{"id":49570,"date":"2019-01-24T19:48:32","date_gmt":"2019-01-24T17:48:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49570"},"modified":"2019-01-24T19:48:32","modified_gmt":"2019-01-24T17:48:32","slug":"einkommensteuer-aufwendungen-fuer-den-aeusseren-rahmen-einer-veranstaltung-sind-nach-%c2%a7-37b-estg-pauschal-zu-versteuern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-aufwendungen-fuer-den-aeusseren-rahmen-einer-veranstaltung-sind-nach-%c2%a7-37b-estg-pauschal-zu-versteuern\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Aufwendungen f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen einer Veranstaltung sind nach \u00a7 37b EStG pauschal zu versteuern"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Auch solche Aufwendungen, die den \u00e4u\u00dferen Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach \u00a7 37b EStG einzubeziehen. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 27. November 2018 (Az. 15 K 3383\/17 L) entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin veranstaltete eine Party, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgew\u00e4hlte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud, die sich zuvor um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bem\u00fcht hatten. Eine Versteuerung der Zuwendungen nahm sie zun\u00e4chst nicht vor. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte sie einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach \u00a7 37b EStG, woraufhin das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid erlie\u00df. In die Bemessungsgrundlage bezog es die Gesamtkosten der Veranstaltung ein.<\/p>\n<p>Hiergegen wandte die Kl\u00e4gerin ein, dass nur solche Zuwendungen zu ber\u00fccksichtigen seien, die f\u00fcr die Empf\u00e4nger einen marktg\u00e4ngigen Wert darstellten und bei diesen zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchrten. Hierzu geh\u00f6rten nicht die Aufwendungen f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen wie Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und Werbemittel.<\/p>\n<p>Die Klage hatte lediglich im Hinblick auf die Aufwendungen f\u00fcr die Werbemittel Erfolg. Im \u00dcbrigen wies der Senat sie ab. Zun\u00e4chst komme eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach \u00a7 37b EStG sowohl f\u00fcr eigene als auch f\u00fcr fremde Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin in Betracht, denn Arbeitslohn k\u00f6nne auch von dritter Seite gezahlt werden. Da die Veranstaltung gerade eine Belohnung f\u00fcr besondere Bem\u00fchungen um die Umsetzung des Jahresmottos der Kl\u00e4gerin war, f\u00fchre sie zu Arbeitslohn. In die Bemessungsgrundlage seien alle Aufwendungen einzubeziehen, die bei den Empf\u00e4ngern als Zuwendung angekommen sind. Dies seien im Streitfall auch die Aufwendungen f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen der Veranstaltung. Anders als etwa bei einer Jubil\u00e4umsfeier eines Unternehmens habe es sich vorliegend um eine Veranstaltung marktg\u00e4ngiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten w\u00fcrde. Ein fremder Anbieter h\u00e4tte in seine Preiskalkulation die Aufwendungen des \u00e4u\u00dferen Rahmens mit einbezogen. Dies gelte allerdings nicht f\u00fcr die Kosten f\u00fcr Werbemittel, da diese typischerweise nicht auf Endkunden umgelegt w\u00fcrden und deshalb keinen geldwerten Vorteil hervorrufen k\u00f6nnten. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.01.2019 zum Urteil 15 K 3383\/17 vom 27.11.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch solche Aufwendungen, die den \u00e4u\u00dferen Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach \u00a7 37b EStG einzubeziehen. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 27. November 2018 (Az. 15 K 3383\/17 L) entschieden. 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