt 18.7b) Gebrauch, dessen Inanspruchnahme er in einem anderen Mitgliedstaat angezeigt hat, gelten nach \u00a7 14 Abs. 7 Satz 3 UStG f\u00fcr die in diesen Besteuerungsverfahren zu erkl\u00e4renden Ums\u00e4tze abweichend von \u00a7 14 Abs. 1 bis 6 UStG f\u00fcr die Rechnungserteilung die Vorschriften des anderen Mitgliedstaates. 6F\u00fcr im Drittlandsgebiet ans\u00e4ssige Unternehmer und f\u00fcr im Inland ans\u00e4ssige Unternehmer, die von dem Besteuerungsverfahren nach \u00a7 18 Abs. 4c UStG (vgl. Abschnitt 18.7a) bzw. nach \u00a7 18h UStG (vgl. Abschnitt 18h.1) Gebrauch machen, dessen Inanspruchnahme sie beim BZSt angezeigt haben, gelten die Vorschriften zur Rechnungserteilung nach \u00a7 14 Abs. 1 bis 6 UStG.<\/b>&#8220;<\/p>\n<p>5. Abschnitt 18.7a wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) In der \u00dcberschrift wird das Wort \u201eausschlie\u00dflich&#8220; gestrichen.<\/p>\n<p>b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort \u201eausschlie\u00dflich&#8220; gestrichen.<\/p>\n<p>c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e<sup>3<\/sup>Das allgemeine Besteuerungsverfahren (\u00a7 18 Abs. 1 bis 4 UStG) und das Besteuerungsverfahren nach \u00a7 18 Abs. 4c UStG schlie\u00dfen sich gegenseitig\u00a0<b>nicht\u00a0<\/b>aus.&#8220;<\/p>\n<p>d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e(7) Nicht im Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssige Unternehmer, die im Inland als Steuerschuldner steuerbare Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und\/oder sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbringen, deren Umsatzbesteuerung aber in einem dem Besteuerungsverfahren nach \u00a7 18 Abs. 4c UStG entsprechenden Verfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgef\u00fchrt wird, sind\u00a0<b>insoweit\u00a0<\/b>nach \u00a7 18 Abs. 4d UStG von der Verpflichtung zur \u00dcbermittlung von Voranmeldungen und der Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Kalenderjahr im Inland befreit.&#8220;<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze der Regelungen nach den Nummern 1, 2 und 4 sind auf nach dem 31. Dezember 2018 ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze anzuwenden. Die Regelungen der Nummern 3 und 5 sind auf Besteuerungszeitr\u00e4ume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 3 &#8211; S-7117-j \/ 18 \/ 10002 vom 14.12.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch Artikel 9 Nr. 3 und 9 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die Regelung zur Bestimmung des Orts von sonstigen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsetzung-des-mwst-digitalpakets-zum-1-januar-2019\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsetzung des MwSt-Digitalpakets zum 1. Januar 2019<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-49414","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49414","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49414"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49414\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49414"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49414"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49414"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}