{"id":49581,"date":"2019-01-28T13:00:21","date_gmt":"2019-01-28T11:00:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49581"},"modified":"2019-01-28T13:00:21","modified_gmt":"2019-01-28T11:00:21","slug":"umsatzsteuer-umzugskosten-fuer-angestellte-gericht-gewaehrt-arbeitgebern-den-vorsteuerabzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-umzugskosten-fuer-angestellte-gericht-gewaehrt-arbeitgebern-den-vorsteuerabzug\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Umzugskosten f\u00fcr Angestellte &#8211; Gericht gew\u00e4hrt Arbeitgebern den Vorsteuerabzug"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>\u00dcbernimmt oder bezuschusst ein Arbeitgeber Umzugskosten f\u00fcr seine Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt \u2013 vorausgesetzt, es besteht ein \u00fcbergeordnetes betriebliches Interesse am Umzug. Das geht aus einem aktuellen Steuerurteil hervor. Die Details erkl\u00e4rt der Bund der Steuerzahler.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Um Fachkr\u00e4fte anzuwerben oder Mitarbeiter an einem anderen Konzernstandort anzusiedeln, \u00fcbernehmen oder bezuschussen Arbeitgeber oft den Umzug. Umstritten ist dann, ob der Arbeitgeber aus den Umzugskosten z. B. f\u00fcr das Umzugsunternehmen oder einen Immobilienmakler die Vorsteuern geltend machen kann.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung verweigert in diesen F\u00e4llen h\u00e4ufig den Mehrwertsteuerabzug, da bei einem Umzug private Gr\u00fcnde des Arbeitnehmers im Vordergrund st\u00fcnden. Das Finanzgericht Hessen beurteilte einen solchen Fall allerdings anders.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall stritten ein Unternehmen und das Finanzamt darum, ob die vom Unternehmen \u00fcbernommenen Maklerkosten f\u00fcr die Wohnungssuche der Arbeitnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigen. Aufgrund einer Konzernumstrukturierung sollten erfahrene Mitarbeiter, die bisher im Ausland t\u00e4tig waren, nun in Deutschland arbeiten. Das Unternehmen verpflichtete sich, ihnen bei der Suche nach einer Wohnung behilflich zu sein und \u00fcbernahm die Kosten f\u00fcr den Immobilienmakler.<\/p>\n<p>Das Finanzamt sah zum einen in der Kosten\u00fcbernahme einen tausch\u00e4hnlichen Umsatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und unterwarf diesen der Umsatzsteuer; au\u00dferdem lie\u00df es einen Vorsteuerabzug aus der Maklerrechnung nicht zu. Gegen diese Entscheidung reichte das Unternehmen Klage beim Hessischen Finanzgericht ein \u2013 mit Erfolg. Zum einen sei die einmalige Kosten\u00fcbernahme, die der Erbringung der Arbeitsleistung zeitlich vorgelagert war, keine unentgeltliche Wertabgabe und die \u00dcbernahme der Umzugskosten somit nicht steuerbar. Zum anderen lie\u00df das Gericht den Vorsteuerabzug zu, denn das Unternehmensinteresse \u2013 fachkundige Mitarbeiter nach Deutschland zu holen \u2013 stand im Vordergrund (Urteil vom 22. Februar 2018, Az.: 6 K 2033\/15).<\/p>\n<p>Gro\u00dfe Praxisrelevanz hat die Entscheidung f\u00fcr all jene Unternehmer, die Umzugskosten f\u00fcr ihre Arbeitnehmer aus betrieblichen Gr\u00fcnden \u00fcbernehmen, denn nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts kann der Vorsteuerabzug nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, erkl\u00e4rt der Bund der Steuerzahler. Wichtige Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechnung auf das Unternehmen lautet. Wird die Rechnung hingegen auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellt, scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Au\u00dferdem sollten die unternehmerischen Gr\u00fcnde f\u00fcr den Umzug dokumentiert werden.<\/p>\n<p>Das Urteil aus Hessen ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig, bis das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Betroffene Unternehmen k\u00f6nnen sich in Parallelf\u00e4llen aber auf das laufende Gerichtsverfahren beziehen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht gew\u00e4hrt. Zur Begr\u00fcndung sollte auf die laufende Revision verwiesen werden (Az.: V R 18\/18), empfiehlt der Bund der Steuerzahler.<\/p>\n<p><em>Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., Presseinformation 1\/2019 vom 09.01.2019<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbernimmt oder bezuschusst ein Arbeitgeber Umzugskosten f\u00fcr seine Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt \u2013 vorausgesetzt, es besteht ein \u00fcbergeordnetes betriebliches Interesse am Umzug. Das geht aus einem aktuellen Steuerurteil hervor. Die Details erkl\u00e4rt der Bund der Steuerzahler. 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