{"id":49642,"date":"2019-02-09T10:09:42","date_gmt":"2019-02-09T08:09:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49642"},"modified":"2019-02-09T10:09:42","modified_gmt":"2019-02-09T08:09:42","slug":"eugh-zum-anspruch-auf-familienleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zum-anspruch-auf-familienleistungen\/","title":{"rendered":"EuGH zum Anspruch auf Familienleistungen"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h2>Das Unionsrecht verlangt nicht, dass eine Person eine Besch\u00e4ftigung in einem Mitgliedstaat aus\u00fcbt, um dort Familienleistungen f\u00fcr ihre Kinder zu beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.<\/h2>\n<\/article>\n<article><i>Zudem ist der entsprechende Anspruch auf Familienleistungen nicht auf den Fall beschr\u00e4nkt, dass der Antragsteller zuvor eine beitragsabh\u00e4ngige Leistung erhalten hat.<\/i><\/p>\n<p>Im Januar 2009 beantragte Herr Eugen Bogatu, ein seit dem Jahr 2003 in Irland wohnender rum\u00e4nischer Staatsangeh\u00f6riger, bei den irischen Beh\u00f6rden die Gew\u00e4hrung von Familienleistungen f\u00fcr seine beiden Kinder, die in Rum\u00e4nien wohnen.<\/p>\n<p>Herr Bogatu \u00fcbte von 2003 bis 2009 eine Besch\u00e4ftigung in Irland aus. Nachdem er im Jahr 2009 seinen Arbeitsplatz verloren hatte, bezog er eine beitragsabh\u00e4ngige Leistung bei Arbeitslosigkeit (2009 &#8211; 2010), dann eine beitragsunabh\u00e4ngige Leistung bei Arbeitslosigkeit (April 2010 &#8211; Januar 2013) und schlie\u00dflich eine Leistung bei Krankheit (2013 &#8211; 2015).<\/p>\n<p>Die irischen Beh\u00f6rden teilten Herrn Bogatu ihre Entscheidung mit, seinem Antrag auf Familienleistungen stattzugeben, au\u00dfer im Hinblick auf den Zeitraum von April 2010 bis Januar 2013. Diese Weigerung wurde damit begr\u00fcndet, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum ihrer Ansicht nach keine der Voraussetzungen erf\u00fcllt habe, die ihn zum Bezug von Familienleistungen f\u00fcr seine in Rum\u00e4nien wohnenden Kinder berechtigten, da er in Irland weder eine Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt noch eine beitragsabh\u00e4ngige Leistung bezogen habe. Herr Bogatu focht diese Entscheidung mit der Begr\u00fcndung an, dass sich die irischen Beh\u00f6rden auf eine fehlerhafte Auslegung des Unionsrechts gest\u00fctzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der mit dem Rechtsstreit befasste High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) m\u00f6chte vom Gerichtshof wissen, ob die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit<sup>1<\/sup>\u00a0dahin auszulegen ist, dass f\u00fcr den Anspruch einer Person, deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, auf Familienleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem diese Person wohnt, Voraussetzung ist, dass sie eine Besch\u00e4ftigung in diesem Mitgliedstaat aus\u00fcbt oder dort aufgrund oder infolge einer Besch\u00e4ftigung eine Geldleistung bezieht.<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 07.02.2019 stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Verordnung bestimmt, dass eine Person auch f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats hat, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen w\u00fcrden. Sie verlangt daher nicht, dass eine solche Person \u00fcber eine besondere Stellung und insbesondere \u00fcber die Stellung eines Arbeitnehmers verf\u00fcgt, um Anspruch auf Familienleistungen zu haben.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass aus dem Kontext und der Zielsetzung der Verordnung hervorgeht, dass die Familienleistungen f\u00fcr Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, aus mehreren Gr\u00fcnden zu gew\u00e4hren sein k\u00f6nnen und nicht nur aufgrund einer Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich betont der Gerichtshof, dass die Verordnung das Ergebnis einer Gesetzesentwicklung ist, die insbesondere den Willen des Unionsgesetzgebers widerspiegelt, den Anspruch auf Familienleistungen auf andere Kategorien von Personen als nur auf Arbeitnehmer zu erstrecken.<\/p>\n<p>Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung den Anspruch auf Bezug von Familienleistungen f\u00fcr Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, nicht von dem Erfordernis abh\u00e4ngig macht, dass der Antragsteller Geldleistungen aufgrund oder infolge einer Besch\u00e4ftigung bezieht.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass f\u00fcr den Anspruch einer Person auf Familienleistungen im zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat f\u00fcr ihre Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, weder Voraussetzung ist, dass diese Person in dem ersten Mitgliedstaat eine Besch\u00e4ftigung aus\u00fcbt, noch, dass sie dort aufgrund oder infolge einer Besch\u00e4ftigung eine Geldleistung bezieht.<\/p>\n<p class=\"opening\">Fu\u00dfnote<\/p>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Urteil C-322\/17 vom 07.02.2019<\/p>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Unionsrecht verlangt nicht, dass eine Person eine Besch\u00e4ftigung in einem Mitgliedstaat aus\u00fcbt, um dort Familienleistungen f\u00fcr ihre Kinder zu beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Zudem ist der entsprechende Anspruch auf Familienleistungen nicht auf den Fall beschr\u00e4nkt, dass der Antragsteller zuvor eine beitragsabh\u00e4ngige Leistung erhalten hat. 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