{"id":49533,"date":"2019-01-17T20:40:06","date_gmt":"2019-01-17T18:40:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49533"},"modified":"2019-01-17T20:40:06","modified_gmt":"2019-01-17T18:40:06","slug":"keine-anerkennung-eines-ehegatten-arbeitsverhaeltnisses-bei-geringfuegiger-beschaeftigung-als-buerokraft-und-pkw-ueberlassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-anerkennung-eines-ehegatten-arbeitsverhaeltnisses-bei-geringfuegiger-beschaeftigung-als-buerokraft-und-pkw-ueberlassung\/","title":{"rendered":"Keine Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigung als B\u00fcrokraft und Pkw-\u00dcberlassung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 2. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 20. November 2018 (Az. 2 K 156\/18 E) ein Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als B\u00fcrokraft geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung \u00fcberlassen wurde.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich t\u00e4tig. Er besch\u00e4ftigte seine Ehefrau, die Kl\u00e4gerin, als B\u00fcrokraft f\u00fcr 400 Euro monatlich, wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. \u00dcberstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erg\u00e4nzten die Kl\u00e4ger den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und k\u00fcrzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Das Gericht wies die hiergegen erhobene Klage ab, weil der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Zun\u00e4chst entspreche die Abrede \u00fcber die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden \u00dcblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber \u00dcberstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte h\u00e4tten zudem Regelungen zur zeitlichen Verf\u00fcgbarkeit &#8211; etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten &#8211; getroffen. Auch die vereinbarte Verg\u00fctung sei nicht fremd\u00fcblich. Dies gelte insbesondere f\u00fcr die \u00dcberlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung nicht weit verbreitet sein d\u00fcrfte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als B\u00fcrokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei. Zudem fehlten differenzierte Regelungen \u00fcber die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeug\u00fcberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse. Schlie\u00dflich sei der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgef\u00fchrt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zus\u00e4tzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.01.2019 zum Urteil 2 K 156\/18 vom 20.11.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 2. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 20. 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