{"id":49616,"date":"2019-02-04T18:36:26","date_gmt":"2019-02-04T16:36:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49616"},"modified":"2019-02-04T18:36:26","modified_gmt":"2019-02-04T16:36:26","slug":"ovg-schleswig-fordert-neue-bemessungsmassstaebe-fuer-die-erhebung-von-zweitwohnungsteuern-in-schleswig-holstein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ovg-schleswig-fordert-neue-bemessungsmassstaebe-fuer-die-erhebung-von-zweitwohnungsteuern-in-schleswig-holstein\/","title":{"rendered":"OVG Schleswig fordert neue Bemessungsma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in Schleswig-Holstein"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat gestern in zweiter Instanz und nach siebenst\u00fcndiger m\u00fcndlicher Verhandlung den Klagen gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in zwei schleswig-holsteinischen Gemeinden stattgegeben. Die angefochtenen Steuerbescheide seien rechtswidrig, weil der von den Gemeinden zur Anwendung gebrachte Steuerma\u00dfstab gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG versto\u00dfe.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Wie viele andere Gemeinden des Landes haben auch die Gemeinden Friedrichskoog (Amt Marne-Nordsee) und Timmendorfer Strand durch Satzung bestimmt, dass sich die Zweitwohnungsteuer nach der sog. \u201eJahresrohmiete&#8220; bemisst. Diese wiederum ist laut Bewertungsgesetz anhand eines Mietspiegels aus dem Jahr 1967 auf den Zeitpunkt 1. Januar 1964 festzustellen und sodann anhand von Preisindizes f\u00fcr die Lebenshaltung hochzurechnen. Der 2. Senat ist zu der Auffassung gelangt, dass dieser Steuerma\u00dfstab zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung f\u00fchre, weil Zweitwohnungen trotz erheblicher Unterschiede im aktuellen Mietwert gleich hoch besteuert w\u00fcrden. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zur Grundsteuer (Az. 1 BvL 11\/14 u. a.) gelte auch f\u00fcr die Bemessung der Zweitwohnungsteuer, dass ein zum 1. Januar 1964 einheitlich festgestellter Mietwert die seitdem in \u00fcber 50 Jahren erfolgte differenzierte Entwicklung wertbildender Merkmale von Immobilien (wie z. B. Ausstattung und Lage) nicht ausreichend ber\u00fccksichtige und damit innerhalb desselben Satzungsgebietes zu einer \u201efortschreitenden Erweiterung und Vertiefung der Wertverzerrung&#8220; f\u00fchre.<\/p>\n<p>Die betroffenen Gemeinden sind nunmehr gehalten, ihre Satzung \u00fcber die Erhebung von Zweitwohnungssteuern jeweils zu \u00e4ndern. Dem Einwand der beiden beklagten Kommunen, dass die beanstandeten Vorschriften ihrer Satzung bis zu einer Neuregelung fortgelten k\u00f6nnen sollten, wie dies vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Grundsteuer f\u00fcr die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vorgesehen worden sei, ist der Senat nicht gefolgt. Daf\u00fcr bestehe keine Bed\u00fcrfnis. Die Gemeinden k\u00f6nnten ihre Satzungen r\u00fcckwirkend \u00e4ndern und die Zweitwohnungsteuer auf neuer Satzungsgrundlage auch f\u00fcr zur\u00fcckliegende Jahre erneut erheben, solange die Steuerschuldner dadurch nicht schlechter gestellt w\u00fcrden. Als alternativer Steuerma\u00dfstab komme in Betracht, den bisher ma\u00dfgeblichen Mietwert durch Ber\u00fccksichtigung von Baujahr und Lage der Immobilien zu modifizieren, eine Sch\u00e4tzung aufgrund von aktuellen Vergleichsmieten im jeweiligen Satzungsgebiet vorzunehmen oder die Zweitwohnungsteuer vom Verkehrswert abzuleiten.<\/p>\n<p>Mit der Zweitwohnungsteuer wird eine Einkommensverwendung besteuert, die \u00fcber die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und ihren konkreten Ausdruck darin findet, dass jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zu Zwecken der pers\u00f6nlichen Lebensf\u00fchrung nutzt bzw. f\u00fcr diese Zwecke vorh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Revision wurde wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen; die schriftlichen Urteilsgr\u00fcnde stehen noch aus (Az. 2 LB 90\/18 und 2 LB 92\/18).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zu den Urteilen 2 LB 90\/18 und 2 LB 92\/18 vom 30.01.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 2. 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