{"id":49453,"date":"2019-01-03T09:29:03","date_gmt":"2019-01-03T07:29:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49453"},"modified":"2019-01-03T09:29:03","modified_gmt":"2019-01-03T07:29:03","slug":"keine-berichtigungs-oder-aenderungsmoeglichkeit-fuer-das-finanzamt-bei-fehlern-in-elektronisch-uebermittelten-lohnsteuerdaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-berichtigungs-oder-aenderungsmoeglichkeit-fuer-das-finanzamt-bei-fehlern-in-elektronisch-uebermittelten-lohnsteuerdaten\/","title":{"rendered":"Keine Berichtigungs- oder \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr das Finanzamt bei Fehlern in elektronisch \u00fcbermittelten Lohnsteuerdaten"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h2>Die T\u00fccken, die sich ergeben k\u00f6nnen, wenn Daten zum Teil elektronisch \u00fcbermittelt und zugleich die Steuererkl\u00e4rung in Papierform vorgelegt wird, zeigt ein Fall, der dem 3. Senat zur Entscheidung vorlag.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger bezog im Streitjahr Versorgungsbez\u00fcge. In den beiden ihm \u00fcbersandten Lohnsteuerbescheinigungen war ein Bruttoarbeitslohn von 29.221 Euro sowie von 9.740 Euro und hierin enthaltene Versorgungsbez\u00fcge in identischer H\u00f6he eingetragen. Bei den vom Arbeitgeber an das Finanzamt \u00fcbermittelten Lohnsteuerdaten fehlte die Angabe der Versorgungsbez\u00fcge in H\u00f6he von 9.740 Euro (Bruttoarbeitslohn insgesamt: 38.961 Euro, Versorgungsbez\u00fcge 29.221 Euro). In der pers\u00f6nlich beim Beklagten abgegebenen Steuererkl\u00e4rung war in Anlage N ein Bruttoarbeitslohn von 38.961 Euro eingetragen. Die Zeile 11 \u201esteuerbeg\u00fcnstigte Versorgungsbez\u00fcge, in Zeile 6 enthalten&#8220; enthielt versehentlich keine Eintragung. Die Sachbearbeiterin des Beklagten \u00fcberpr\u00fcfte die ihr ausgeh\u00e4ndigten Belege, hakte die einzelnen Positionen ab und gab die Belege anschlie\u00dfend zur\u00fcck. Die ihr vom Kl\u00e4ger vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen \u00fcberpr\u00fcfte sie wegen der elektronischen Daten\u00fcbermittlung vor der R\u00fcckgabe nicht mehr. Der in der Eingangsstelle t\u00e4tige Beamte erg\u00e4nzte sp\u00e4ter die fehlende Angabe der Versorgungsbez\u00fcge in der Anlage N aufgrund der elektronisch \u00fcbermittelten Daten um den Betrag 29.221 Euro. Im Einkommensteuerbescheid ber\u00fccksichtigte der Beklagte dann einen Bruttoarbeitslohn von 38.961 Euro, einen Freibetrag f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge, aber auch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den Altersentlastungsbetrag. Nachdem der Arbeitgeber die \u00fcbermittelten Daten korrigiert und der Kl\u00e4ger den Beklagten entsprechend informiert hatte, \u00e4nderte dieser den Einkommensteuerbescheid und lie\u00df nun den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den Altersentlastungsbetrag unber\u00fccksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.<\/p>\n<p>Das Gericht hat eine \u00c4nderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. von \u00a7 129 AO ebenso verneint wie eine \u00c4nderung gem. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachtr\u00e4glichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen. Weil das Finanzamt den Fehler aus der Einkommensteuererkl\u00e4rung &#8211; keine Versorgungsbez\u00fcge &#8211; nicht mechanisch \u00fcbernommen, sondern die fehlende Angabe durch eigene, allerdings unzutreffende, Sachverhaltsermittlung in Form des Abgleichs der Erkl\u00e4rung mit den elektronischen Daten erg\u00e4nzt habe, fehle es an einer offenbaren Unrichtigkeit. Insoweit hat sich der Senat dem Urteil des BFH vom 16. Januar 2018 (VI R 41\/16, BStBl II 2018 S. 378) angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sah das Gericht ebenfalls nicht als erf\u00fcllt an. Zwar habe der Kl\u00e4ger versehentlich die Eintragung zu den Versorgungsbez\u00fcgen in der Anlage N zur Einkommensteuererkl\u00e4rung unterlassen, er habe aber der Erkl\u00e4rung die Lohnsteuerbescheinigung mit dem zutreffenden Betrag beigef\u00fcgt. Demgegen\u00fcber habe der Bearbeiter des Beklagten, der die Einkommensteuererkl\u00e4rung angenommen habe, die Lohnsteuerbescheinigung ungepr\u00fcft wieder aush\u00e4ndigt, weil das FA generell nur die elektronisch \u00fcbermittelten Daten \u00fcbernehme. Vor diesem Hintergrund \u00fcberwiege der Pflichtversto\u00df des Beklagten und hindere nach Treu und Glauben eine Korrektur des Bescheides.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0FG Hamburg, Mitteilung vom 21.12.2018 zum Gerichtsbescheid 3 K 69\/18 vom 04.10.2018 (rkr)<\/p>\n<\/section>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die T\u00fccken, die sich ergeben k\u00f6nnen, wenn Daten zum Teil elektronisch \u00fcbermittelt und zugleich die Steuererkl\u00e4rung in Papierform vorgelegt wird, zeigt ein Fall, der dem 3. Senat zur Entscheidung vorlag. Der Kl\u00e4ger bezog im Streitjahr Versorgungsbez\u00fcge. 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