{"id":49612,"date":"2019-02-04T18:35:09","date_gmt":"2019-02-04T16:35:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49612"},"modified":"2019-02-04T18:35:09","modified_gmt":"2019-02-04T16:35:09","slug":"anspruch-auf-mindestlohn-bei-einem-praktikum-unterbrechung-des-praktikums","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-auf-mindestlohn-bei-einem-praktikum-unterbrechung-des-praktikums\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum &#8211; Unterbrechung des Praktikums"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung f\u00fcr eine Berufsausbildung oder f\u00fcr die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht \u00fcbersteigt. Das Praktikum kann jedenfalls aus Gr\u00fcnden in der Person des Praktikanten\/der Praktikantin rechtlich oder tats\u00e4chlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verl\u00e4ngert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die H\u00f6chstdauer von drei Monaten insgesamt nicht \u00fcberschritten wird.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin vereinbarte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung f\u00fcr eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015. Die Kl\u00e4gerin putzte und sattelte die Pferde, stellte sie auf ein Laufband, brachte sie zur Weide und holte sie wieder ab, f\u00fctterte sie und half bei der Stallarbeit. In der Zeit vom 3. bis 6. November 2015 war die Kl\u00e4gerin arbeitsunf\u00e4hig krank. Ab dem 20. Dezember 2015 trat sie in Absprache mit der Beklagten \u00fcber die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an. W\u00e4hrend des Urlaubs verst\u00e4ndigten sich die Parteien darauf, dass die Kl\u00e4gerin erst am 12. Januar 2016 in das Praktikum bei der Beklagten zur\u00fcckkehrt, um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdeh\u00f6fen \u201eSchnuppertage&#8220; verbringen zu k\u00f6nnen. Das Praktikum bei der Beklagten endete am 25. Januar 2016. Die Beklagte zahlte der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Praktikums keine Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat von der Beklagten f\u00fcr die Zeit ihres Praktikums Verg\u00fctung in H\u00f6he des gesetzlichen Mindestlohns in einer Gesamth\u00f6he von 5.491,00 Euro brutto gefordert. Sie hat vorgetragen, die gesetzlich festgelegte H\u00f6chstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten sei \u00fcberschritten. Daher sei ihre T\u00e4tigkeit mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zu verg\u00fcten.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hatte vor dem F\u00fcnften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn besteht nicht, weil das Praktikum zur Orientierung f\u00fcr eine Berufsausbildung die H\u00f6chstdauer von drei Monaten nicht \u00fcberschritten hat. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens sind m\u00f6glich, wenn der Praktikant\/die Praktikantin hierf\u00fcr pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenh\u00e4ngen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunf\u00e4higkeit sowie auf eigenen Wunsch der Kl\u00e4gerin f\u00fcr nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unver\u00e4ndert fortgesetzt. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung nach dem Berufsbildungsgesetz hatte aus prozessualen Gr\u00fcnden keinen Erfolg.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 30.01.2019 zum Urteil 5 AZR 556\/17 vom 30.01.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung f\u00fcr eine Berufsausbildung oder f\u00fcr die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht \u00fcbersteigt. 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