{"id":49457,"date":"2019-01-03T09:31:08","date_gmt":"2019-01-03T07:31:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49457"},"modified":"2019-01-03T09:31:08","modified_gmt":"2019-01-03T07:31:08","slug":"gibraltar-muss-steuernachzahlungen-von-illegal-beguenstigten-multinationalen-unternehmen-eintreiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gibraltar-muss-steuernachzahlungen-von-illegal-beguenstigten-multinationalen-unternehmen-eintreiben\/","title":{"rendered":"Gibraltar muss Steuernachzahlungen von illegal beg\u00fcnstigten multinationalen Unternehmen eintreiben"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die Europ\u00e4ische Kommission ist nach einer eingehenden Pr\u00fcfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die K\u00f6rperschaftsteuerbefreiung f\u00fcr Zinsen und Tantiemen in Gibraltar sowie f\u00fcnf Steuervorbescheide einen Versto\u00df gegen die EU-Beihilfevorschriften darstellen. Die Beg\u00fcnstigten m\u00fcssen nun Steuernachzahlungen von rund 100 Mio. Euro an Gibraltar leisten.<\/h2>\n<\/article>\n<article><i>Die f\u00fcr Wettbewerbspolitik zust\u00e4ndige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erkl\u00e4rte: \u201eUnsere Untersuchung hat ergeben, dass Gibraltar mehreren multinationalen Unternehmen durch eine K\u00f6rperschaftsteuerbefreiung und durch f\u00fcnf Steuervorbescheide unfaire und selektive Steuerverg\u00fcnstigungen gew\u00e4hrt hat. Diese steuerliche Vorzugsbehandlung ist nach den EU-Beihilfevorschriften unzul\u00e4ssig, und deshalb muss Gibraltar nun die nicht gezahlten Steuern einziehen. Gleichzeitig begr\u00fc\u00dfe ich die umfassenden Ma\u00dfnahmen, die Gibraltar ergriffen hat, um die unzul\u00e4ssigen Steuerbefreiungen aufzuheben, seine Vorgehensweise bei Steuervorbescheiden anzupassen und seine Vorschriften \u00fcber die Verrechnungspreisgestaltung zu st\u00e4rken. Somit d\u00fcrften diese Probleme der Vergangenheit angeh\u00f6ren.&#8220;<\/i><\/p>\n<p>Im Oktober 2013 leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung des K\u00f6rperschaftsteuerrechts von Gibraltar ein, um zu pr\u00fcfen, ob die in den Jahren 2011 bis 2013 angewandte K\u00f6rperschaftsteuerbefreiung von Eink\u00fcnften aus Zinsen (vor allem f\u00fcr konzerninterne Darlehen) und Tantiemen bestimmte Kategorien von Unternehmen selektiv beg\u00fcnstigte und damit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstie\u00df.<\/p>\n<p>Im Oktober 2014 weitete die Kommission ihre beihilferechtliche Untersuchung auf die Steuervorbescheide Gibraltars aus und konzentrierte sich dabei vor allem auf 165 Steuervorbescheide, die zwischen 2011 und 2013 erteilt worden waren. Die Kommission hatte Bedenken, dass mit diesen Steuervorbescheiden staatliche Beihilfen gew\u00e4hrt wurden, da bei Erteilung der Bescheide nicht gen\u00fcgend Informationen vorlagen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen zu den gleichen Bedingungen wie andere Unternehmen besteuert werden, deren Eink\u00fcnfte in Gibraltar erwirtschaftet wurden oder von dort stammten.<\/p>\n<p>Nach den EU-Beihilfevorschriften d\u00fcrfen die Mitgliedstaaten keine unfairen, nur bestimmten Unternehmen vorbehaltenen Steuervorteile gew\u00e4hren. Die Mitgliedstaaten d\u00fcrfen bestimmte Unternehmen nicht besser behandeln als andere, da dies den Wettbewerb verf\u00e4lschen und gegen die EU-Beihilfevorschriften versto\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die K\u00f6rperschaftsteuerbefreiung f\u00fcr Zinsen und Tantiemen in Gibraltar in den Jahren 2011 bis 2013 sowie f\u00fcnf dort ausgestellte Steuervorbescheide selektive steuerliche Verg\u00fcnstigungen bieten und einen Versto\u00df gegen die EU-Beihilfevorschriften darstellen.<\/p>\n<h3>Steuerbefreiung f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Zinsen und Tantiemen<\/h3>\n<p>Nach dem in Gibraltar geltenden Territorialit\u00e4tsprinzip sollten Unternehmen K\u00f6rperschaftsteuern auf Eink\u00fcnfte zahlen, die in Gibraltar angefallen sind oder von dort stammen. Die Untersuchung der Kommission ergab jedoch, dass Unternehmen, die Eink\u00fcnfte aus Zinsen oder Tantiemen erzielten, ohne triftigen Grund von der Besteuerung in Gibraltar befreit waren.<\/p>\n<p>Diese Ma\u00dfnahme beg\u00fcnstigte Unternehmen, die multinationalen Konzernen angeh\u00f6ren und mit bestimmten Funktionen betraut sind (Unternehmen, die z. B. konzerninterne Darlehen gew\u00e4hren oder Rechte des geistigen Eigentums nutzen). Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung darauf ausgerichtet war, Gibraltar f\u00fcr multinationale Unternehmen attraktiv zu machen, und dass sie tats\u00e4chlich dazu f\u00fchrte, dass eine begrenzte Zahl von Unternehmen multinationaler Konzerne weniger K\u00f6rperschaftsteuer entrichten musste.<\/p>\n<p>Diese selektive steuerliche Behandlung verschaffte multinationalen Unternehmen einen selektiven Vorteil gegen\u00fcber anderen Unternehmen. Dadurch verf\u00e4lschte sie den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt und verstie\u00df gegen die EU-Beihilfevorschriften. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die von Gibraltar zwischen 2011 und 2013 gew\u00e4hrte Steuerbefreiung f\u00fcr Unternehmen mit Eink\u00fcnften aus Zinsen und Tantiemen nach den EU-Beihilfevorschriften unzul\u00e4ssig ist und von den Unternehmen Steuernachzahlungen verlangt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Kommission begr\u00fc\u00dft, dass Gibraltar die unzul\u00e4ssige Steuerbefreiung bereits im Juli 2013 f\u00fcr Zinsertr\u00e4ge und im Januar 2014 f\u00fcr Tantiemen abgeschafft hat.<\/p>\n<h3>Steuervorbescheide von Gibraltar zwischen 2011 und 2013<\/h3>\n<p>Nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung von 165 von Gibraltar erteilten Steuervorbescheiden kam die Kommission zu dem Schluss, dass durch f\u00fcnf Steuervorbescheide\u201a die Gibraltar in den Jahren 2011 und 2012 gro\u00dfen multinationalen Unternehmen erteilt hatte, unzul\u00e4ssige staatliche Beihilfen gew\u00e4hrt wurden.<\/p>\n<p>Die f\u00fcnf beanstandeten Steuervorbescheide betreffen die steuerliche Behandlung bestimmter Eink\u00fcnfte niederl\u00e4ndischer Kommanditgesellschaften in Gibraltar. Nach den in Gibraltar und den Niederlanden geltenden Steuervorschriften sollten die Gewinne, die eine Kommanditgesellschaft in den Niederlanden erzielt, auf der Ebene der Gesellschafter besteuert werden. In den f\u00fcnf in Rede stehenden F\u00e4llen waren die Gesellschafter der niederl\u00e4ndischen Kommanditgesellschaften in Gibraltar steuerlich ans\u00e4ssig und h\u00e4tten dort besteuert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Nach den f\u00fcnf beanstandeten Steuervorbescheiden mussten die Unternehmen aber keine Steuern auf die von den niederl\u00e4ndischen Kommanditgesellschaften erzielten Tantiemen und Zinseink\u00fcnfte entrichten, w\u00e4hrend Unternehmen mit anderen Eink\u00fcnften keine Steuerbefreiung erhielten.<\/p>\n<p>Noch nach der Annahme von Gesetzes\u00e4nderungen, durch die Eink\u00fcnfte aus passiven Zinsen (2013) und Tantiemen (2014) steuerpflichtig wurden, befreite Gibraltar diese Eink\u00fcnfte auf der Grundlage der weiterhin geltenden Vorbescheide von der K\u00f6rperschaftsteuer.<\/p>\n<p>Da diese Befreiungen den Beg\u00fcnstigten einen ungerechtfertigten selektiven Vorteil verschafften, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die f\u00fcnf Steuervorbescheide gegen die EU-Beihilfevorschriften verstie\u00dfen und dass der gew\u00e4hrte Vorteil zur\u00fcckgefordert werden muss.<\/p>\n<p>Im Gegensatz dazu hat die Kommission nach einer eingehenden Pr\u00fcfung der Situation der einzelnen Adressaten bei den 160 anderen Vorbescheiden keinen selektiven Vorteil festgestellt und ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Vorbescheide nicht gegen die EU-Beihilfevorschriften versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Zudem \u00e4nderte Gibraltar w\u00e4hrend der Untersuchung der Kommission seine Steuervorschriften, um sein Steuervorbescheidverfahren zu verbessern, seine Vorschriften \u00fcber die Verrechnungspreisgestaltung zu st\u00e4rken, umfassendere Verpflichtungen f\u00fcr die Steuerpflichtigen vorzusehen (z. B. die Abgabe j\u00e4hrlicher Steuererkl\u00e4rungen, die Bereitstellung aussagekr\u00e4ftiger Informationen in Antr\u00e4gen auf Vorbescheide) und die Transparenz bei der Umsetzung des Systems der territorialen Besteuerung zu verbessern. Die Kommission begr\u00fc\u00dft diese verbesserten Vorschriften, die im Oktober 2018 in Kraft getreten sind.<\/p>\n<h3>R\u00fcckforderung<\/h3>\n<p>Nach den EU-Beihilfevorschriften m\u00fcssen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen grunds\u00e4tzlich zur\u00fcckgefordert werden, um die durch die Beihilfe verursachte Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs zu beseitigen. Durch die R\u00fcckforderung wird das betreffende Unternehmen nicht bestraft, und es werden keine Geldbu\u00dfen verh\u00e4ngt. Die R\u00fcckforderung stellt lediglich die Gleichbehandlung gegen\u00fcber anderen Unternehmen wieder her.<\/p>\n<h3>Gibraltar muss nun die nicht gezahlten Steuern von folgenden Unternehmen einziehen:<\/h3>\n<p>den Unternehmen, die von Gibraltar zwischen 2011 und 2013 von der K\u00f6rperschaftsteuer auf Zinsen und Tantiemen befreit waren. Die Steuerverwaltung Gibraltars muss nun die einzelnen Unternehmen, die diese Befreiung in Anspruch genommen haben, und die genauen Betr\u00e4ge, die von den einzelnen Unternehmen einzuziehen sind, anhand der im Beschluss der Kommission festgelegten Methode ermitteln.<\/p>\n<p>den Unternehmen, denen im Rahmen der f\u00fcnf Steuervorbescheide eine unzul\u00e4ssige steuerliche Behandlung gew\u00e4hrt worden war, d. h. von i) Ash (Gibraltar) One Ltd, ii) Ash (Gibraltar) Two Ltd, iii) Heidrick &amp; Struggles (Gibraltar) Holdings Ltd, iv) Heidrick &amp; Struggles (Gibraltar) Ltd und v) MJN Holdings (Gibraltar) Ltd. Diese Unternehmen m\u00fcssen von nun an wie jedes andere Unternehmen Steuern auf ihre Gewinne in Gibraltar zahlen. Die Forderungsbetr\u00e4ge h\u00e4ngen von der steuerlichen Situation der einzelnen Beihilfeempf\u00e4nger ab und m\u00fcssen nun von der Steuerverwaltung Gibraltars anhand der im Beschluss der Kommission festgelegten Methode ermittelt werden.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der derzeit verf\u00fcgbaren Informationen geht die Kommission davon aus, dass sich die nicht entrichtete Steuer insgesamt auf rund 100 Mio. Euro belaufen d\u00fcrfte.<\/p>\n<h3>Hintergrundinformationen zum Steuersystem Gibraltars<\/h3>\n<p>Gibraltar ist in Steuerangelegenheiten autonom und hat daher ein vom Vereinigten K\u00f6nigreich getrenntes Einkommensteuerrecht.<\/p>\n<p>Das Einkommensteuergesetz von 2010, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, sieht eine Besteuerung nach dem Territorialit\u00e4tsgrundsatz vor, d. h. nur Einkommen, das in Gibraltar angefallen ist oder von dort stammt, ist steuerpflichtig. Die Besteuerung von (Passiv-)Zinsen f\u00fcr konzerninterne Darlehen und von Tantiemen war dagegen nicht vorgesehen. Im Jahr 2013 f\u00fchrte Gibraltar jedoch \u00c4nderungen ein, durch die solche Eink\u00fcnfte ab dem 1. Juli 2013 (Zinsen) bzw. dem 1. Januar 2014 (Tantiemen) k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig wurden.<\/p>\n<p>Die Kommission hat das K\u00f6rperschaftsteuersystem Gibraltars in der Vergangenheit bereits mehrfach gepr\u00fcft. 1999 leitete die Kommission eine Untersuchung zu einer Steuerregelung ein, nach der Unternehmen, die keine Handels- oder Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in Gibraltar aus\u00fcbten und deren Eigent\u00fcmer nicht in Gibraltar ans\u00e4ssig waren, von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit waren. Unternehmen, die diese Voraussetzungen erf\u00fcllten, aber eine Repr\u00e4sentanz in Gibraltar unterhielten, zahlten eine Steuer von 2 % bis 10 % auf die Gewinne. Gibraltar schaffte diese Regelung, die als F\u00f6rderma\u00dfnahme f\u00fcr Offshore-Unternehmen angesehen wurde, sp\u00e4ter ab.<\/p>\n<p>Im August 2002 meldete das Vereinigte K\u00f6nigreich eine geplante K\u00f6rperschaftsteuerreform an, die f\u00fcr alle Unternehmen in Gibraltar gelten sollte und eine Lohnsummensteuer, eine Gewerbegrundbenutzungssteuer und eine Eintragungsgeb\u00fchr vorsah. Im M\u00e4rz 2004 stellte die Kommission fest, dass die geplante Steuerreform bestimmten Unternehmenskategorien unter Versto\u00df gegen die EU-Beihilfevorschriften einen selektiven Vorteil verschaffte. Im November 2011 best\u00e4tigte der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union diese Entscheidung der Kommission, indem er urteilte, dass sich aus den Auswirkungen der Steuerma\u00dfnahmen insgesamt ein selektiver Vorteil f\u00fcr \u201eOffshore-Unternehmen&#8220; ergibt, die in Gibraltar weder Mitarbeiter noch Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume haben.<\/p>\n<h3>Hintergrundinformationen zur beihilferechtlichen Pr\u00fcfung von Steuervorbescheiden durch die Kommission<\/h3>\n<p>Nach Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union finden die Vertr\u00e4ge einschlie\u00dflich der Vorschriften \u00fcber staatliche Beihilfen auf Gibraltar Anwendung.<\/p>\n<p>Solange das Vereinigte K\u00f6nigreich ein EU-Mitgliedstaat ist, hat es alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere das EU-Wettbewerbsrecht, einschlie\u00dflich der Beihilfevorschriften, gilt weiterhin uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr das Vereinigte K\u00f6nigreich und ist dort anwendbar, bis das Vereinigte K\u00f6nigreich nicht mehr Mitglied der EU ist. Sobald das Vereinigte K\u00f6nigreich nicht mehr Mitglied der EU ist, wird die Anwendung der EU-Beihilfevorschriften im Vereinigten K\u00f6nigreich durch das Austrittsabkommen geregelt, das auf der Ebene der Verhandlungsf\u00fchrer vereinbart und vom Europ\u00e4ischen Rat am 25. November gebilligt wurde, aber noch von der Union geschlossen und vom Vereinigten K\u00f6nigreich ratifiziert werden muss, bevor es in Kraft treten kann.<\/p>\n<p>Steuervorbescheide an sich stellen nach den EU-Beihilfevorschriften kein Problem dar, wenn sie lediglich best\u00e4tigen, dass steuerliche Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unternehmen einer Unternehmensgruppe mit den einschl\u00e4gigen Steuervorschriften im Einklang stehen. Steuervorbescheide, die bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen, k\u00f6nnen hingegen den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verf\u00e4lschen und damit gegen die EU-Beihilfevorschriften versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Seit Juni 2013 f\u00fchrt die Kommission beihilferechtliche Pr\u00fcfungen der von den Mitgliedstaaten erteilten Steuervorbescheide f\u00fcr einzelne Unternehmen durch. Im Dezember 2014 weitete sie diese Untersuchung auf alle Mitgliedstaaten aus.<\/p>\n<p class=\"opening\">Folgende Pr\u00fcfungen von Steuervorbescheiden hat die Kommission bereits abgeschlossen:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Im Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat bzw. Starbucks selektive Steuervorteile gew\u00e4hrt hatten. Auf diese Kommissionsbeschl\u00fcsse hin musste Fiat in Luxemburg 23,1 Mio. EUR und Starbucks in den Niederlanden 25,7 Mio. EUR nachzahlen.<\/li>\n<li>Im Januar 2016 stellte die Kommission fest, dass Belgien im Rahmen seiner \u201eMehrgewinn&#8220;-Steuerregelung mindestens 35 multinationalen Unternehmen (\u00fcberwiegend EU-Unternehmen) selektive Steuervorteile gew\u00e4hrt hatte, die nach den EU-Beihilfevorschriften unzul\u00e4ssig waren. Der Gesamtbetrag, der von den 35 Unternehmen eingezogen werden muss, wird einschlie\u00dflich Zinsen auf rund 900 Mio. EUR veranschlagt. Belgien hat bereits mehr als 90 % der unzul\u00e4ssigen Beihilfen zur\u00fcckgefordert.<\/li>\n<li>Im August 2016, stellte die Kommission fest, dass Irland Apple unzul\u00e4ssige Steuerverg\u00fcnstigungen gew\u00e4hrt hat. Daraufhin forderte Irland 14,3 Mrd. Euro von Apple zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Im Oktober 2017 stellte die Kommission fest, dass Luxemburg Amazon unzul\u00e4ssige Steuerverg\u00fcnstigungen gew\u00e4hrt hat. In der Folge forderte Luxemburg 282,7 Mio. Euro von Amazon zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Im Juni 2018 stellte die Kommission fest, dass Luxemburg Engie unzul\u00e4ssige Steuerverg\u00fcnstigungen von 120 Mio. Euro gew\u00e4hrt hat. Das R\u00fcckforderungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.<\/li>\n<li>Im September 2018 hat die Kommission festgestellt, dass die Nichtbesteuerung bestimmter Gewinne von McDonald&#8217;s in Luxemburg keine unzul\u00e4ssige staatliche Beihilfe bewirkte, da sie mit dem luxemburgischen Steuerrecht und dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA im Einklang stand.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zudem untersucht die Kommission derzeit die Steuervorbescheide, die die Niederlande Inter IKEA erteilt haben, und eine Steuerregelung f\u00fcr multinationale Unternehmen im Vereinigten K\u00f6nigreich.<\/p>\n<p>Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten gekl\u00e4rt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses unter der Nummer SA.34914 im Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb zug\u00e4nglich gemacht. \u00dcber neu im Internet und im Amtsblatt ver\u00f6ffentlichte Beihilfebeschl\u00fcsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.12.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission ist nach einer eingehenden Pr\u00fcfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die K\u00f6rperschaftsteuerbefreiung f\u00fcr Zinsen und Tantiemen in Gibraltar sowie f\u00fcnf Steuervorbescheide einen Versto\u00df gegen die EU-Beihilfevorschriften darstellen. Die Beg\u00fcnstigten m\u00fcssen nun Steuernachzahlungen von rund 100 Mio. Euro an Gibraltar leisten. 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