{"id":49564,"date":"2019-01-24T19:45:15","date_gmt":"2019-01-24T17:45:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49564"},"modified":"2019-01-24T19:45:15","modified_gmt":"2019-01-24T17:45:15","slug":"eigentuemer-von-geldspielgeraeten-haftet-fuer-vergnuegungssteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eigentuemer-von-geldspielgeraeten-haftet-fuer-vergnuegungssteuer\/","title":{"rendered":"Eigent\u00fcmer von Geldspielger\u00e4ten haftet f\u00fcr Vergn\u00fcgungssteuer"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Gemeinde den Eigent\u00fcmer von Geldspielger\u00e4ten, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist, unter bestimmten Umst\u00e4nden f\u00fcr Vergn\u00fcgungssteuer-R\u00fcckst\u00e4nde des Aufstellers haftbar machen kann.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen, das Geldspielger\u00e4te entwickelt, herstellt und vertreibt. Die beklagte Stadt Karlsruhe erhebt Vergn\u00fcgungssteuern u. a. f\u00fcr das Bereitstellen von Geldspielger\u00e4ten zur Benutzung durch die \u00d6ffentlichkeit. Steuerschuldner ist nach der Steuersatzung der Aufsteller der Ger\u00e4te. Neben dem Aufsteller haftet der Inhaber der R\u00e4ume, in denen steuerpflichtige Ger\u00e4te aufgestellt sind. Ist der Aufsteller nicht Eigent\u00fcmer der Ger\u00e4te, haftet auch der Eigent\u00fcmer.<\/p>\n<p>Ein Automatenaufsteller hatte von der Kl\u00e4gerin mehrere Geldspielger\u00e4te mit Gewinnm\u00f6glichkeit angemietet. Gem\u00e4\u00df den vertraglichen Bestimmungen wurden die Spielger\u00e4te mit einem Bestand von Spielen betriebsbereit ausgeliefert; Software- und Hardware\u00e4nderungen waren dem Kunden untersagt. Der Vertragspartner der Kl\u00e4gerin hatte einige Ger\u00e4te w\u00e4hrend eines gewissen Zeitraums in (zumindest) einer Gastst\u00e4tte aufgestellt. Nachdem er die ihm gegen\u00fcber festgesetzte Vergn\u00fcgungssteuer nicht gezahlt hatte und ein Insolvenzverfahren \u00fcber sein Verm\u00f6gen er\u00f6ffnet worden war, nahm die Beklagte zun\u00e4chst den Gastst\u00e4ttenbetreiber auf Zahlung der r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuerschuld i. H. v. ca. 6.000 Euro in Anspruch. Da dieser selbst Zahlungsschwierigkeiten geltend machte und sich nur zur Begleichung des h\u00e4lftigen Betrages in der Lage sah, setzte die Beklagte die Haftungsschuld auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin fest und forderte sie zur Zahlung der restlichen ca. 3.000 Euro auf.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klage statt und hob den gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ergangenen Haftungsbescheid auf. Dagegen best\u00e4tigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach und erm\u00e4\u00dfigte nur die H\u00f6he des Haftungsbetrages. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine Gemeinde unter Umst\u00e4nden der hier vorliegenden Art grunds\u00e4tzlich berechtigt ist, einen Ger\u00e4teeigent\u00fcmer zur Haftung f\u00fcr die Spielautomatensteuer heranzuziehen. Indem ein Unternehmen wie die Kl\u00e4gerin Geldspielger\u00e4te an den Aufsteller vermietet oder verpachtet, erstrebt es einen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg, der die Nutzung der Automaten durch die \u00d6ffentlichkeit, also die Erf\u00fcllung des Tatbestandes der Vergn\u00fcgungssteuer, voraussetzt. Auf diese Weise verschafft das Unternehmen dem Aufsteller zielgerichtet eine Erwerbsposition, die mit dem Steuergegenstand unmittelbar zusammenh\u00e4ngt. Damit steht es in einer derart engen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu Gegenstand und Tatbestand der Vergn\u00fcgungssteuer, dass seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Allerdings kann die Haftungsregelung in der Satzung der Beklagten ihrem Wortlaut nach auch Konstellationen erfassen, in denen ein Eigent\u00fcmer in keiner vergleichbar intensiven Beziehung zu dem steuerrelevanten Sachverhalt steht. Die damit zusammenh\u00e4ngenden Fragen muss der Verwaltungsgerichtshof in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht kl\u00e4ren, da hiervon die Wirksamkeit der Satzung und damit die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Heranziehung der Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an ihn zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zum Urteil 9 C 1.18 vom 23.01.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Gemeinde den Eigent\u00fcmer von Geldspielger\u00e4ten, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist, unter bestimmten Umst\u00e4nden f\u00fcr Vergn\u00fcgungssteuer-R\u00fcckst\u00e4nde des Aufstellers haftbar machen kann. Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen, das Geldspielger\u00e4te entwickelt, herstellt und vertreibt. 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