{"id":49590,"date":"2019-01-31T17:24:29","date_gmt":"2019-01-31T15:24:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49590"},"modified":"2019-01-31T17:25:00","modified_gmt":"2019-01-31T15:25:00","slug":"haftung-fuer-umsatzsteuer-beim-handel-mit-waren-im-internet-%c2%a7%c2%a7-22f-25e-und-27-abs-25-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftung-fuer-umsatzsteuer-beim-handel-mit-waren-im-internet-%c2%a7%c2%a7-22f-25e-und-27-abs-25-ustg\/","title":{"rendered":"Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (\u00a7\u00a7 22f , 25e und 27 Abs. 25 UStG)"},"content":{"rendered":"<p>Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden \u00a7 22f &#8211; Besondere Pflichten f\u00fcr Betreiber eines elektronischen Marktplatzes &#8211; und \u00a7 25e &#8211; Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz &#8211; in das Umsatzsteuergesetz (UStG ) eingef\u00fcgt. Zudem wurde in \u00a7 27 UStG &#8211; Allgemeine \u00dcbergangsvorschriften &#8211; ein neuer Abs. 25 eingef\u00fcgt. Die vorgenannten Regelungen treten gem\u00e4\u00df Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf die Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt Folgendes:<\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0<strong> Aufzeichnungspflichten (\u00a7 22f UStG )<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>[1]<\/strong> \u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Markplatzes zu den auf seinem Marktplatz t\u00e4tigen Unternehmern, die Lieferungen im Rahmen ihres Unternehmens ausf\u00fchren, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begr\u00fcndet wurden und bei denen die Bef\u00f6rderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, folgende Grunddaten aufzuzeichnen:<\/p>\n<ol>\n<li>a) den vollst\u00e4ndigen Namen und die vollst\u00e4ndige Anschrift des liefernden Unternehmers unter der dieser im Inland steuerlich erfasst ist oder die er im Antrag auf steuerliche Erfassung angegeben hat<\/li>\n<li>b) die dem liefernden Unternehmer von dem nach \u00a7 21 Abgabenordnung (AO ) zust\u00e4ndigen Finanzamt erteilte Steuernummer (StNr.)<\/li>\n<li>c) &#8211; soweit vorhanden &#8211; die vom Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)<\/li>\n<li>d) Beginn und Enddatum der G\u00fcltigkeit der nach \u00a7 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vom zust\u00e4ndigen Finanzamt erteilten Bescheinigung \u00fcber die steuerliche Erfassung des Unternehmers.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Nachweis zu den unter Buchst. a) bis d) erforderlichen Angaben ist vom Betreiber des elektronischen Marktplatzes durch eine im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung vorliegende g\u00fcltige Bescheinigung des nach \u00a7 21 AO zust\u00e4ndigen Finanzamtes \u00fcber die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers zu erbringen. Steuerliche Erfassung im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass eine Erfassung f\u00fcr die Umsatzsteuer erfolgt ist (vgl. Rz. 4).<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu den Grunddaten sind zu den o. g. Lieferungen folgende Angaben aufzuzeichnen:<\/p>\n<ol>\n<li>e) Ort des Beginns der Bef\u00f6rderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort Bez\u00fcglich der Ortsbestimmung gelten die allgemeinen Regelungen des UStG (vgl. \u00a7 3 Abs. 5a bis 8 UStG ). Die Ortsangabe des Bestimmungsortes ist als vollst\u00e4ndige Anschrift aufzuzeichnen.<\/li>\n<li>f) Zeitpunkt des Umsatzes Die Regelungen des \u00a7 3 Abs. 5a bis 8 UStG sind f\u00fcr die Bestimmung des Zeitpunktes der Lieferungen entsprechend anzuwenden.<\/li>\n<li>g) H\u00f6he des Umsatzes<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die H\u00f6he des Umsatzes bemisst sich entsprechend \u00a7 10 UStG nach dem Entgelt. Dabei sind Entgeltminderungen, wenn dem Lieferempf\u00e4nger Rabatte, Skonti, Preisnachl\u00e4sse u. \u00e4. gew\u00e4hrt werden, zu ber\u00fccksichtigen. Die Entgeltminderung ist nicht gesondert aufzuzeichnen.<\/p>\n<p>Eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne und damit ein Umsatz liegt nicht vor, wenn der Lieferempf\u00e4nger die Ware nicht annimmt bzw. in der ihm gew\u00e4hrten Frist zur\u00fccksendet (R\u00fcckgabe).<\/p>\n<p><strong>[2 ]<\/strong> \u00a0Erfolgte die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz nicht als Unternehmer im Sinne des UStG , gelten die o. g. Aufzeichnungspflichten zu Buchstaben a), e), f) und g) entsprechend (\u00a7 22f Abs. 2 Satz 1 UStG ). Als Anschrift ist die Wohn- bzw. Meldeadresse aufzuzeichnen. In den Grunddaten ist f\u00fcr Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Lieferers bei nat\u00fcrlichen Personen zus\u00e4tzlich das Geburtsdatum aufzuzeichnen (\u00a7 22f Abs. 2 Satz 2 UStG ).<\/p>\n<p><strong>[3 ]<\/strong> \u00a0F\u00fcr die unter Rz. 1 und 2 genannten aufzuzeichnenden Angaben gilt gem\u00e4\u00df \u00a7147 Abs. 1 Nummer 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AO eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Vorschriften der AO zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten entsprechend. Dies gilt insbesondere f\u00fcr \u00a7 146 AO und die Grunds\u00e4tze zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\"><sup>[1]<\/sup><\/a>. Verst\u00f6\u00dfe gegen die bestehenden gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe der AO als Ordnungswidrigkeit (\u00a7 379 AO ) geahndet werden.<\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0<strong>\u00a0 Bescheinigung \u00fcber die steuerliche Erfassung (\u00a7 22f Abs. 1 UStG )<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>[4 ]<\/strong> \u00a0Die Bescheinigung \u00fcber die steuerliche Erfassung nach \u00a7 22f Abs. 1 Satz 2 UStG wird von dem nach \u00a7 21 AO zust\u00e4ndigen Finanzamt auf Antrag hin erteilt. F\u00fcr den Antrag kann das bundeseinheitliche Vordruckmuster USt 1 TJ verwendet werden<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\"><sup>[2]<\/sup><\/a>. Wird das Vordruckmusterf\u00fcr die Antragstellung nicht verwendet, sind die hierin verlangten Angaben in dem formlosen Antrag anzugeben. Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung ist schriftlich per Post oder E-Mail an das zust\u00e4ndige Finanzamt zu senden\/\u00fcbermitteln. Die Bescheinigung ist l\u00e4ngstens bis zum 31. Dezember 2021 befristet<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\"><sup>[3]<\/sup><\/a>. Die Bescheinigung dient als Nachweis gegen\u00fcber dem Marktplatzbetreiber, dass der Unternehmer steuerlich erfasst ist. Die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Zuverl\u00e4ssigkeit ist nicht Bestandteil dieser Bescheinigung. Vorliegende Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass der Antragsteller seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im wesentlichen Umfang nachkommt, stehen einer Erteilung der Bescheinigung nicht entgegen.<\/p>\n<p><strong>[5 ]<\/strong> \u00a0Auch Kleinunternehmer nach \u00a7 19 UStG erhalten auf Antrag vom zust\u00e4ndigen Finanzamt eine Bescheinigung \u00fcber ihre steuerliche Erfassung (\u00a7 22f Abs. 1 Satz 2 UStG ) zur Vorlage bei den Marktplatzbetreibern.<\/p>\n<p><strong>[6 ]<\/strong> \u00a0In F\u00e4llen, in denen der liefernde Unternehmer im Inland keine steuerbaren Ums\u00e4tze ausf\u00fchrt und es somit keiner steuerlichen Erfassung bedarf, ist keine Bescheinigung nach \u00a7 22f Abs. 1 Satz 2 UStG erforderlich. Dies trifft insbesondere auf folgende F\u00e4lle zu:<\/p>\n<ol>\n<li>a) Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet ausschlie\u00dflich Lieferungen ausf\u00fchren, die unter \u00a7 3c UStG fallen, die aber auf Grund der Anwendung der Lieferschwellein \u00a7 3c Abs. 3 UStG im Inland nicht steuerbar sind. In diesen F\u00e4llen kann der Betreibereines elektronischen Marktplatzes zum Nachweis der steuerlichen Erfassung die dem liefernden Unternehmer erteilte und zum Zeitpunkt der Lieferung g\u00fcltige USt-IdNr. aufzeichnen. Soweit der liefernde Unternehmer nicht \u00fcber eine USt-IdNr. verf\u00fcgt, hat der Betreiber des elektronischen Marktplatzes in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die von dem Unternehmer ausgef\u00fchrten Lieferungen im Inland nicht steuerbar sind, weil die Lieferschwelle nach \u00a7 3c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG nicht \u00fcberschritten ist (z. B. durch Abgabe einer entsprechenden Erkl\u00e4rung durch den betreffenden Unternehmer; vgl. Rz. 18).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Auf Antrag wird jedoch auch in diesen F\u00e4llen eine Bescheinigung nach\u00a722f Abs. 1 Satz 2 UStG erteilt, wenn der Unternehmer im Inland steuerlich erfasst ist.<\/p>\n<ol>\n<li>b) Unternehmer, die ausschlie\u00dflich Lieferungen an Abnehmer im Inland ausf\u00fchren, bei denen die Bef\u00f6rderung oder Versendung nach Abschluss des Kaufvertrages im Drittland beginnt(sog. Direktverk\u00e4ufe) und f\u00fcr die keine Steuerpflicht (\u00a7 3 Abs. 8 UStG ) bzw. Pflicht zur steuerlichen Erfassung im Inland besteht. Auch in diesen F\u00e4llen muss der Betreiber des elektronischen Marktplatzes einen entsprechenden Nachweis in geeigneter Weise vorhalten (z. B. durch Abgabe einer entsprechenden Erkl\u00e4rung durch den betreffenden Unternehmer).<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>[7]<\/strong> \u00a0Bis zur Einrichtung eines elektronischen Verfahrens wird die Bescheinigung \u00fcbergangsweise in Papierform (\u00a7 27 Abs. 25 Satz 3 UStG ) nach dem bundeseinheitlichen Vordruckmuster USt 1 TI erteilt<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\"><sup>[4]<\/sup><\/a>. Unabh\u00e4ngig davon, ob der antragstellende Unternehmer angibt, dass er Waren auf mehr als einem elektronischen Marktplatz anbietet bzw. beabsichtigt anzubieten, wird jedem Unternehmer nur eine Bescheinigung erteilt. Diese kann, soweit erforderlich, vom Unternehmer in ein elektronisches Format \u00fcberf\u00fchrt und elektronisch an den oder die Marktplatzbetreiber weitergeleitet werden.<\/p>\n<p><strong>[8]<\/strong> \u00a0F\u00fcr den Fall, dass ein Unternehmer, dem bereits eine Bescheinigung \u00fcber seine steuerliche Erfassung vom zust\u00e4ndigen Finanzamt erteilt wurde (\u00a7 22f Abs. 1 Satz 2 UStG ), gegen\u00fcber dem Finanzamt angibt, dass diese verloren gegangen sei, wird dem Unternehmer eine Ersatzbescheinigung erteilt. Soweit \u00c4nderungen der Grunddaten (z. B. Adresse oder StNr.) eintreten, wird dem Unternehmer auf Antrag eine neue Bescheinigung durch das zust\u00e4ndige Finanzamt erteilt.<\/p>\n<p><strong>[9]<\/strong> \u00a0Hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes begr\u00fcndete Zweifel an der Echtheit einer ihm von einem Unternehmer vorgelegten Bescheinigung nach \u00a7 22f Abs. 1 Satz 2 UStG , hat das in der Bescheinigung genannte Finanzamt ihm auf R\u00fcckfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob die Bescheinigung g\u00fcltig ist (\u00a7 22f Abs. 1 Satz 6 UStG ). Unterl\u00e4sst der Betreiber des elektronischen Marktplatzes die R\u00fcckfrage, l\u00e4uft er Gefahr, f\u00fcr die nicht entrichtete Umsatzsteuer des betreffenden Unternehmers f\u00fcr Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begr\u00fcndet wurden, in Haftung genommen zu werden (\u00a7 25e Abs. 1 UStG ).<\/p>\n<p><strong>[10]<\/strong> \u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7 22f Abs. 1 Satz 4 UStG m\u00fcssen Unternehmer ohne Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt, Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sp\u00e4testens mit Stellen des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung \u00fcber die umsatzsteuerliche Erfassung beim zust\u00e4ndigen Finanzamt nach \u00a7 21 AO einen Empfangsbevollm\u00e4chtigten im Inland benennen. Der zu benennende Empfangsbevollm\u00e4chtigte muss nicht zur unbeschr\u00e4nkten Hilfeleistung in Steuersachen nach \u00a7 3 Steuerberatungsgesetz befugt sein. Unterbleibt die Benennung in den einschl\u00e4gigen F\u00e4llen, wird dem Antragsteller auch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen keine Bescheinigung \u00fcber die umsatzsteuerliche Erfassung erteilt.<\/p>\n<p><strong>III. Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (\u00a7 25e UStG ) <\/strong><\/p>\n<p><strong>[11]<\/strong> Der neu eingef\u00fchrte Haftungstatbestand dient der Bek\u00e4mpfung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktpl\u00e4tzen. Der Haftungstatbestand umfasst F\u00e4lle, in denen die Ware vor Abschluss des Kaufvertrages auf dem elektronischen Marktplatz zwischen dem Lieferer (unabh\u00e4ngig davon, ob dieser im Drittland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Inland ans\u00e4ssig ist) und dem Lieferempf\u00e4nger im Inland oder im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet lagert, der Ort der Lieferung im Inland liegt und die Lieferung damit im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist. Sogenannte Direktverk\u00e4ufe, bei denen die Ware bei Abschluss des Kaufvertrages nicht im Inland lagert, die Bef\u00f6rderung oder Versendung im Drittland beginnt und der Ort der Lieferung nicht nach \u00a7 3 Abs. 8 UStG im Inland liegt, werden von dem Haftungstatbestand nicht erfasst. Die Aufzeichnungspflichten nach \u00a7 22f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 UStG gelten jedoch auch f\u00fcr diese Lieferungen (vgl. Rz. 1).<\/p>\n<p><strong>[12]<\/strong> \u00a0Nach \u00a7 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes f\u00fcr die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenst\u00e4nden von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begr\u00fcndet wurde. Grundlage f\u00fcr die rechtliche Begr\u00fcndung einer Lieferung ist ein Kaufvertrag. Zivilrechtlich kommt ein Kaufvertrag durch \u00fcbereinstimmende Willenserkl\u00e4rung, Angebot und Annahme der den Vertrag schlie\u00dfenden Parteien (Verk\u00e4ufer\/Lieferer und K\u00e4ufer\/Lieferempf\u00e4nger) zustande. Eine Lieferung gilt als auf einem elektronischen Marktplatz rechtlich begr\u00fcndet, wenn der Kaufvertrag mit Hilfe eines automatisierten Bestellvorgangs zustande gekommen ist, der auf dem elektronischen Marktplatz durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p><strong>[13]<\/strong> \u00a0F\u00fcr die Beurteilung der Frage zur Entstehung der Steuer gilt \u00a7 13 Abs. 1 UStG .<\/p>\n<p><strong>[14]<\/strong> \u00a0Die Haftung nach \u00a7 25e Abs. 1 UStG tritt grunds\u00e4tzlich nicht ein, wenn dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine g\u00fcltige Bescheinigung nach \u00a7 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt (vgl. Rz. 4).<\/p>\n<p><strong>[15]<\/strong> \u00a0Die Haftung nach \u00a7 25e Abs. 1 UStG tritt abweichend von Rz. 14 ein, wenn davon auszugehen ist, dass der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns h\u00e4tte haben m\u00fcssen, dass der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt (\u00a7 25e Abs. 2 Satz 2 UStG ). Unabh\u00e4ngig davon ist die Haftung immer dann m\u00f6glich, wenn der Betreiber keine Bescheinigung nach \u00a7 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorlegt. In diesen F\u00e4llen kommt es auf eine Kenntnis des Betreibers, ob der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommt, nicht an.<\/p>\n<p><strong>[16]<\/strong> Von einer Kenntnis oder einem Kennenm\u00fcssen ist insbesondere auszugehen, wenn der Betreiber des elektronischen Marktplatzes ihm offensichtliche oder bekanntgewordene Tatsachen au\u00dfer Acht l\u00e4sst, die auf eine umsatzsteuerliche Pflichtverletzung des auf seinem Marktplatz t\u00e4tigen Unternehmers schlie\u00dfen lassen. Ein aktives Ausforschen ist dazu nicht erforderlich. Das Kennenm\u00fcssen bezieht sich hierbei lediglich auf Sachverhalte, die dem Betreiber im Rahmen seines eigenen Unternehmens bekannt werden und auf eine umsatzsteuerliche Pflichtverletzung schlussfolgern lassen. In diesen F\u00e4llen haftet der Betreiber des elektronischen Marktplatzes nicht, wenn er den auf seinem Marktplatz t\u00e4tigen Unternehmer auf die Pflichtverletzung hinweist und ihn auffordert, diese innerhalb einer Frist (l\u00e4ngstens zwei Monate) abzustellen und der Unternehmer dieser Aufforderung nachkommt. In den F\u00e4llen, in denen der Unternehmer der vorgenannten Aufforderung des Markplatzbetreibers nicht nachkommt, scheidet eine Haftung nach \u00a7 25e Abs. 2 Satz 2 UStG nur aus, wenn der Marktplatzbetreiber den Unternehmer nach Ablauf der gesetzten Frist (l\u00e4ngstens zwei Monate) vom weiteren Handel auf seinem Marktplatz ausschlie\u00dft (Sperrung der Accounts). Gleiches gilt f\u00fcr die Frage, ob die Ums\u00e4tze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden (\u00a7 25e Abs. 3 UStG ), die Frage der \u00dcberschreitung der Lieferschwelle nach \u00a7 3c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG und die Frage, ob f\u00fcr die ausgef\u00fchrte Lieferung eine Steuerpflicht im Inland besteht. In den F\u00e4llen, in denen der Unternehmer im Rahmen der vom Marktplatzbetreiber gesetzten Frist nicht der Aufforderung nachkommt, seine umsatzsteuerlichen Pflichten zu erf\u00fcllen und der Marktplatzbetreiber den betreffenden Unternehmer vom weiteren Handel auf seinem elektronischen Marktplatz ausschlie\u00dft (Sperrung aller auf dem Marktplatz bestehenden Accounts), sollte der Marktplatzbetreiber die Finanzverwaltung informieren.<\/p>\n<p><strong>[17]<\/strong> \u00a0Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Haftung nach \u00a7 25e Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 UStG vor, ist der Betreiber des elektronischen Marktplatzes zun\u00e4chst anzuh\u00f6ren (\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 AO ). Die Darlegungs- und Feststellungslast der Kenntnis oder des Kennenm\u00fcssens liegt grunds\u00e4tzlich bei dem f\u00fcr den Erlass des Haftungsbescheids zust\u00e4ndigen Finanzamt. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Haftungsverfahrens ist das f\u00fcr den liefernden Unternehmer \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt (\u00a7 25e Abs. 7 UStG , \u00a7 21 AO ). Im Rahmen der Anh\u00f6rung ist dem Marktplatzbetreiber Gelegenheit zu geben, die Kenntnis oder das Kennenm\u00fcssen zu widerlegen.<\/p>\n<p><strong>[18]<\/strong> \u00a0Nach \u00a7 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nicht f\u00fcr die entstandene und nicht abgef\u00fchrte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begr\u00fcndet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist (folglich auch keine Bescheinigung nach \u00a7 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorgelegt wurde) und der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den hierf\u00fcr geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach \u00a7 22f Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UStG nachgekommen ist. Dies gilt nach \u00a7 25e Abs. 3 Satz 2 UStG nicht in F\u00e4llen, in denen der Marktplatzbetreiber nachweislich nach Art, Menge oder H\u00f6he der Ums\u00e4tze Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns h\u00e4tte haben m\u00fcssen, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist. \u00a7 2 Abs. 1 UStG gilt entsprechend. F\u00fcr die Abgrenzung, ob es sich um eine unternehmerische T\u00e4tigkeit handelt, ist grunds\u00e4tzlich nur die T\u00e4tigkeit auf dem eigenen Marktplatz ma\u00dfgebend. Das Erreichen einer bestimmten Umsatzh\u00f6he reicht f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob eine T\u00e4tigkeit unternehmerisch ausgef\u00fchrt wird, allein nicht aus. Unabh\u00e4ngig davon ist ein deutliches Anzeichen daf\u00fcr, dass die Registrierung auf einem elektronischen Marktplatz als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgte, wenn der auf dem Marktplatz erzielte Umsatz eine H\u00f6he von 17.500 Euro innerhalb eines Kalenderjahres erreicht. Gleiches gilt f\u00fcr F\u00e4lle, in denen der Unternehmer dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes mitgeteilt hat, dass keine Steuerpflicht im Inland nach \u00a7 3c Abs. 3 UStG besteht und die H\u00f6he der Ums\u00e4tze auf dem Marktplatz die Lieferschwelle nach \u00a7 3c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG erreicht bzw. wenn dem Marktplatzbetreiber Erkenntnisse vorliegen, dass entgegen den Angaben des Unternehmers bei der Registrierung auf seinem Marktplatz im Inland steuerpflichtige Ums\u00e4tze erbracht werden, eine steuerliche Erfassung durch das zust\u00e4ndige Finanzamt nicht erfolgt ist und damit auch keine Umsatzsteuer auf die erzielten Ums\u00e4tze entrichtet wird.<\/p>\n<p><strong>[19]<\/strong> \u00a0Liegen dem nach \u00a7 21 AO \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der Ums\u00e4tze auf einem elektronischen Markplatz ausf\u00fchrt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere von ihm zu veranlassende Ma\u00dfnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach \u00a7 25e Abs. 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber eines elektronischen Marktplatzes hier\u00fcber zu informieren (Offenbarungsbefugnis). Mit dem Zugang dieser Mitteilung ist dem Marktplatzbetreiber die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, dass er innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist auf den betreffenden Unternehmer einwirkt, dass dieser seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommt oder sicherstellt, dass der Unternehmer \u00fcber seinen Marktplatz keine weiteren Ums\u00e4tze ausf\u00fchren kann (Sperrung der Accounts). F\u00fcr die Frage, wann die Mitteilung zugegangen ist, gelten die Regelungen des \u00a7 122 AO entsprechend. Weist der Marktplatzbetreiber innerhalb der gesetzten Frist nach, dass der betreffende Unternehmer \u00fcber seinen Marktplatz keine Waren mehr anbieten kann (Sperrung der Accounts), wird eine Inanspruchnahme nach \u00a7 25e Abs. 4 Satz 2 UStG f\u00fcr die nicht entrichtete Umsatzsteuer hinf\u00e4llig. Wird dieser Nachweis vom Marktplatzbetreiber in der gesetzten Frist nicht erbracht, haftet er nach \u00a7 25e Abs. 4 Satz 2 UStG f\u00fcr die entstandene und nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Ums\u00e4tzen auf seinem Marktplatz, bei denen das Rechtsgesch\u00e4ft nach Zustellung der Mitteilung vom Finanzamt abgeschlossen wurde. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz als Nichtunternehmer erfolgte und das nach \u00a7 21 AO \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes mitgeteilt hat, dass die T\u00e4tigkeit im Rahmen eines Unternehmens erfolgt.<\/p>\n<p><strong>[20]<\/strong> \u00a7 25e Abs. 5 UStG enth\u00e4lt die Definition des elektronischen Markplatzes, der unter die neu eingef\u00fchrten gesetzlichen Regelungen f\u00e4llt. Nicht unter die Regelungen fallen elektronische Marktpl\u00e4tze, die das vorgesehene Erfordernis, dass es einem Dritten, der nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes ist, erm\u00f6glicht wird, \u00fcber diesen elektronischen Marktplatz Ums\u00e4tze auszuf\u00fchren, nicht erf\u00fcllen (sog. Vermittlungsmarktplatz, der die Funktion eines \u201eSchwarzen Brettes\u201c \u00fcbernimmt). In diesen F\u00e4llen kann sich der Nutzer \u00fcber bestehende Angebote Dritter informieren und Kontakt zu einem m\u00f6glichen Vertragspartner aufnehmen. Das f\u00fcr einen Umsatz i. S. d. UStG erforderliche Rechtsgesch\u00e4ft wird nicht auf der Vermittlungsplattform rechtlich begr\u00fcndet, sondern \u00fcber einen anderen Weg und zu einem anderen Zeitpunkt.<\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0<strong>\u00a0 Allgemeine \u00dcbergangsvorschriften (\u00a7 27 Abs. 25 UStG )<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>[21]<\/strong> \u00a0Die Aufzeichnungspflichten nach \u00a7 22f Abs. 1 bis 3 UStG gelten gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 25 UStG ab dem 1. Januar 2019. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden wird es nicht beanstandet, wenn der Betreiber eines elektronischen Markplatzes diese f\u00fcr die in \u00a7 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer erst zum 1. M\u00e4rz 2019 und f\u00fcr die \u00fcbrigen dort nicht genannten Unternehmer diese erst zum 1. Oktober 2019 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\"><sup>[<\/sup><\/a><\/p>\n<div class=\"heading\">BMF<time datetime=\"2019-01-28\" data-search=\"2019-01-28\">\u00a0v. 28.01.2019<\/time>\u00a0&#8211;\u00a0<span data-search=\"III C 5 -  S 7420\/19\/10002 :002\">III C 5 &#8211; S 7420\/19\/10002 :002<\/span><\/div>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\"><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) wurden \u00a7 22f &#8211; Besondere Pflichten f\u00fcr Betreiber eines elektronischen Marktplatzes &#8211; und \u00a7 25e &#8211; Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz &#8211; in das Umsatzsteuergesetz &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftung-fuer-umsatzsteuer-beim-handel-mit-waren-im-internet-%c2%a7%c2%a7-22f-25e-und-27-abs-25-ustg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (\u00a7\u00a7 22f , 25e und 27 Abs. 25 UStG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49590"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49590"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49590\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49590"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49590"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49590"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}