{"id":49551,"date":"2019-01-24T19:39:20","date_gmt":"2019-01-24T17:39:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49551"},"modified":"2019-01-24T19:39:20","modified_gmt":"2019-01-24T17:39:20","slug":"lohnsteuer-sachbezugswert-fuer-arbeitstaegliche-zuschuesse-zu-mahlzeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnsteuer-sachbezugswert-fuer-arbeitstaegliche-zuschuesse-zu-mahlzeiten\/","title":{"rendered":"Lohnsteuer: Sachbezugswert f\u00fcr arbeitst\u00e4gliche Zusch\u00fcsse zu Mahlzeiten"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Zur Anwendung der Regelungen von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu Kantinenmahlzeiten und Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) bei arbeitst\u00e4glichen Zusch\u00fcssen zu Mahlzeiten gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder Folgendes:<\/h2>\n<\/article>\n<article>\n<h3>1. Ansatz des ma\u00dfgebenden amtlichen Sachbezugswerts<\/h3>\n<p>Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitst\u00e4gliche Zusch\u00fcsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem ma\u00dfgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass<\/p>\n<ol class=\"lower-alpha\" start=\"1\">\n<li>tats\u00e4chlich arbeitst\u00e4glich eine Mahlzeit (Fr\u00fchst\u00fcck, Mittag- oder Abendessen) durch den Arbeitnehmer erworben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch w\u00e4hrend der Essenpausen bestimmt sind,<\/li>\n<li>f\u00fcr jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitst\u00e4glich (ohne Krankheitstage, Urlaubsage und &#8211; vorbehaltlich Buchst. e) &#8211; Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer eine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt) beansprucht werden kann,<\/li>\n<li>der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro \u00fcbersteigt,<\/li>\n<li>der Zuschuss den tats\u00e4chlichen Preis der Mahlzeit nicht \u00fcbersteigt und<\/li>\n<li>der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit aus\u00fcben, bei der die ersten drei Monate (\u00a7 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG) noch nicht abgelaufen sind (BMF-Schreiben vom 5. Januar 2015, BStBl I Seite 119).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gastst\u00e4tte oder vergleichbarer Einrichtung), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen. Die Regelungen von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 3 und 4 (sog. 15er-Regelung) sowie Buchst. b und c LStR sind entsprechend anzuwenden. Die 15er-Regelung gilt f\u00fcr maximal 15 Zusch\u00fcsse zu Mahlzeiten (insgesamt f\u00fcr Fr\u00fchst\u00fcck, Mittag- und Abendessen) im Kalendermonat.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber hat die vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen; der Nachweis der Verwendung des Zuschusses ausschlie\u00dflich zum Erwerb einer Mahlzeit im Sinne des Buchstaben a) kann dabei auch durch Vorlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, und dem Arbeitgeber oder dem mit der Verwaltung der Zusch\u00fcsse beauftragten Unternehmen gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, entweder die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu \u00fcberpr\u00fcfen oder sich entsprechender elektronischer Verfahren zu bedienen (z. B. wenn ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisiert, pr\u00fcft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber \u00fcbermittelt, aus der sich dieselben Erkenntnisse wie aus Einzelbelegnachweisen gewinnen lassen). Der Arbeitgeber hat die Belege oder die Abrechnung zum Lohnkonto aufzubewahren.<\/p>\n<h3>2. Pauschalierung der Lohnsteuer<\/h3>\n<p><b><\/b>Es bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal erhebt, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.<\/p>\n<h3>3. Arbeitst\u00e4gliche Zusch\u00fcsse zu Mahlzeiten f\u00fcr Home Office-Mitarbeiter und f\u00fcr Teilzeitkr\u00e4fte<\/h3>\n<p><b><\/b>Arbeitst\u00e4gliche Zusch\u00fcsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem ma\u00dfgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre T\u00e4tigkeit in einem Home Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden t\u00e4glich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.<\/p>\n<h3>4. Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit<\/h3>\n<p><b><\/b>Arbeitst\u00e4gliche Zusch\u00fcsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. 1 auch dann mit dem ma\u00dfgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.<\/p>\n<h3>5. Erwerb auf Vorrat<\/h3>\n<p><b><\/b>Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Fr\u00fchst\u00fcck, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten f\u00fcr andere Tage auf Vorrat, sind hierf\u00fcr gew\u00e4hrte Zusch\u00fcsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt f\u00fcr den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 (BStBl I Seite 238) und ist in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2334 \/ 08 \/ 10006-01 vom 18.01.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Anwendung der Regelungen von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu Kantinenmahlzeiten und Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) bei arbeitst\u00e4glichen Zusch\u00fcssen zu Mahlzeiten gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder Folgendes: 1. 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