{"id":49517,"date":"2019-01-17T20:34:51","date_gmt":"2019-01-17T18:34:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49517"},"modified":"2019-01-17T20:34:51","modified_gmt":"2019-01-17T18:34:51","slug":"grundsicherung-sozialwidriges-verhalten-wer-den-job-wegen-pflege-eines-familienangehoerigen-kuendigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundsicherung-sozialwidriges-verhalten-wer-den-job-wegen-pflege-eines-familienangehoerigen-kuendigt\/","title":{"rendered":"Grundsicherung: Sozialwidriges Verhalten? &#8211; Wer den Job wegen Pflege eines Familienangeh\u00f6rigen k\u00fcndigt"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Wer seine Hilfebed\u00fcrftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeif\u00fchrt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten. Wo genau sozialwidriges Verhalten anf\u00e4ngt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in drei Urteilen aufgezeigt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der dritte Fall betraf eine 38-j\u00e4hrige Frau, die gemeinsam mit ihrer schwerbehinderten und pflegebed\u00fcrftigen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt im Landkreis Osterholz lebt. Sie hatte eine Vollzeitstelle als Hallenaufsicht am Bremer Flughafen angenommen und wollte Stewardess werden. Zugleich k\u00fcmmerte sie sich um die Pflege ihrer Mutter. Nachdem sich deren Gesundheitszustand durch einen Rippenbruch verschlechtert hatte, konnte sie Arbeit und Pflege nicht mehr vereinbaren und schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Vom Jobcenter bezog sie Grundsicherungsleistungen (Hartz-IV).<\/p>\n<p>Die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bewertete das Jobcenter als sozialwidriges Verhalten und nahm eine R\u00fcckforderung von zuletzt rd. 7.100 Euro vor. Die Frau habe schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewusst, dass sie im Schichtdienst arbeiten w\u00fcrde und dass ein Umzug nicht m\u00f6glich sei. Die Mutter habe die Pflegestufe II und die Tochter m\u00fcsse nicht selbst die Pflege \u00fcbernehmen. Dies k\u00f6nne auch durch einen Pflegedienst geschehen. Die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sei daf\u00fcr nicht notwendig. Dieses Verhalten sei zumindest grob fahrl\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das LSG hat sich der Rechtsauffassung des Jobcenters nicht angeschlossen und ein sozialwidriges Verhalten verneint. Entscheidend seien die Umst\u00e4nde des Einzelfalls. Grunds\u00e4tzlich sei zwar jede Arbeit zumutbar, wenn die Pflege von Angeh\u00f6rigen anderweitig sichergestellt werden k\u00f6nne. Selbst bei Pflegestufe II seien Arbeitszeiten von bis zu 6 Std.\/Tag zumutbar. Dies sei im Falle der Kl\u00e4gerin jedoch nicht m\u00f6glich. Sie habe im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten gearbeitet. Die Einsatzzeiten seien erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt worden. Die dreimal t\u00e4glich anfallende Pflege sei damit nicht zu vereinbaren. Das Gericht hat auch das Selbstbestimmungsrecht der Mutter ber\u00fccksichtigt, die einen Pflegedienst ablehnte und nur ihre Tochter akzeptierte.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin dies alles vorher gewusst habe, lie\u00df das Gericht nicht durchgehen. Es gelte ein objektiver Ma\u00dfstab. Angesichts der Erwerbsobliegenheit d\u00fcrfe ein Leistungsempf\u00e4nger die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege austesten, ohne sich im Falle des Scheiterns einem Ersatzanspruch auszusetzen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 14.01.2019 zum Urteil L 13 AS 162\/17 vom 12.12.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer seine Hilfebed\u00fcrftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeif\u00fchrt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten. Wo genau sozialwidriges Verhalten anf\u00e4ngt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in drei Urteilen aufgezeigt. Der dritte Fall betraf eine 38-j\u00e4hrige Frau, die gemeinsam mit ihrer schwerbehinderten und pflegebed\u00fcrftigen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt im Landkreis Osterholz lebt. 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