{"id":49432,"date":"2018-12-20T17:37:47","date_gmt":"2018-12-20T15:37:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49432"},"modified":"2018-12-20T17:37:47","modified_gmt":"2018-12-20T15:37:47","slug":"bgh-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung\/","title":{"rendered":"BGH entscheidet zu Pr\u00e4mienanpassungen in der privaten Krankenversicherung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der u. a. f\u00fcr das Versicherungsvertragsrecht zust\u00e4ndige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vom Versicherer mit Zustimmung eines &#8222;unabh\u00e4ngigen Treuh\u00e4nders&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 203 Abs. 2 VVG vorgenommene Pr\u00e4mienanpassung in der privaten Krankenversicherung nicht allein wegen einer ggf. zu verneinenden Unabh\u00e4ngigkeit als unwirksam anzusehen ist. Ist der zustimmende Treuh\u00e4nder gem\u00e4\u00df den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (im Streitfall noch \u00a7 12b VAG a. F.) ordnungsgem\u00e4\u00df bestellt worden, so findet eine gesonderte \u00dcberpr\u00fcfung seiner Unabh\u00e4ngigkeit durch die Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers \u00fcber eine Pr\u00e4mienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem solchen Rechtsstreit die materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pr\u00e4mienanpassung zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Sachverhalt und Prozessverlauf:<\/h3>\n<p>In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wandte sich der Kl\u00e4ger gegen Beitragserh\u00f6hungen f\u00fcr die Kalenderjahre 2012 und 2013, die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von \u00a7 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur R\u00fcckzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kl\u00e4ger zun\u00e4chst gezahlten Erh\u00f6hungsbetr\u00e4ge verurteilt, weil der t\u00e4tig gewordene Treuh\u00e4nder nach ihrer Auffassung nicht von der Beklagten unabh\u00e4ngig gewesen war (s. wegen weiterer Einzelheiten\u00a0<a class=\"extern \" title=\"PM Nr. 174\/2018\" href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018-11&amp;nr=89132&amp;pos=4&amp;anz=5\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PM Nr. 174\/2018<\/a>\u00a0).<\/p>\n<h3>Das Urteil des Bundesgerichtshofs:<\/h3>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat demgegen\u00fcber entschieden, dass die Unabh\u00e4ngigkeit nur die Voraussetzung f\u00fcr die Bestellung des Treuh\u00e4nders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber f\u00fcr die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erkl\u00e4rung ist. Sie ist deshalb von den Zivilgerichten im Rechtsstreit \u00fcber eine Pr\u00e4mienanpassung nicht gesondert zu pr\u00fcfen. Insoweit hat allein die Aufsichtsbeh\u00f6rde aufgrund der ihr vom Gesetzgeber einger\u00e4umten Mitwirkungsbefugnisse sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen mit der Pr\u00fcfung der Pr\u00e4mienkalkulation einen unabh\u00e4ngigen und sachkundigen Treuh\u00e4nder betraut; die Interessen des Versicherungsnehmers sind dadurch gewahrt, dass im Rechtsstreit \u00fcber eine Pr\u00e4mienerh\u00f6hung vor den Zivilgerichten eine umfassende materielle Pr\u00fcfung der Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der vorgenommenen Beitragsanpassung stattfindet.<\/p>\n<p>Die genannte gesetzliche Kompetenzzuweisung, wie sie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, w\u00fcrde durch eine sachliche \u00dcberpr\u00fcfung einzelner Bestellungsvoraussetzungen im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers um die Wirksamkeit der Pr\u00e4mienanpassung mangels Rechtskraftwirkung f\u00fcr andere Versicherungsnehmer unterlaufen. Insbesondere liefe es dem Zweck der Regelung in \u00a7 12b Abs. 2, 2a VAG a. F. (bzw. jetzt \u00a7 155 VAG) und \u00a7 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider, wenn eine Pr\u00e4mienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen allein an einer fehlenden Unabh\u00e4ngigkeit des zust\u00e4ndigen Treuh\u00e4nders scheitern w\u00fcrde. Denn die Vorschriften zur Pr\u00e4mienanpassung bezwecken es vor allem, die dauerhafte Erf\u00fcllbarkeit der Versicherungsleistungen durch den Versicherer zu gew\u00e4hrleisten. Demgem\u00e4\u00df berechtigt die Regelung in \u00a7 12b Abs. 2, 2a VAG a. F. (jetzt \u00a7 155 VAG) den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Pr\u00e4mienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begr\u00fcndet zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vor\u00fcbergehende \u00c4quivalenzst\u00f6rung im Interesse der Beitragsstabilit\u00e4t vermieden werden muss. Eine solche tr\u00e4te ein, wenn eine Pr\u00e4mienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsf\u00e4higkeit aus materiellen Gr\u00fcnden verpflichtet ist, nur wegen fehlender Unabh\u00e4ngigkeit des Treuh\u00e4nders f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt w\u00fcrde, diese aber im Zuge der n\u00e4chsten j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfung vom Versicherer nachgeholt werden m\u00fcsste, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen L\u00fccke bei den Pr\u00e4mienzahlungen gegebenenfalls sogar h\u00f6her ausfallen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Aufgrund der umfassenden tats\u00e4chlichen und rechtlichen Pr\u00fcfung der Pr\u00e4mienanpassung anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben durch die Zivilgerichte ist f\u00fcr die Versicherungsnehmer auch der gebotene wirkungsvolle Rechtsschutz gegen vom Versicherer vorgenommene Beitragsanpassungen gew\u00e4hrleistet, ohne dass ihnen hierf\u00fcr eine gesonderte \u00dcberpr\u00fcfung der Unabh\u00e4ngigkeit des Treuh\u00e4nders und damit der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Bestellung zum Treuh\u00e4nder erm\u00f6glicht werden m\u00fcsste. Die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuh\u00e4nders zur Pr\u00e4mienanpassung wird insofern inzident mitgepr\u00fcft.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen, damit dieses pr\u00fcfen kann, ob die Pr\u00e4mienanpassungen ausreichend im Sinne von \u00a7 203 Abs. 5 VVG begr\u00fcndet worden sind und ggf. ob die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Pr\u00e4mienanpassung vorgelegen haben.<\/p>\n<h3>Ma\u00dfgebliche Vorschriften:<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 203 VVG<\/p>\n<p>(1) \u2026<\/p>\n<p>(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche K\u00fcndigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vor\u00fcbergehend anzusehenden Ver\u00e4nderung einer f\u00fcr die Pr\u00e4mienkalkulation ma\u00dfgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Pr\u00e4mie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch f\u00fcr bestehende Versicherungsverh\u00e4ltnisse neu festzusetzen, sofern ein unabh\u00e4ngiger Treuh\u00e4nder die technischen Berechnungsgrundlagen \u00fcberpr\u00fcft und der Pr\u00e4mienanpassung zugestimmt hat. \u2026 F\u00fcr die \u00c4nderung der Pr\u00e4mien, Pr\u00e4mienzuschl\u00e4ge und Selbstbehalte sowie ihre \u00dcberpr\u00fcfung und Zustimmung durch den Treuh\u00e4nder gilt \u00a7 155 in Verbindung mit einer auf Grund des \u00a7 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.<\/p>\n<p>(3) \u2026<\/p>\n<p>(4) \u2026<\/p>\n<p>(5) Die Neufestsetzung der Pr\u00e4mie und die \u00c4nderungen nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der \u00c4nderungen und der hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde an den Versicherungsnehmer folgt.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 155 VAG<\/p>\n<p>(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung d\u00fcrfen Pr\u00e4mien\u00e4nderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabh\u00e4ngiger Treuh\u00e4nder der Pr\u00e4mien\u00e4nderung zugestimmt hat. Der Treuh\u00e4nder hat zu pr\u00fcfen, ob die Berechnung der Pr\u00e4mien mit den daf\u00fcr bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. \u2026 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>(2) \u2026<\/p>\n<p>(3) Das Versicherungsunternehmen hat f\u00fcr jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest j\u00e4hrlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbeh\u00f6rde und dem Treuh\u00e4nder vorzulegende Gegen\u00fcberstellung f\u00fcr einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Pr\u00e4mien dieses Tarifs zu \u00fcberpr\u00fcfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vor\u00fcbergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuh\u00e4nders anzupassen. \u2026<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 12b VAG in der bis zum 31.12.2015 g\u00fcltigen Fassung:<\/p>\n<p>(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung d\u00fcrfen Pr\u00e4mien\u00e4nderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabh\u00e4ngiger Treuh\u00e4nder der Pr\u00e4mien\u00e4nderung zugestimmt hat. Der Treuh\u00e4nder hat zu pr\u00fcfen, ob die Berechnung der Pr\u00e4mien mit den daf\u00fcr bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. \u2026 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>(1a) \u2026<\/p>\n<p>(2) Das Versicherungsunternehmen hat f\u00fcr jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest j\u00e4hrlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbeh\u00f6rde und dem Treuh\u00e4nder vorzulegende Gegen\u00fcberstellung f\u00fcr einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Pr\u00e4mien dieses Tarifs zu \u00fcberpr\u00fcfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vor\u00fcbergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuh\u00e4nders anzupassen. \u2026<\/p>\n<p>(2a) Das Versicherungsunternehmen hat f\u00fcr jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif j\u00e4hrlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch Betrachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbeh\u00f6rde und dem Treuh\u00e4nder vorzulegende Gegen\u00fcberstellung f\u00fcr einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert, hat das Unternehmen alle Pr\u00e4mien dieses Tarifs zu \u00fcberpr\u00fcfen und mit Zustimmung des Treuh\u00e4nders anzupassen. \u2026<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Urteil IV ZR 255\/17 vom 19.12.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der u. a. f\u00fcr das Versicherungsvertragsrecht zust\u00e4ndige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vom Versicherer mit Zustimmung eines &#8222;unabh\u00e4ngigen Treuh\u00e4nders&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 203 Abs. 2 VVG vorgenommene Pr\u00e4mienanpassung in der privaten Krankenversicherung nicht allein wegen einer ggf. zu verneinenden Unabh\u00e4ngigkeit als unwirksam anzusehen ist. 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