{"id":49620,"date":"2019-02-04T18:37:54","date_gmt":"2019-02-04T16:37:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49620"},"modified":"2019-02-04T18:37:54","modified_gmt":"2019-02-04T16:37:54","slug":"brak-kritisiert-gesetzentwurf-meldepflichten-bei-steuergestaltung-buerokratieflut-ohne-mehrwert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/brak-kritisiert-gesetzentwurf-meldepflichten-bei-steuergestaltung-buerokratieflut-ohne-mehrwert\/","title":{"rendered":"BRAK kritisiert Gesetzentwurf: Meldepflichten bei Steuergestaltung: B\u00fcrokratieflut ohne Mehrwert"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Das Bundesfinanzministerium hat am 30.01.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2018\/822\/EU vom 25. Mai 2018 in die Ressortabstimmung gebracht. Nach der EU-Richtlinie ist Deutschland verpflichtet, bis Ende 2019 eine Anzeigepflicht f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungen einzuf\u00fchren. \u00dcber diese Regelung hinaus sieht der Referentenentwurf eine solche Meldepflicht auch f\u00fcr rein nationale Steuergestaltungen vor. Mit diesen neu geschaffenen Anzeigepflichten soll der Gesetzgeber in die Lage versetzt werden, bestehende Gesetzesl\u00fccken schneller durch eine Anpassung des Steuerrechtes zu schlie\u00dfen. Dabei, und darauf ist besonders hinzuweisen, handelt es sich um legale Steuergestaltungen, die allein aus den bestehenden Gesetzen entwickelt werden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Nach den Vorgaben der EU-Richtlinie sollen Steuergestaltungen angezeigt werden, wenn sie bestimmte Kriterien (sog. \u201eHallmarks&#8220;) erf\u00fcllen. Diese Kriterien sind bewusst sehr weit gefasst und nicht durch Untergrenzen beschr\u00e4nkt. Erfasst sind demnach selbst allt\u00e4gliche und h\u00e4ufig genutzte legale Gestaltungen, die zu einer steuerlichen Optimierung f\u00fchren. Die Gr\u00f6\u00dfe der individuellen Steuerlast oder des beabsichtigen steuerlichen Vorteils sind ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Nach der Richtlinie ist vorrangig der steuerliche Berater (Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer, Rechtsanwalt und andere, sog. \u201eIntermedi\u00e4re&#8220;) anzeigepflichtig, der die Gestaltung entwickelt, vermarktet oder hierzu ber\u00e4t. In Ausnahmef\u00e4llen, wenn beispielsweise eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht besteht, kann die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen selbst \u00fcbergehen. Die Richtlinie sieht gleichwohl stets nur einen Verantwortlichen f\u00fcr die Abgabe der Meldung vor.<\/p>\n<p>Der nun vorliegende Gesetzentwurf spaltet die Anzeigepflicht zus\u00e4tzlich auf. Der Intermedi\u00e4r ist stets in der Pflicht, die geplante Steuergestaltung anzuzeigen. Zus\u00e4tzlich muss der Steuerpflichtige die Verwendung der Steuergestaltung anzeigen. In aller Regel m\u00fcssen also zwei Meldungen f\u00fcr ein und denselben Sachverhalt abgegeben werden. Eine solche Aufteilung der Meldepflicht f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende und nationale Beratung lehnen wir nachdr\u00fccklich ab. Sie potenziert die ohnehin zu erwartende Meldeflut und f\u00fchrt bei allen Beteiligten zu erheblich mehr B\u00fcrokratie. Der Referentenentwurf setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob die personelle Ausstattung der Verwaltung eine Bearbeitung der Meldungen \u00fcberhaupt zul\u00e4sst. Ein Vergleich mit zehntausenden eingehenden, nicht abschlie\u00dfend bearbeiteten, Geldw\u00e4schemeldungen bei der Financial Intelligence Unit (FIU) l\u00e4sst begr\u00fcndete Zweifel aufkommen. Auch die beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern eingehenden, aber derzeit nicht an die Bundesl\u00e4nder \u00fcbertragbaren Daten aus dem Abkommen zum Internationalen Informationsaustausch stimmen diesbez\u00fcglich pessimistisch.<\/p>\n<p class=\"opening\">Der geplanten Einf\u00fchrung der Anzeigepflicht f\u00fcr rein nationale Gestaltungsmodelle treten wir entgegen.<\/p>\n<p>Der Finanzverwaltung stehen aktuell ausreichend Instrumente zur Verf\u00fcgung, um unerw\u00fcnschte Gestaltungen aufzudecken. Die Regelung zur verbindlichen Auskunft des Fiskus k\u00f6nnte um einen Auskunftsanspruch erg\u00e4nzt werden. Dies b\u00f6te einen Anreiz, die Finanzverwaltung \u00fcber Gestaltungen zu informieren und damit fr\u00fchzeitig Rechtssicherheit auf beiden Seiten zu schaffen. Die L\u00f6sung darf nicht darin liegen, (Rechts-)Berater zum Erf\u00fcllungsgehilfen des Steuergesetzgebers zu machen. Insbesondere bei anwaltlicher Beratung muss sich der Mandant auf den Schutz des Mandatsgeheimnisses verlassen k\u00f6nnen. Dieser liefe leer, ganz gleich ob eine Meldung durch den Berater oder den Mandanten selbst erfolgen muss.<\/p>\n<p class=\"opening\">Die Umsetzung der Richtlinie muss ohne jegliche Erweiterung erfolgen.<\/p>\n<p>\u201eDie absolute Vertraulichkeit mandatsbezogener Kommunikation muss gesch\u00fctzt werden! Das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Mandanten und die Institution einer freien und unabh\u00e4ngigen Anwaltschaft d\u00fcrfen nicht durch Meldepflichten ausgeh\u00f6hlt werden. Wir lehnen eine Anzeigepflicht &#8211; f\u00fcr Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte gleicherma\u00dfen wie f\u00fcr Mandantinnen und Mandanten &#8211; daher nachdr\u00fccklich ab&#8220;, res\u00fcmiert BRAK-Pr\u00e4sident Dr. Ulrich Wessels.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BRAK, Presseerkl\u00e4rung vom 01.02.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzministerium hat am 30.01.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2018\/822\/EU vom 25. Mai 2018 in die Ressortabstimmung gebracht. 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