{"id":49420,"date":"2018-12-18T17:44:09","date_gmt":"2018-12-18T15:44:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49420"},"modified":"2018-12-18T17:44:09","modified_gmt":"2018-12-18T15:44:09","slug":"arbeit-und-soziales-das-aendert-sich-im-neuen-jahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeit-und-soziales-das-aendert-sich-im-neuen-jahr\/","title":{"rendered":"Arbeit und Soziales: Das \u00e4ndert sich im neuen Jahr"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>\u00dcbersicht \u00fcber die wesentlichen \u00c4nderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn 2019 im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales wirksam werden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>\n<ol class=\"number\" start=\"1\">\n<li>Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/li>\n<li>Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn<\/li>\n<li>Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch<\/li>\n<\/ol>\n<h3>1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/h3>\n<p class=\"opening\">a) Qualifizierungschancengesetz und Beitragssatzverordnung (Regelungen, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten)<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>St\u00e4rkung der Weiterbildungsf\u00f6rderung Besch\u00e4ftigter: Kern der Regelung ist, die Weiterbildungsf\u00f6rderung f\u00fcr Besch\u00e4ftigte zu verbessern, deren berufliche T\u00e4tigkeiten durch Technologien ersetzt werden k\u00f6nnen, die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Bisher war die F\u00f6rderung begrenzt auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in kleineren mittleren Unternehmen. K\u00fcnftig sollen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von der Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgr\u00f6\u00dfe Zugang zur Weiterbildungsf\u00f6rderung erhalten k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>St\u00e4rkung der Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit (BA).<\/li>\n<li>Entlastung von Besch\u00e4ftigten und Arbeitgebern: Der Beitragssatz zur Arbeitsf\u00f6rderung (Arbeitslosenversicherung) wird von 3,0 Prozent auf 2,6 Prozent gesenkt (durch Verordnung Absenkung um weitere 0,1 Prozent auf 2,5 Prozent befristet bis Ende des Jahres 2022).<\/li>\n<li>Verbesserungen f\u00fcr Leistungsbeziehende: Infolge der f\u00fcr Besch\u00e4ftigte insgesamt sinkenden Beitragsbelastung wird auch die f\u00fcr die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen nach dem SGB III ma\u00dfgebliche Sozialversicherungspauschale von 21 Prozent auf 20 Prozent gesenkt.<\/li>\n<li>Entlastung von Betrieben, f\u00fcr die Saisonarbeit einen besonders hohen Stellenwert hat: Die bisher befristet geltenden h\u00f6heren Zeitgrenzen f\u00fcr eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Besch\u00e4ftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen werden entfristet.<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"opening\">b) Teilhabechancengesetz<\/p>\n<p>Am 1. Januar 2019 tritt das &#8222;Zehnte Gesetz zur \u00c4nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch &#8211; Schaffung neuer Teilhabechancen f\u00fcr Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt&#8220; (Teilhabechancengesetz) in Kraft. Damit werden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die beiden neuen F\u00f6rderinstrumente &#8222;Teilhabe am Arbeitsmarkt&#8220; im \u00a7 16i SGB II und &#8222;Eingliederung von Langzeitarbeitslosen&#8220; im \u00a7 16e SGB II aufgenommen.<\/p>\n<p>Ziel ist es, die Besch\u00e4ftigungsf\u00e4higkeit der betroffenen Menschen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame F\u00f6rderung zu verbessern. Zudem soll ihnen soziale Teilhabe erm\u00f6glicht werden, indem ihnen mehr konkrete Besch\u00e4ftigungsoptionen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden. Arbeitgeber k\u00f6nnen \u00fcber die neuen Regelinstrumente mit Lohnkostenzusch\u00fcssen gef\u00f6rdert werden, wenn sie sozialversicherungspflichtige Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit langzeitarbeitslosen Menschen abschlie\u00dfen. Die F\u00f6rderdauer betr\u00e4gt 24 Monate (\u00a7 16e SGB II) bzw. bis zu f\u00fcnf Jahren (\u00a7 16i SGB II). Die gef\u00f6rderten Arbeitnehmer\/innen erhalten eine ganzheitliche besch\u00e4ftigungsbegleitende Betreuung, um das Arbeitsverh\u00e4ltnis zu stabilisieren und einen \u00dcbergang in ungef\u00f6rderte Besch\u00e4ftigung zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>F\u00f6rdervoraussetzungen sind sechs Jahre Leistungsbezug (\u00a7 16i SGB II) bzw. zwei Jahre Arbeitslosigkeit (\u00a7 16e SGB II). Schwerbehinderte und Personen mit mindestens einem minderj\u00e4hrigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft k\u00f6nnen bereits nach f\u00fcnf Jahren Leistungsbezug gef\u00f6rdert werden. Sind diese allgemeinen Voraussetzungen erf\u00fcllt, w\u00e4hlen die Jobcenter im n\u00e4chsten Schritt die Personen aus, die f\u00fcr die jeweilige F\u00f6rderung konkret in Frage kommen. Nur die Jobcenter k\u00f6nnen diese Entscheidung treffen.<\/p>\n<p class=\"opening\">c) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/p>\n<p>Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in H\u00f6he der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>f\u00fcr alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 424 Euro (RBS 1)<\/li>\n<li>f\u00fcr zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br \/>\njeweils: 382 Euro (RBS 2)<\/li>\n<li>f\u00fcr sonstige erwerbsf\u00e4hige Angeh\u00f6rige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern<br \/>\nsie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. f\u00fcr erwachsene Leistungsberechtige<br \/>\nunter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 339 Euro (RBS 3)<\/li>\n<li>f\u00fcr Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 322 Euro (RBS 4)<\/li>\n<li>f\u00fcr Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 302 Euro (RBS 5)<\/li>\n<li>f\u00fcr Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 245 Euro (RBS 6)<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"opening\">d) Insolvenzgeldverordnung<\/p>\n<p>Der Umlagesatz f\u00fcr das Insolvenzgeld betr\u00e4gt im Jahr 2019 &#8211; wie im Vorjahr &#8211; 0,06 Prozent. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2019, die am 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06 Prozent gilt f\u00fcr das Kalenderjahr 2019.<\/p>\n<h3>2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn<\/h3>\n<p class=\"opening\">a) Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts &#8211; Einf\u00fchrung einer Br\u00fcckenteilzeit<\/p>\n<p>Am 1. Januar 2019 tritt das &#8222;Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts &#8211; Einf\u00fchrung einer Br\u00fcckenteilzeit&#8220; in Kraft. Neu eingef\u00fchrt wird ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, die &#8222;Br\u00fcckenteilzeit&#8220;:<\/p>\n<p>Die\/der Arbeitnehmer\/in verringert die Arbeitszeit f\u00fcr einen vereinbarten Zeitraum zwischen einem Jahr und f\u00fcnf Jahren und kehrt anschlie\u00dfend wieder zur urspr\u00fcnglichen Arbeitszeit zur\u00fcck. Der neue Teilzeitanspruch gilt bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer\/innen. F\u00fcr Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmer\/innen wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingef\u00fchrt, nach der nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmer\/innen Br\u00fcckenteilzeit gew\u00e4hrt werden muss.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist in dem Gesetz die weitgehende \u00dcbertragung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber bei Antrag einer\/eines Teilzeitbesch\u00e4ftigten auf Verl\u00e4ngerung der Arbeitszeit geregelt. Die\/der Teilzeitbesch\u00e4ftigte ist bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu ber\u00fccksichtigen. So wird die Verl\u00e4ngerung der Arbeitszeit von Teilzeitbesch\u00e4ftigten erleichtert und einem Verbleiben in der sogenannten &#8222;Teilzeitfalle&#8220; entgegengewirkt.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wird klargestellt, dass der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern W\u00fcnsche nach \u00c4nderung von Dauer und Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu er\u00f6rtern hat.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verbessert das Gesetz die Einkommens- und Planungssicherheit bei Arbeit auf Abruf. Daf\u00fcr wird die m\u00f6gliche abrufbare Zusatzarbeit beschr\u00e4nkt. Der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit darf k\u00fcnftig nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten w\u00f6chentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bei Vereinbarung einer H\u00f6chstarbeitszeit betr\u00e4gt das flexible Volumen entsprechend 20 Prozent der Arbeitszeit. Wenn die w\u00f6chentliche Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt k\u00fcnftig eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. F\u00fcr die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Entgeltzahlung an Feiertagen wird grunds\u00e4tzlich die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunf\u00e4higkeit oder vor Beginn des Feiertages als verpflichtende Berechnungsgrundlage festgelegt.<\/p>\n<p class=\"opening\">b) Anpassung von K\u00fcndigungsfristen an Unionsrecht<\/p>\n<p>Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 werden \u00a7 622 Absatz 2 Satz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) und \u00a7 29 Absatz 4 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) aufgehoben.<\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-555\/07 (K\u00fcc\u00fckdeveci) vom 19. Januar 2010 entschieden, dass \u00a7 622 Absatz 2 Satz 2 BGB gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verst\u00f6\u00dft. Mit der Aufhebung des \u00a7 622 Absatz 2 Satz 2 BGB wird diese Entscheidung umgesetzt und die Regelung des \u00a7 622 Absatz 2 BGB unionsrechtskonform ausgestaltet. Die Aufhebung der Anrechnungsgrenze in Satz 2 hat zur Folge, dass bei der Berechnung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden K\u00fcndigungsfrist die gesamte Dauer der Betriebs- bzw. Unternehmenszugeh\u00f6rigkeit des Arbeitnehmers zu ber\u00fccksichtigen ist. Die Aufhebung wird f\u00fcr den \u00a7 29 Absatz 4 Satz 2 HAG nachvollzogen, der die gleichlautende Altersgrenze zur Berechnung der K\u00fcndigungsfrist wie \u00a7 622 Absatz 2 Satz 2 BGB enth\u00e4lt.<\/p>\n<p class=\"opening\">c) Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns<\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat auf Vorschlag der Mindestlohnkommission die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Dieser betr\u00e4gt ab dem 1. Januar 2019 brutto 9,19 Euro je tats\u00e4chlich geleisteter Arbeitsstunde und ab dem 1. Januar 2020 brutto 9,35 Euro.<\/p>\n<p class=\"opening\">d) Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz<\/p>\n<p>Zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird zum 1. Januar 2019 das Tarifvertragsgesetz (TVG) ge\u00e4ndert. Nach dem Tarifeinheitsgrundsatz findet, soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifvertr\u00e4ge verschiedener Gewerkschaften \u00fcberschneiden, im Betrieb grunds\u00e4tzlich nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb Anwendung. Soweit es den Tarifvertragsparteien nicht gelungen ist, selbstst\u00e4ndig eine Kollision ihrer Tarifvertr\u00e4ge zu vermeiden, ist der Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft mit weniger Mitgliedern im Betrieb in dieser Situation nicht anwendbar. Die Gesetzes\u00e4nderung st\u00e4rkt nunmehr die Rechte der Arbeitnehmergruppen, die von dem im Falle der Kollision nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden. Wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrages ihre Interessen nicht ernsthaft und wirksam ber\u00fccksichtigt, findet ihr Tarifvertrag entgegen dem Tarifeinheitsgrundsatz dennoch Anwendung.<\/p>\n<h3>3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch<\/h3>\n<p class=\"opening\">a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung<\/p>\n<p>Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung betr\u00e4gt ab dem 1. Januar 2019 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<\/p>\n<p class=\"opening\">b) Verl\u00e4ngerung der Kindererziehungszeit f\u00fcr vor 1992 geborene Kinder<\/p>\n<p>Dem erziehenden Elternteil wird f\u00fcr die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern nach dem Gesetz \u00fcber Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt (&#8222;M\u00fctterrente II&#8220;). Mit dieser Ma\u00dfnahme wird die rentenrechtliche Anerkennung der Erziehungsleistung der M\u00fctter und V\u00e4ter, deren Kinder vor 1992 geboren worden sind, weiter verbessert.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus soll ein besonderes Antragsrecht f\u00fcr die F\u00e4lle Abhilfe schaffen, die seit 1. Juli 2014 keinen Zuschlag an pers\u00f6nlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung bekommen oder mit der jetzigen Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten keinen Zuschlag an pers\u00f6nlichen Entgeltpunkten erhalten, weil pauschal auf die Erziehung in einem bestimmten Kalendermonat (Kindererziehung im 12. beziehungsweise 24. Kalendermonat) abgestellt wird (beispielsweise in F\u00e4llen der Adoption oder Erziehung im Inland nach R\u00fcckkehr aus dem Ausland). Der Zuschlag betr\u00e4gt je Kalendermonat der Erziehung 0,0833 pers\u00f6nliche Entgeltpunkte. Diese anteiligen Zuschl\u00e4ge werden &#8211; der Verl\u00e4ngerung um ein halbes Jahr entsprechend &#8211; maximal bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ab dem 1. Januar 2019 gew\u00e4hrt. Voraussetzung ist, dass nicht schon anderen Versicherten oder Hinterbliebenen (wie beispielsweise leibliche Elternteile oder Pflegeelternteile) f\u00fcr dasselbe Kind Kindererziehungszeiten oder Zuschl\u00e4ge f\u00fcr den ma\u00dfgebenden Erziehungszeitraum anzurechnen sind.<\/p>\n<p class=\"opening\">c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung<\/p>\n<p>Wer in j\u00fcngeren Jahren vermindert erwerbsf\u00e4hig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen k\u00f6nnen. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden bei der bisherigen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsf\u00e4higkeit im Jahr 2018 den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und 3 Monaten hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Nach dem Gesetz \u00fcber Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) wird die Zurechnungszeit f\u00fcr zuk\u00fcnftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise vom Jahr 2019 bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre verl\u00e4ngert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und acht Monaten.<\/p>\n<p class=\"opening\">d) K\u00fcnstlersozialversicherung<\/p>\n<p>Der Abgabesatz der K\u00fcnstlersozialabgabe bleibt weiterhin ab 1. Januar 2019 bei 4,2 Prozent.<\/p>\n<p class=\"opening\">e) Sozialversicherungsrechengr\u00f6\u00dfen<\/p>\n<p>Mit der Verordnung \u00fcber die Sozialversicherungsrechengr\u00f6\u00dfen 2019 wurden die ma\u00dfgeblichen Rechengr\u00f6\u00dfen der Sozialversicherung gem\u00e4\u00df der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2017) turnusgem\u00e4\u00df angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich j\u00e4hrlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.<\/p>\n<p>Rechengr\u00f6\u00dfen der Sozialversicherung 2019<\/p>\n<p><a class=\"extern \" title=\"Die Tabelle finden Sie auf der Homepage des BMAS.\" href=\"https:\/\/www.bmas.de\/DE\/Presse\/Pressemitteilungen\/2018\/das-aendert-sich-im-neuen-jahr.html#doc759552bodyText3\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Tabelle finden Sie auf der Homepage des BMAS.<\/a><\/p>\n<p class=\"opening\">f) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung<\/p>\n<p>Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2019 betr\u00e4gt 83,70 Euro monatlich.<\/p>\n<p class=\"opening\">g) Alterssicherung der Landwirte<\/p>\n<p>Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird f\u00fcr das Kalenderjahr 2019 monatlich 253 Euro (West) bzw. 234 Euro (Ost) betragen.<\/p>\n<p class=\"opening\">h) Gleitzonenfaktor 2019<\/p>\n<p>Ab dem 1. Januar 2019 gilt f\u00fcr Besch\u00e4ftigte in der Gleitzone 450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat der neue Gleitzonenfaktor 0,7566 (Faktor F).<\/p>\n<p>Hinweis: Ab 1. Juli wird zur Entlastung von Geringverdienerinnen und Geringverdienern die Gleitzone durch einen erweiterten \u00dcbergangsbereich (450,01 Euro bis 1.300 Euro) abgel\u00f6st. Dabei wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge im \u00dcbergangsbereich nicht zu niedrigeren Rentenleistungen f\u00fchren. Auch hier gilt dann der neue Gleitzonenfaktor 0,7566.<\/p>\n<p class=\"opening\">i) Sachbezugswerte 2019<\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hat j\u00e4hrlich den Wert der Sachbez\u00fcge nach dem tats\u00e4chlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine m\u00f6glichst weitgehende \u00dcbereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte f\u00fcr Verpflegung und Unterkunft werden daher j\u00e4hrlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im ma\u00dfgeblichen Zeitraum von Juni 2017 bis Juni 2018 um 2,2 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert f\u00fcr Verpflegung von 246 Euro auf 251 Euro (Fr\u00fchst\u00fcck auf 53 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 99 Euro) angehoben. Der Wert f\u00fcr Mieten und Unterkunft erh\u00f6hen sich um 2,1 Prozent von 226 Euro auf 231 Euro.<\/p>\n<p class=\"opening\">j) Verbesserungen bei der Betriebsrente<\/p>\n<p>Bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer Betriebsrente muss der Arbeitgeber &#8211; sofern in Tarifvertr\u00e4gen nichts anderes vereinbart ist &#8211; seine ersparten Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Besch\u00e4ftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bei bereits vor 2019 vereinbarten Entgeltumwandlungen gilt die neue Verpflichtung ab 2022.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 17.12.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbersicht \u00fcber die wesentlichen \u00c4nderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn 2019 im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales wirksam werden. 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