{"id":49640,"date":"2019-02-09T10:03:07","date_gmt":"2019-02-09T08:03:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49640"},"modified":"2019-02-09T10:03:07","modified_gmt":"2019-02-09T08:03:07","slug":"kosten-fuer-einen-schulhund-sind-teilweise-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-fuer-einen-schulhund-sind-teilweise-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Kosten f\u00fcr einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen f\u00fcr einen sog. Schulhund anteilig von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 14. September 2018 (Az. 1 K 2144\/17 E) entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist Lehrerin an einer weiterf\u00fchrenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als sog. Schulhund ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitet der speziell ausgebildete Hund die Kl\u00e4gerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergest\u00fctzten P\u00e4dagogik wird der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem \u201eSchulhundkonzept&#8220;.<\/p>\n<p>Die Beteiligten stritten dar\u00fcber, ob und in welcher H\u00f6he die Kosten f\u00fcr den Unterhalt des Hundes (z. B. Futter- und Tierarztkosten) als Werbungskosten der Kl\u00e4gerin anzuerkennen sind. Die Kl\u00e4gerin begehrte den vollst\u00e4ndigen Abzug der Aufwendungen. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr Schulhund &#8211; ebenso wie ein Polizeihund &#8211; ein Arbeitsmittel sei. Das beklagte Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschlie\u00dflich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Aufwendungen in H\u00f6he eines gesch\u00e4tzten beruflichen Anteils von 50 % als Werbungskosten anerkannt. Die Richter entschieden, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar sei. Ein Polizeihund stehe im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden sei.<\/p>\n<p>Der Senat hielt eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil f\u00fcr erforderlich und m\u00f6glich. Die beiden Veranlassungsbeitr\u00e4ge seien nicht untrennbar. Der Hund werde in der Zeit, in der er in der Schule sei, ausschlie\u00dflich beruflich genutzt. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung hielt der Senat f\u00fcr nicht sachgerecht. Bei einem Tier sei eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand sei eine schlichte \u201eNichtnutzung&#8220; daher nicht m\u00f6glich. Au\u00dferdem k\u00f6nnten die Zeitanteile au\u00dferhalb der Schulzeiten nicht vollst\u00e4ndig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Der Senat sch\u00e4tzte den beruflichen Nutzungsanteil des Hundes daher auf 50 %.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig; die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 52\/18 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Urteil 1 K 2144\/17 vom 14.09.2018 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VI R 52\/18)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen f\u00fcr einen sog. Schulhund anteilig von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 14. September 2018 (Az. 1 K 2144\/17 E) entschieden. Die Kl\u00e4gerin ist Lehrerin an einer weiterf\u00fchrenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als sog. Schulhund ein. 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